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DaS Latwer tk-tt erscherut am vitnstas,?-nnerstag ^ Samstag. Abon- nementSpreiS halb­jährlich 1 80 L

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Nra. 81.

Donnerstag, den 14. Juli L88L

36. Jahrgang.

Amtliche Bekanntmachungen.

Calw.

Bekanntmachung»

betreffend die Gerichts-Ferien.

Die Gerichts-Ferien beginnen am l 5. Juli und endigen am 15. Sep­tember. Während derselben werden nur in Ferien-Sachen Termine abge- halten und Entscheidungen erlaffen.

Ferien-Sachen sind:

1) Sttaf-Sachen;

2) Arrest-Sachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;

3) Meß- und Markt-Sachen;

4) Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs­und änderen Räumen wegen Usberlaffung, Benützung und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom Mischer in die Miethsräume eingebrachten Sachen;

5) Wechsel-Sachen;

6) Bau-Jachen, wenn über Fortsetzung eines angesangenen Baues gestritten wird.

Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie beson­derer Beschleunigung bedürfen, als Ferien-Sachen bezeichnen. Die gleiche Befugniß hat vorbehältlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.

Aus das Mahn-Vsrsahcen, dar ZwangsvollstreckungSversahren und das Konkursverfahren sind die Ferien ohne Einfluß. (Reichsger.-Verf -Gesetz H. 201, 202. 204)

Die Schultheißenämter werden beäuftragt, diese Bestimmungen in ge­eigneter Weise bekannt zu machen.

Calw, den 8. Juli 1881. K. Amtsgericht.

'--Dberamtsrichter Perrenon.

Amtliches.

In Folge der vom 20. Juni bis 2. Juli abgehaltenen Dienstprüfung unständiger evangelischer Lehrer sind zu Versetzung von Schuldiensten u. A. für befähigt erklärt worden : Maier, Joh., Schnlamt4verweser in OberkoUbach, Vogel, Karl, Echulamtsverweser in Dennjächt.

Stuttgart. Bekanntmachnng, b«tk. die Entrichtung von Gebühren für Ein-, Aus- und Umschreibung würrtembergischer Staatsschuldscheine.

Nach Art. 3 des Gesetzes vom 20. März 1881, betr. die Staatsschuld (Reg.-Bl. S. 172) ist bei den in Folge künftiger Anlehen auözustellenden auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheinen von jeder Einschreibung auf Namen, sowie von jeder Umschreibung auf einen andern Namen und von jeder Aufhebung der Einschreibung eine Gebühr für je eine Obligation von 200 mit 20 Pfennig, für Obligationen von größeren Beträgen eine Gebühr von je 40 Pfennig an die Staatskasse zu entrichten. Die gleiche Gebühr ist zu entrichten für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht gleichzeitig mit einer der vor­genannten Vormerkungen erfplgt.

Zu Folge höherer Anordnung werden die Besitzer solcher Scheine vort machgenannten Bestimmungen in Kenntniß gefetzt:

1) Dieselben haben die nach dem Gesetz vom 20. März 1881 gebührenpflichtigen Äaatsschuldscheine der SlaatsschuldenzahlungSkasse mit einem entsprechenden schriftlichen Gesuche zu übergeben.

2) In diesem Gesuche dürfen aber nur gebührenpflichtige Schuldscheine verzeichnet sein, also nur solche, welche unter oder nach dem 1. Juli 1881 ausgestellt sind.

3) Die Gebühr ist dem Gesuche in baar beizufügen.

Den 8. Juli 1831. Staatsschuldenzahlungskasse.

Dank.

Politische Nachrichten.

Deutsches Reich.

Koblenz, 9. Juli. Ueber das Befinden der Kaiserin ist auch heute nur Günstiges zu berichten.

Koblenz, 11. Juli. Trotz etwas weniger guter Nacht ist das Be­finden der Kaiserin befriedigend. Die Kaiserin konnte heute eine kurze Zeit eine sitzmde Stellung einnekmen.

Mainau. 11. Juli. (Tel.) S. M. der deutsche Kaiser ist gestern Vormittag glücklich hier eingetroffen und wird voraussichtlich am Donnerstag Vormittag über Lindau nach Gastein abreisen. Heute Nachm, trafen die Majestäten der König der Niederlande und der König von Württemberg mit Salonboot Christoph zum Besuche hier ein Atn Mittwoch Nachmittag wird Se. Mas der Kaiser einen Besuch im Schloß Friedrichshafen machen.

-.Karlsruhe, 11. Juli. Eine scharfe Verordnung gegen Pfand­leiher und Rückläufer ist erlaffen; sie enthält Zinsbeschränkung, genaue Pfandleihbücher, überhaupt Schutz des Verpfänders gegen Mißbrauch.

Aus Hohenzollern. Das Amtsblatt vom 8. Juli bringt den

Steuerzahlern unserer Provinz eine Steuererleichterung für das laufende Jahr von 36.148 , welche gemäß § 5 des Gesetzes vom

10. März 1881 hauptsächlich zur Verminderung der Gemeindesteuern dienen sollen und zwar zunächst zur Erleichterung der auf Grund-, Gefäll- Ge­bäude- und Gewerbekataster treffenden Umlagen, wovon im vorigen Jahr in Hohenzollern zusammen 172,334 -4L als Staatssteuer erhoben wurden» so daß also hievon 2t Pcoz. nachgelassen sind, was als eins sehr dankenr- werthe Entlastung des landwirthschastlichen Gewerbes bezeichnet werden darf.

