Da- Cat—er W»<tea»
Ikatt erschnat am Dienstag,D»nnerst«s «. Kamitag. Abon- nementsprriS halbjährlich 1 80 L
durch die Post bezogen im Bezirk 2 ^ SO sonst in aanz Württemberg 2 -sti 70
Amts- unä Intekkigenzökatt für äen Kezirk.
Für Gal» »Sonnb- «an bei dtp X«d«L> klon» au-«Srt« bst den Boten ober der nächstgelegene» Poststelle. , Die Einrückung-- gebühr beträgt 9 ^
' fiir die vierspalligr Zeile oder deren Xau«.
Nro 10.
36. Jahrgang.
Bestellungen auf da«
Makwer Wochenblatt"
für die Monate Februar und März werden täglich von sämmtlichen Postämtern, Postexpeditionen und Postboten angenommen. Für hier nimmt stet« vom laufenden Tag ab Bestellungen an und ladet freundlich dazu ein
Die Redaktion K Expedition des „Calwer Wochenblatts."
Amtliche Bekanntmachungen.
Calw.
Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher, betr. das MilitärerfaHgefchaft von 1881 .
Äamekäuag äer Militärpflichtigen zur Stammrolle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der §. 23 der Ersatzordnung Folgendes vor:
1) Alle Militä pflichtigen haben sich in der Zeit vom 15 Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekcutirungs-Stammrolle anzumeldem
2) Die Anmeldung erfolgt dei der Ortsbehörde desjenigen OrteS. an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. derjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nickt selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) -Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem dis Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz batten.
4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das GeburiSzeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpfl.chtige von dem Ort. an welchem sie sich nach Nr. 2. zur Stammrolle anzumelden Haben.zeitig abwesend, so haben ihre Eltern. Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabiikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Welse seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehöcden erfolgt lst. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Mrliiär- pflichtjahr erhaltene Loosungssckein vorzulegen. Außerdem sind etwa ein- geiretene Veränderungen (m Betreff des>Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen beireit, welche für einen bes-immlenZeit- raum von den Ersotzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lautende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Mililärpflichtjabrs ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern AuShebungs- oder MustsrungS'bezirk verlegen, haben dies behuf- Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in dis Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzumetden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten :
1) Alle im Jahre 1861 geborenen jungen Männer.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1859 und 1860, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausgeschlossen oder auSgemustert, noch den Ersatzreserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theilgenommen haben, daß über ihre Mililärpfltcht definitiv entschieden «erden konnte.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie Nicht vorher bereit« zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommisston ihre« Gestellungs- ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Schein« ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
L. Eintrag äer Militärpflichtig«» m äie Stammrolle.
I. Byüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werdest die
Ortsvorsteher aut §§ 43. 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen Fori» mularien zugehen. Da, wo noch Vorräthe hievon vom vorigen Jahre vorhanden sind, sind zunächst diese zu verwenden.
Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) ES ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind: es wird also namentlich und strenge untersagt. Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, t» die Heimat zurück zu berufen
2) Unter „dauerndem Aufenthalt" in § 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blas vorübergehende Aufenthalt zu verstehen. ohne Rücksicht darauf» ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. (s. Amisbl. d. Min. d. I. 1875 S. 4t>3).
o) Trotz dtp ausdrücklich ertheilten Weitung wurde schon mehrfach versäumt, nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzuhalten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders ein- geschärtt. Die Unterlassung der vorgeschriebrnen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10 Ziff. 10 Gesetzes vom 12. August 1879, Reg,- Blatt Se te 157 im Wege der polizeilichen Strafverfügung von dem Ort»- vorsteher abgerügt werden.
4) Sämmtliche Anmeldenden sind genau in die betreffenden Listen ih rer Jahrgänge einzutragen In der neuen Liste pro 188! ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhalten und ist, wie das letzte Mal hinter dem letzten Nomen eines jeden Buchstaben genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen vok- kommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lassen. In den Stammrollen von 1879 und 1880 sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlausend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummenr.n sind.
Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher -u erfolgen.
5) Dis Rubriken 1 — 10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Er genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder Knecht.
6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der R u s n a m e zu unterstreichen.
7) In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtslifte, Strafen, AufeuthattSort und sonst Bemerkenswerthes brizufügm. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlassungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen lst stet« der Tag des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, dis abgerügte Verfehlung, sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeben.
8) Bei neu sick anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklassen sind die Loosungsscheine abzuverlangen und wie bisher der Stammrolle beizulegen.
9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eine» Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, Strafe rc. ist dem Oberamt sofort Nachricht zu geben.
10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Cimloorsitzenden der ErsatztoM- mission geschehen.
II. Die Ortroorsteher werden angewiesen, ungesäumt aus die ortsübliche Weise die nach § 23 der Ersatzordnung in die Stammrolle auszunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Ellern, Vormünder. Lehr-, Dienst- Brod- und Fabrikherrn zu Befolgung der oben erwäbnten Bestimmunzen auszusordern. auch darüber, daß dies geschehen, biszum IS. d. M. Anzeige hierher zu erstatten.
IN Auf den 15. Februar d. I. — nicht früher und nicht später — find die Stammrollen an das Oberamt einzuscnden.
Den 8 Januar 1881. K. Oberamt.
_ Flaxland.
Bekanntmachung der Ccntralstelle für die LaNdwirthfcha^t, betreffend die Wiederabhaltung von Unterrichtskursc« über
Obstbaumzucht.
Im kommenden Frühjahr wird wieder ein Unterrichtskursu« über Obstbaumzucht in Hohenheim und. sofern nicht alle Theilneymer dort Raum finde», in Weinrbecg an der K. Weinbauschule abgehalten.
Hiebei erhalten die Theilnehmer nicht nur einen leicht faßlichen, dem Zweck und der Dauer de« Kurses entsprechend bemessenen theoretischest Unterricht. sondern auch eine geeignete praktische Unterweisung über die ZtÜht sind Pflege der Obstbäume. Zu dem Ende sind dieselben verpflichtet, nach
O