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April 1881.

Dekan Berg, ron.

Uhr:

NcuconfiMurien: Sring.Z

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I Uhr. -

II e, Pr-d.

DaS Eitwer statt erschernt am Dienstag,Donnerst«, u. Kainstag. Abon- nementSprei« halb­jährlich 1 80 L

durch dir Post bezo­gen im Bezirk 2 30 ^ , sonst in ganz Württemberg 2 70

Amts- unä Intekkigenzökatt für äen Kezir^.

Für L, k» abonnirt man bei der Redak­tion, auswärts bei den Boten oder der nächstgelegenen Poststelle.

Die Einrückung-« gebühr beträgt 9 L ' ^ für die vierspaltige Zeile oder deren Raum.

Nra. 4H.

Dienstag, den 26 . April L88S.

36. Jahrgang.

Auf äasCakwer Moc^enbkott"

werde» für die Monate Mai und Juni wieder von sämmtlichen K. Post­ämtern. Postexpeditionen und Postboten Bestellungen angenommen zum Abonnementspreis von 80 Pfg. im Bezirk und 9) Pfg. außerhalb der­selben. Zu zahlreichen Bestellungen ladet freundlich ein

Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts."

Amtliche Kekünntmachungen.

Calw. Bekanntmachung betreffend die Viehauf- nahms pro 3V April 1881

Nachdem die erforderlichen Formulare zur Viehausvahme zur Ver­sendung gekommen sind, wird den Ortsvorstehsrn unter Hinweisung auf Art. 4 bis 6 des Nussührungk-Gesetzes zum Reichs-Viehseuchen-Gesetz vom 20. März d, I (Neg-Bl S, 189) und 14 der Vollz-Verf. vom 23, März d. I, (Reg.-Bl. S, 196) noch Nachstehendes eröffnet:

1) Die örtlichen Einbringer (Gemeindepfleger) sind alsbald über das von ihnen voizunehmende Aufnahme-Geschäft zu instruiren, und hiebei hauptsächlich darauf hinzuweisen, daß

s) dis Ausnahme der Pferde und die des Rindviehs je in gesonderte Verzeichnisse zu erfolgen hat, und zwar von Stall zu Skall, wobei die Reihenfolge dem Einbringer überloffen ist, b) der Besitzstand vom 80, 2lp.il für dis pr. 1881/82 zur Erhebung kommenden Beiträge maßgebend ist, und daß solche von allen Thier.n, ohne Rücklicht auf Alter, Werth und derg!., dem Stück nach zu bezahlen sind,

o) die Beiträge pr. 1881/82 auf 40 Pfennige vom Pferds Und auf 10 Pf. vom Stück Rindvieh, Esel. Maulthisr und Maulesel fest- gestellt sind,

6) es sich empfiehlt, da wo die Viehbesitzer sich nicht dagegen sträu­ben, den Einzug der Beiträge mit der Aufnahme zu verbinden, s) das Ausnahmegeschäil spätestens bis zum 10. Mai zu vollenden ist und an diesem Tag die Verzeichnisse fertigzustellen, obzu­schließen und mit der vorgesehenen Beurkundung dem Octsvo:- steher zuzustelleu sind.

2) Der Octsvorsteher hat- alsbald die Verzeichnisse 6 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Betheiligten auf dem Rathhaus auszulegen und hierüber die voigeschriebene öffentüche Bekanntmachung zu erlass.n.

3) Sind Einsprachen erhoben worden, so sind die Vorschriften des § 14 Abs. 68 der Vollz-Verf. zu beobachten. Nach Ablauf der 6 Tage hat der Ortsoorsteher dis Verzeichnisse zu prüfen und zu beurkunden und alsbald die Anzeige über dis auf die einzelnen Thiergattungen umzulegenden Beiträge an das Oberamt einzusenden.

4) Gleichzeitig ist bekannt zu machen, daß, soweit nicht die Beiträge bei der Ausnahme bezahlt wurden, solche mit dieser Bekanntmachung fällig sind, und mit deren Einzug alsbald begonnen werde.

5) Nach spätestens zehn weiteren Tagen sind die Beiträge an die Ober- amtspflegs mit dem hinausgegebenen Lieferschein einzusenden und

6) die Verzeichnisse den« Geineindepfleger zum Beischluß zu den Rech- nungS-B'ten zu übergeben.

7) Die Gebühren der Einbringer werden wie die von solchen zu leistende Caution erst nachträglich festgesetzt werden

8) Die anfangs projektirte Anlage der Verzeichnisse für mehrere Jahre

läßt sich nicht wohl durchführen, und sind deßhalb die Verzeichnisse so angelegt, daß 10 Thierbesitzer auf eine Seite einzutragen sind. Den 25. April 1881. K. Oberamt.

Flaxland.

Bekanntmachung.

Zu Folge einer Anordnung des K Justiz-Ministeriums wird die K. Verordnung belr. die Register über die zur Wahrung der Vorrechte im Konkurs angemeldeten Forderungen hiemit öffentlich bekannt gemacht.

Die Ortsbehörden werden angewiesen, diese Verordnung ihren Ge­meinde-Angehörigen auch noch in ortsüblicher Weise zur Kenntniß zu bringen.

