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folgt, so muß auch die Vollmachtsurkunde von einem Amtsrichter. dem Gerichtsschreiber eines Amtsgerichtes, einem Notar oder einem Ortsvorsteher beglaubigt sein.
Wird die Anmeldung mündlich angebracht, so hat der Gerichtsschreiber im Anmeldungsprotokolle der erlangten Ueberzeugung von der Identität der anmeldenden Person Erwähnung zu thun.
Schriftliche Anmeldungen öffentlicher Behörden bedürfen keiner Beglaubigung.
§ 5. Der Anmeldung ist eine Abschrift der in derselben in Bezug genommenen urkundlichen Beweisstücke anzusügen, insbesondere:
1 ) im Falle des Art. 20 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes eine Abschrift der über die verpfändete Forderung ausgestellten Schuldurkunde, (bei Staats, schuldscheinen genügt die Bezeichnung derselben nach Serie und Nummer), einschließlich der gemäß Art. 40 Abs. 2 des PrandentwicklungSgesetzeS vom 21. Mai 1826 (Reg.Blatt S 374) der Schuldurkunde beigesetzten Bemerkung,
2) im Falle des Art. 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetze« eine Abschrift des Wechsels oder ter Schuldverschreibung einschließlich der nach Art. 63 Absatz 2 des Einsührungsgesetzes zum deutschen Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865 (Reg.Blatt S. 234) von dem Gerichts- oder Amtsnotar, welchem die Urkunde vorgelegt worden war, beigesetzten Bemerkung, beziehungsweise falls die Urkunde einem Gerichts- oder Amtsnotar nicht vorgelegt worden war, , weil sie sich bereits in Händen eines Gerichts befand, eine von diesem Gerichte hierüber ausgestellte Bescheinigung,
3) im Falle des Art. 20 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes eine Abschrift oder ein Auszug des Ehevertrags oder des BeibringensinventareS, ein TheilungSauszug u. dergl.,
4 ) falls die Forderung nicht von dem ursprünglichen Gläubiger angemeldet wird, eine Abschrift der zur Legitimation des Anmeldenden dienenden Urkunden.
Diese Beweisstücke bilden Unterbeilagen der schriftlichen Anmeldung oder des über die Anmeldung ausgenommenen Protokolles.
tz. 6. Bei schriftlich einkammenden Anmeldungen ist der Tag des Einlaufes in der üblichen Weise auf dem Schriftstück« zu vermerken und dieser Vermerk von dem mit der Registerführung beirauten Amtsrichter zu unterzeichnen.
§ 7. Jede vorschriftsmäßig angemeldete Forderung ist sofort durch den mit der R-gistersührung betrauten Amtsrichter oder unter seiner Aufsicht durch einen Gerichtsschreiber in das Register einzutragsn.
Eine materielle Prüfung der Anmeldung steht dem Amtsrichter nicht zu.
Findet der mit der Registersührung betraute Amtsrichter eine Anmeldung den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nicht entsprechend, so hat er die Betheiligten aus die wahrgenommenei; Mängel aufmerksam zu machen und sie zur Hebung derselben unter Anberaumung einer kurzen Frist zu veranlassen.
Der Eintrag einer bis zum 30. September 1881 einschließlich geschehenen Anmeldung hat jedenfalls, soweit dies nach geordnetem Geschäftsgang ausführbar ist, vor Ablauf dieses Tages zu erfolgen, auch wenn die gerügten Mängel der Anmeldung noch nicht gehoben sind.
§ 8. Eine Abschrift des Eintrag« im Register ist dem Gläubiger und dem Schuldner mitzutheilen. Diese Mittheilung kann unmittelbar und ohne besondere Form geschehen.
§. 9. Durch den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragung in das Register nicht gehindert. Die Thatsache des Widerspruch« ist jedoch auf Antrag de« Schuldners im Register zu vermerken.
