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«erden. Nach diesem Erfolg zu schließen, wäre demnach jetzt jene Wünschelrute entdeckt, von der die „Volksseele' seit Jahrtausenden träumt I
Brandfälle.
— In Neureuth. OA Oehringen, brach am 30. Sept. Nachmittag« 1 Uhr Feuer aus, in Folge dessen 1 Wohnhaus und 1 Doppelscheuer sammt vielen Vorräten gänzlich abbrannte. Die Entstehungsursache ist bi» jetzt Nicht bekannt.
Handel «nd Verkehr.
— Brünn, 1. Okt. In Tuchfabrikaten wurde auf dem hiesigen Platze seit Jahren kein so gutes Geschäft erzielt, wie im gegenwärtigen Herbste. Alle Lager sind fast gänzlich geräumt. Selbstverständlich wird dieser lebhafte Handel auch auf die Fabrikation vorteilhaft einwlrken
— Künzelsau. 4. Okt. Bei der letzten Sonntag in Jngelfingen ab- gehalrenen Versammlung von Vertretern der weinbautreibenden Gemeinden de« KoLerthale» waren 10 Orte mit ca. 1480 Morgen vertreten. Der muthmaßliche Ertrag ist 4430 Eimer s 3 bl. Die Qualität soll mindestens der des 7der Jahrgangs gleichkommen. Die Lese beginnt am 13. Okt., au welchem Tage schon neuer Wein gefaßt werden kann.
Öbftpreise vom 30. Sept./I. Okt.
>— Stutlgart. 1. Okt. 4,80-5.30 -16 pr. Ztr. Zufuhr: 2000 Sack.)
— Tübingen: 7—8 -16 pr. Sack; Tafelobst 2,50 -16 pr. Simri. <1000 Sack.)
— Nußdorf: 5.50—7 -16 pr. Sack. 3.50 pr. Ztr.
— Blaubeuren: 4,20 -16 pr. Ztr. (Aepfel)
— Vaihingen a/E.: 4—4,50 -16 pr. Ztr.
— Rottenburg: Fleiner pr. Sack 5 -16. gebroch. Obst 1,50 ^6 pr. Simri.
— Reutlingen: 9—10 -16 pr. Sack. (Zufuhr 2016 Sack.)
— Eßlingen: 5.30—5,60 -16 pr. Ztr. für inländisches. 4.90 -16 für badisches Obst. (Starke Zusuhr.)
— Ulm: Mostobst 3—4,20 -16 pr. Ztr.; Tafelobst 6—7 -16: Zwetschgen 12 -16 pr. Ztr.
— Heilbronn: Aepfel 3,50-5,50 -16; Birnen 4,50 —6 -16 pr. Ztr.; gebrochenes Obst 6—7 -16. pr. Sri. 2 <,16.
— Ravensburg, 1. Okt. 3.20 <16 pr. Ztr., 1 -16 pr. Sri.; sehr Viel nach dem Gewicht verkauft. (Zufuhr sehr stark.)
Hopsenpreise vom 30. Sept./I. Okt.
— Aalen. Der Stadthopfen, ca 70 Ztr., von ausgezeichneter Qualität, sein in Farbe, kleindoldig, gut getrocknet, wirb am 10. Okt. öffentlich Versteigert.
— Rottenburg, 30. Sept. K. Landesgefängniß: zwei weitere Partnern von 13 und 12 Ztr. verlaust zu 140 und 1-.5 <16.
— Reutlingen: 90—105 <16.
— Hechingen: 100 -16 (1. Verkauf.)
— Kilchberg: 100—118 -16.
— Breitenholz: 100—125 -16.
— Baisingen (Horb): zu 80—125 <16; ca. 250 Ztr. verkauft.
— Göttelfingen: 135 »16 (Prima-Waare); Vorrath 300 Ztr. (zu 150 angeboten)
— Tübingen: Größere Parthieen an Brausrsibesttzer Wulls in Stuttgart »125-16. Bei der am 30. Sept. abgehaltenen 2 Auktion bewegten sich die Preise zwischen 96—130 -16. (Ausgestellt 275 Ztr.)
— Unterjesingen: Alles rasch verkauft ä 100—120 <16.
— Badische Pfalz: 130—135 -,16 pr. Zlr. (Weitere Preissteigerung wird erwartet)
Fruchtpreife.
— Ulm, 1. Okl. Miltelpreise pr. Zollzlr.: Kernen 12 -,16 71 L, Weizen 12 -16 50 Roggen 11 -,16 35 Gerste 9 -,16 34 L, Haber 7 -16 44
— Ravensburg, 1. Okt. Korn 12 <16 73 Weizen 12 <16 49 L. Roggen 10 <16 12 Gerste 9 <16 6i Haber 7 <16 71
— Rottweil, 1. Okt. Kernen 12 -16 45 L, Weizen 12 -16 27 L, Dinkel 8 -1t 57 Haber 7 <16 25 L.
— Nördlingen, 1. Okt. Kernen 13-16, Weizen 12 -16 95 L, Roggen 11 -16 60 Gerste 9 -16 50 Haber 7 -16 30 L.
Mit Bezugnahme auf die in Nr. 96 d. Bl. enthaltene amtliche Notiz über das Gesetz betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben lassen wir hiemit einen Auszug über diejenigen Gegenstände der Besteuernng folgen, welche von allgemeinerem Interesse erscheinen:
Schlußnote« und Rechnungen.