Oesterreich-Ungarn

Prag. 8. Juli. Heute Nacht wurde in und vor dem Restaurations- lokale des Augustiner Brauhauses bei St. Thomas eine Gesellschaft deut­scher Herren von einer czechischen Gesellschaft gröblich insultirt,deutsche Hunde" titulirt und mit Stühlen bombardirt. doch kamen glücklicherweise nur leichte Verletzungen vor. DieProvokation" bestand darin, daß die Angegriffenen, unter denen sich auch ein Czeche befand, ganz harmlos in deutscher Sprache konversirten.

Frankreich.

Paris, 9. Juli. Der russische General Skobelew reist heute Abend direkt nach Petersburg ab. Zur Parade, die am 14. d. auf dem Long- champs gehalten werden soll, sind 12,480 Mann Fußvolk, 1560 Mann Artillerie, 2400 Reiter und 102 Trainsoldaten kommandirt. Für den 21. Juli organisiren die hiesigen Arbeitervereine eine große Versammlung» in welcher die letzten Ereignisse in Marseille besprochen werden sollen. Die sozialistischen Verbindungen Deutschlands» Englands, Spaniens, Italiens und Belgiens werden dazu Abgeordnete senden. ,

Aus Chalon « wird gemeldet, daß ein gewisser Affelin, der einen

Feuilleton.

Der gestohlene Brautschatz.

Eine Criminalgeschichte aus guter alter Zeit.

1.

(Fortsetzung.)

Allein Beide waren, wie gesagt. arm. Mid ein ärmer Lieutenant und eia armes Fräulein können einander nicht heirathen. WekMeS nur auf sie Beide allein aMme, freilich wohl. So dachten und sprachen auch der Lieutenant von Marenstern und seine Verlobte. Er hatte eine jährliche Gage" von dreihundert und fünfzig Thalern, "und sie konnte die feinsten und elegantesten weiblichen Arbeiten machen. Dabei ist die Liebe, besonder» die armer Verlobter. äußerst genügsam, und Beide meinten, daß sie reich genug seien, um, gleichviel ob in der kleinsten Gartnson, oder gar in Berlin selbst, leben, sogar anständig leben zu können.

Jndeß ein eisernes Gesetz stand ihnen entgegen. In Preußen darf hin Subalternoffizier heirathen, ohne daß er oder seine Braut ein dispo­nibler Vermögen von zwöjstaüsend Thalern. .oder eine feste und sichere Rente von sechshundert Thalern besitzt. Diese» Gesetz wird zwar, Me jedes Ge­setz, mehr umgangen als befolgt. Man weiset ^ Schein,kontrakte vor, in welchen Vermögen oder Rente aus, dem Papiere^ als^vorhanden und gesichert dastehen. Man leihet sogar von einem guten Freunde aus eine'halbe oder ganze Stunde die baare Summe von zwölftausend Thalern'. Atzt damit

zu dem Auditeur, oder in dessen Ermangelung zu dem nächsten Civilrichter, zählt die Summe auf und läßt sich darüber, und daß man also in dem Besitze von baaren zwölftausend Thalern ist, ein gerichtliche» Dokument ausstellen, nach dessen Ausfertigung das Geld zu dem guten Freunde zu- rückgeträgen wird.

Der Lieutenant von Marenstern und feine Verlobte waren zu redliche und brave Herzen, als daß sie von solchen Mitteln hätten Gebrauch machen können. Sie vertrösteten sich daher auf die Zukunft, und zwar auf eine Compagnie," denn dem Inhaber einer Compagnie steht jenes Verbot nichvmehr entgegen. Allerdings war der Herr von Marenstern erst Ge- condelieutenant, uud er hatte noch fünf andere Secondelieutenants und, mit den oggregirten, noch achtzehn Premierlieutenants vor sich, also im Ganzen dreiundzwanzigVordermänner" im Regiments, die sämmtlich erst Kapitatns werden und eine Compagnie bekommen mußten, bevor die Reihe an ihn kam, und der Compagnien waren nur zwölf im Regiments. Unter den Litern Premierlieutenant» waren auch einige, die schon so lange auf sine Compagnie gewartet hatten, daß sie darüber vierzig Jahre und «ehr alt geworden waren, und auch in andern Regimentern hatte man ähnliche Beispiele eines nicht minder langen Wartens. Aber wann hätten Liebende überhaupt wohl die Hoffnung, und ein liebender Lieutenant und seine Braut insbesondere wohl die Hoffnung auf eine Compagnie aufgegeben?

Diese Hoffnung verloren sie auch nicht, obgleich manches Jahr hin­durch in dem Regiments kein Kapitain und kein Premierlieutenänt abgehen wollte, und von den vorstehenden Secondelieutenants nur ein einzigen an der Auszehrung gestorben, mithin der Herr von Marenstern noch immer