Ist auf Klage des Schuldner« oder eines Dritten das Nichtbestehen oder der geringere Umfang der eingetragenen Forderung durch gerichtliches Urtheil festgestellt worden, oder erklärt nach bereits erfolgtem Einträge der Anmeldende, daß er seine Anmeldung zurücknehme, so ist auf Antrag auch hierüber im Register Vormerkung zu machen.
Von jeder nachträglichen Vormerkung (vergl. auch § 7 Abs. 4) ist sowohl dem Gläubiger als dem Schuldner Nachricht zu geben (Z. 8).
10 Forderungen, welche nach dem 30. September 1881 angemeldet werden, werden nicht mehr in das Register eingetragen.
Ist der letzte zulässige Eintrag einer angemeldeten Forderung erfolgt,
so ist dar Register abzuschließen und der Abschluß unter Beifügung der Datums von dem Amtsrichter zu beurkunden.
Auch nach erfolgtem Abschluß sind übrigens nachträgliche Erklärungen (8- 9) zur Vormerkung anzunehmen.
8. 11. Die Einsicht des Vorrechtsregisters ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann beglaubigte Abschrift einzelner Einträge gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr gefordert werden. Die letztere beträgt:
Schreibgebühr für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von
durchschnittlich zwölf Silben enthält.zehn Pfennig,
wobeiübrigens jede angefangene Seite für voll berechnet wird,
außerdem Beglaubigungsgebühr.eine Mark.
§. 12. Für die Eintragung einer Forderung in da» Register ist eine Gebühr von 2 Mark zu entrichten. Werden mehrere Forderungen einer Ehefrau (Art. 20 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) in einem Akte ange- msldet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet.
Die Gebühr für Einsichtnahme des Register- sowie für eine auf Antrag erfolgte Vormerkung (§ ü) beträgt eine Mark.
Unser Justijminnierium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Cannes den 16. April 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
Amtliches.
Lom 1. Mai ab werden an der hiesigen Bahnhofkasse direkte Billete nach Straßburg für gewöhnliche Züge »»«gegeben, ebenso findet auch direkte Gepäckabfertigung statt. _
Politische Nachrichten.
Oesterreich-Ungarn.
Wien, 22. April. Die Anregung zu Maßnahmen gegen die Ausbreitung der internationalen nihilistischen Umtriebe hat nunmehr insofern eine greifbare G-stalt angenommen, als sich Rußland zu einer Initiative entschlossen und ein bezügliches Rundschreiben an. die Mächte gerichtet hat, welches auch hier übergeben worden ist. Doch handelt es sich nur um einen vorbereitenden Schritt, invem das erwähnte Rundschreiben nichts andere« bezweckt, als den Kabinetten die Frage vorzulegen, ob nicht der Zusammentritt einer internationalen Konferenz, behufs Berathung dieses Gegenstandes, wünschenswerih wäre.
Wien, 23. April. Die Nachrichten aus Nordalbanien lauten sehr widersprechend. Derwisch Pascha schreibt sich zwar den Sieg über die 15,000 Mann starke albanesische Streümacht zu, hat es aber gleichwohl für nothwendig befunden, Verstärkungen zu verlangen. Entscheidend scheint demnach der Sieg nicht gewesen zu sein Hier verfolgt man die dortigen Vorgänge selbstverständlich mit größtem Interesse, da sie die Sphäre Oesterreichs sehr nahe berühren.
i Frankreich.
Paris, 25. April. Einer Meldung aus Bona zufolge rückte dir Kolonne des Generals Legerst in's Gebiet von Tunis ein, sie lagert im Thal des Mellegh, halbwegs zwischen der Grenze und der tunesischen Stadt K e f. (Es ist dies der äußerste rechte Flügel des französischen Expeditionskorps.) Bisher hat kein feindlicher Zusammenstoß stattgcfunden. Regengüsse erschweren den Marsch der Truppen, und der hohe Seegang verhinderte bisher die Ausschiffung der Truppen bei der Insel Tadarka.