Nr. 4.
s) Schlußnoten. Schlußzettel. Abschriften und Auszüge aus Tage- oder Geschäftsbüchern. Schiußscheine, Schlußbriese oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch oder Lieferungsgeschäfts, welcher Wechsel, ausländische Banknoten oder aurlänAscher Papiergeld, ferner Aktien, Staatsoder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere oder Mengen Von solchen Sachen oder Maaren jeder Art, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstände hat, Steuersatz 20 L.
Wird eine» der vorstehend bezeichüeten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt . . . . . Steuersatz 1 Mk.
(Siehe übrigen« §§ 9 und 10 de« Gesetzes.)
b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen,
welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf- od«ck anderweitige Anschaffung«- oder Lieferungsgeschäfte über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländische« Papiergeld, ferner Aktien, Staat«- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden,
Steuersatz 20 Pf.
Anmerkung 1 zu » und d. Werden die zu » unn d bezeichnet«» Schriftstücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Aulzügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so unterliegt feoe« Stück der »orbezeichneten Abgabe, sobald e« au- den Händen de- Aussteller« geht.
Anmerkung 2 zu s. Betrisst ein Schriftstück der unter » hezeichneten Act mehr al« eines der dort aufgesührten Geschäfte, so iS für jede- einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden Sätzen zu verwenden.
Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu - und d sowie in der Anmerkung 1 bezeichneten Schriftstücke macht e- keinen Unterschied, ob dieselben in?Briefform oder in irgend einer anderen Form au-gestellt werden, und ob da» Schriftstück mit NgmenSuntersch'ift versehen oder ohne solche au»geh8ndigt ist.
Befreiungen.
Die vorbestlmmte Abgabe wird nicht erhoben:
1) von den zu » und d bezeichneten Schriftstücken, sofern der Werth der Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr al» 301 Mk., bei Waacenge- schäften nicht mehr al» 1010 Mk. beträgt;
2) von den zu » bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur sogenannte Kontanlgeichäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemüaztes Gold oder Silber zum Gegenstände haben und dieser Inhalt des Geschäfts au» den Schriftstücken ersichtlich ist;
3) von Telegrammen und Briefen über die unter » bezeichaeten Geschäfte. wenn die Briese auf Entfernungen von mindesten» 15 Kilometern befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beigelegten oder angehäng- ten Schriften der unter s und d und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sich die Befreiung nicht.
Die betreffenden §§ lauten:
(Tarifnummer 4.)
8- 6. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 4 der Tarifs bezeichneten Stempelabgaben liegt zunächst dem AussteLsr uns jedem Unterzeichner des betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er dar letztere au» den Händen gibt.
Ist die Versteuerung vom Aussteller und Unterzeichner unterlassen worden. so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jeoem weiterhin Betheiligten, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung au- nimmt, binnen 3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu bewirken.
§. 7. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:
») bei Schlußnoten, Schlußzstteln, Schlußsteinen, Schlußbriefen seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbstrags;
b) in allen anderen Fällen entweder durch Gebrauch eines- solchen gestempelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Rsichsstsmpel- marken im tarifmäßigen Werthdetraze.
Wird zur Ausstellung eine» nach Tarifnnmmer 4 » stempelpflichtigen Schriftstücks, welcher mehr als eines der dort aufgefühclen Geschäfte betrifft (Anmerkung 2 zu Tarifnummer 4 s). ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken entrichtet werden.
§, 8. Die Nichterfüllung oer im § 6 bezeichneten Verpflichtung wird mit emer Geldstrafe geahndet, welche dem fünfzigsachen Betrage der hinter- zogsnen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes, stein- pslpflichligs Schriftstück beträgt.
Diese Strafe trifft besonders undi zum vollen Betrag jeden. welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Slempelabgabe nicht rechtzeitig genügt.
Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und dis Aussteller und llnterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe.
§ 9. Ausgeschlossen von der Reichrstempelabgabe bleiben:
s) gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4 n des Tarifs bezeichneten Geschäfte, sowie dis von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge;
d) Schriftstücks, welche von den Siaatsoerwaltuagsn der Bundesstaaten über die unter Nummer 4 » des Tarifs bezeichneten Geschäfte ausgenommen oder ausgestellt werden;
v) Verträge über dis unter 4 » des Tarifs bezeichneten Sachen und Waacen, welche weder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien, noch zur Wiederveräußerunz in derselben Beschaffenheit oder nach vorgäng- tger Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt find;
b) Auktionen und Auklionsprotokolle.
Werden in den unter o und ä genannten Fällen von Maklern oder anderen Unterhändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Nummer 4 » des Tarifs fallen, so ist für diese die Reichsstempelstensr neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten.
§ 10. Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
— Die Vorschrift über die veränderte Entwerthung der Wschselstem- pelmarken würbe diesseits ebenfalls schon in Nc 92 vom 9. Auz. angeregt und gehl dahin, daß seit 1. Sept. d. I. die Cassirung nur durch Aufschrift d:S Dalum» und der vollausgeschriebenen Jahreszahl zu erfolgen hat. wobei der Monat nicht mehr mittelst Zahlen, sondern in BuMaben auszu- drückrn ist; Venn «an früher z. B 1/9. 80 geschrieben hatte, so hat e« heute „1. September 1881' — nicht etwa 8l — zu heißen; Beifügung der Firmen- und Ortsname» ist nicht mehr erforderlich.