Calw, den 22. April 1881.

K- Amtsgericht.

Obcramtsrichler Schuon.

Verfügung des Justizministeriums, betreffend-Le Führ­ung der Vorrechtsregister.

Vom 17. April 1881.

Unter Bezugnahme auf dis K. Verordnung vom 16. l. M., betreffend die Register über die zur Wahrung der Vorrechte im Konkurse angemeldeten Forderungen, wird Nachstehendes verfügt:

1) Die Führung des Vorrechtsregisters liegt bei den mit mehreren Amts­richtern besetzten Amtsgerichten demjenigen Amtsrichter ob, welchem nach dem Geschästsvertheilungsplane die Handelsreqistersachen zugewiesen sind, vorbehaltlich einer von dem Landgerichtspräsidium etwa zu treffenden ab­weichenden Vertilgung.

2) Die Register sind nach dem anliegenden Formulare zu führen Da sich zu Anfang nicht mit Sicherheit beurtheilen läßt, welchen Umfang' die Register einnehmen werden, so wird den Amtsgerichten anheimgegeben, das Register zunächst in Heften von 10 bis 20 Bogen anzulegen und das­selbe erst nach Abschluß der Eintragungen in einen oder in mehrere Bände einbinden zu lassen.

Der erste Bedarf an Formularien wird den Amtsgerichten kostenfrei durch das Justizministerium geliefert; dis Kosten der weiteren Anschaffungen sowie die Kosten des Einbindens sind auf die Kanzleikostenkaffe zu verrechnen.

3) Die Einträge im Register sind mit fortlaufenden Nummern zu ver­sehen. Enthält eine Anmeldung mehrere Forderungen derselben Ehefrau (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes, betr. die Ausführung der Reichs­konkursordnung vom 18. August 1879), so sind dieselben unter einer Nummer im Register, jedoch gesondert, einzutragen.

Wird die nämliche Forderung von mehreren Personen gesondert zum Register angenuldet, so hat für jede dieser Anmeldungen ein eigener Ein­trag zu erfolgen, es ist jedoch in der Spalte für Bemerkungen wechselseitig aus die Nummer des andern Eintrags hinzuweisen.

Kein Registerblatt darf mehr als höchstens vier Einträge enthalten.

Feuilleton.

Der Diamantriug.

Novelle von August Schräder.

VII

Der Auferstandene.

^ . (Fortsetzung.)

Soll ich warten, Herr?"

Nein!"

Der Fiaker lenkte um, und fuhr nach der Stadt zurück.

Vtll.

Dns Rendezvous.

Der Abend war so finster, daß man die Vorübergehenden nicht sah, sondern nur ihre Schntte hörte. Die Alleen, die sich in verschiedenen ^rlchtungen nach der Vorstadt hinziehen, waren still; die Flammen der spärlich angebrachten Gaslaternen verbreiteten in der nebelschweren Luft nur erneu kleinen Lichtkreis. Franz kannte zwar die Gegend, aber bei der dichten Frnsterniß wußte er nicht, wo die Kirche lag. Da erklangen plötz­lich zwei Schläge durch die stille Luft: die Glocke von Sanct Georg schlug halb acht. Der arme Banquier bebte zusammen, als ob der schwere Hammer der Uhr seine Brust getroffen hätte. Schaudernd hüllte er sich

in den kurzen Pelzmantel und schlug die Richtung ein, die ihm die Uhr bezeichnet hatte. Nach fünf Minuten stand er an dem Portale der Kirche.

Ort und Zeit paßten vortrefflich zu einem Stelldichein, das kein Ohr belauschen durste. Die nächste Umgebung des stillen Gotteshauses war wie ausgestorben, selbst das Geräusch der Stadt konnte man nicht mehr ver­nehmen. Eine Frau mußte gewaltige Beweggründe haben, um sich hierher zu begeben, und Franz fragte sich unwillkürlich, warum man diesen un­heimlichen und unbequemen Ort gewählt habe. Ihm blieb nicht viel Zeit zum Nachdenken, denn eine Gestalt huschte an ihm vorüber und verschwand wie ein Gespenst hinter dem nächsten Strebepfeiler der Kirche. Franz drückte sich fest an den Baum, der ihm zur Seite stand.

Zwei Personen befanden sich also auf dem Platze. Sollte Henriette die dritte sein?

Fünf Minuten der gräßlichsten Qual verflossen dem Harrenden, da ließ sich hinter ihm das leise Geräusch von Schritten vernehmen. Die Person, die sie verursachte, war nicht zu erkennen, aber Franz, dessen Kopf wie im Fieber brannte, hielt sie für die leichten. Schritte einer Frau. Er hatte sich getäuscht: gleich darauf erschien die Gestalt eines Mannes, dis vor dem Portale auf und abzugehen begann. Wer war nun die erste Person gewesen? Der Banquier wartqte mit angehaltenem Äthem auf die Entwickelung der Dinge.

Großer Gott," dachte er,ist es so weit gekommen, daß ich bei Nacht und Nebel die Vorstadt besuchen muß, um meine Frau auf dem Verbrechen der Treulosigkeit zu ertappen?"