Paris, 25. April. Aus Tunis wird gemeldet: Nachdem der Bey erklärt hatte, keine Verantwortlichkeit für die Ereignisse, falls die Franzosen tunesisches Gebiet betreten. übernehmen zu können, zeigte der französische Generalkonsul Roustan den anderen Konsuln mittelst Circulars an, daß er tum Bey eine Kompagnie und 2 Kanonen vom französischen Kriegsschiff Jeanne d'Arc zur Verfügung gestellt habe, um die Ordnung im europäischen Viertel ausrecht zu erhalten und seine Bewohner gegen jeden Angriff zu schützen; die Ausschiffung würde aber nur auf ausdrückliches Verlangen des Beys erfolgen. Der Bey lehnte das Anerbieten ab.
Die Nachricht, betreffend die Einnahme der Insel Tadarka, war ver
Feuilleton.
Der Diamantring.
Novelle von August Schräder.
Vlll.
Das Rendezvous.
(Fortsetzung.)
„Ich habe mir vorgenommen, offen zu sein, und ich werde es sein. Seit der Geschichte mit dem Ringe habe ich die reizende Madame Soltau näher kennen gelernt, die. als sie vor ihrer Verheirathung noch bei ihrer Tante war, meine Aufmerksamkeit erregt hatte.. Um diese Zeit führte und gewann ich für die Tante einen Prozeß. Es handelte sich um sünfmal- hunde.Kaufend Mark, um die Summe, mit der Sie Ihr Geschäft gründeten. Der Prozeß war gegen die dänische Regierung gerichtet, die mit dem Vermögen eines flüchtigen Verbrechers auch das Vermögen Henriette's confiszirt hatte. Wenn ich sagte, ich gewann den Prozeß, so ist das nicht ganz richtig, Herr Soltau, denn der rajfinirteste Jurist würde das nicht ausgerichtet haben, was eine Reise Henriette's und der Tante nach Kopenhagen ausrichlele. Das Geld wurde zurückgegeben, ohne daß man den Prozeß beendete."
„In welcher Beziehung stand der Verbrecher zu Henriette?"
„Er war —
Der Advokat konnte nicht fortfahren, denn in diesem Augenblicke er
faßte ihn eine Hand so kräftig beim Halse, daß ihm die Worte in der Kehle stecken blieben. Die Gestüt eines, in einen Pelz gehüllten Mannes stand vor dem bestürzten Banquier. Der würdige Rechtsanwalt krümmte sich wie ein Wurm an der Etsenfaust dieses Mannes, der sich ruhig, als ob ihn durchaus Nichts behinderte, zu Soltau wandte.
„Mein Herr," sagte er, „das, was Sie hier erleben, ist eine Fortsetzung der Infamie, die der Rechtsanwalt — ich will dieser Prädicat noch einmal schänden, indem ich es diesem auSgefeimten Schurken beilege — die der Rechtsanwalt mit dem Diamontringe begonnen hat. Ihre Gattin und Ihre Schwiegermutter sind nie in Kopenhagen gewesen. Daß der Prozeß um Henriette's Vermögen so rasch gewonnen wurde, ist einzig und allein nur mein Werk. Dieser Bursche — er schüttelte den Advokaten, daß er laut röchelte — dieser Bursche würde ihn im Leben nicht gewonnen haben. Ihre Gattin, Herr Soltau, ist rein wie der Schnee, der in diesem Augenblicke vom Himmel fällt."
„Aber mein Herr, was für ein Interesse leitet Sie, daß Sie sich -um Protektor meiner Frau aufwerfen?" sagte mit fester Stimme der Banquier, der um jeden Preis Aufklärung erlangen wollte.
„Das Interesse für Sie, Herr Soltau."
„Für mich? Für mich?" .
Der Fremde streckte die rechte Hand, welche den Advokaten hielt, so weit als möglich aus, augenscheinlich deßhalb, daß der Geknebelte die Worte nicht verstehen sollte, die er dem Banquier zuflüsterie:
„Sie haben die Lebenspolice Edmund Kolbert's gekauft — Evmund Kolbert ist ein rechtlicher Mann, er duldet nicht, daß Sie für diese Ge-