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Nro. 4.
Dienstag, den 11. Januar L88Z.
56. Jahrgang.
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^ie Redaktion ö- Expedition des ^Calwer Wochenblatts."
^mtirche Sekanntmachnngen.
Calw.
Bekanntmackunft und Erlast an die Ortsvorsteher, betr. das Militärersatzgescbäft von 1881 .
^ Anmeldung äer Militärpflichtige« zur Ztammrvfle.
I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt der 23 der Ersatzordnung Folgendes vor:
1) Alle Militä:pflichtigen haben sich in der Zeit vom 15 Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrukiruugk-Slamm-olls anzumelden.
2) Die Anmeldung erfolgt bei der OelSbehörde desjenigen OrtrS. an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehdrde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.
3) Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ork, in welchem die Eltern oder Familimhäupt-r ihren letzten Wohnsitz harten.
ä) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das GeburtSzeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2. zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwes end, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Bror- oder Fabrikherren dis Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.
6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine rndgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch dis Ersatzbehörden erfolg: ist. Bei Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loofungsscheiii vorzulegen. Außerdem sind etwa ein- gelrelene Veränderungen (in Betr.ff des Wohnsitzes, dtzs Gewerbes, Standes rc) dabei anzuzeigen.
7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmtenZeit- raum von den Ersotzbehöiden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lautende Jahr hinaus zurückgestellt werden.
8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufs eines iyiec Milüä pflichljahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz noch einem andern Aushebung!- oder Musterungsdezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat. als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.
9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
II. Anzumelden haben sich hiernach ebensowohl von Württembergern als von Angehörigen anderer deutscher Staaten :
1^ Alle im Jahre 1801 geborenen jungen Männer
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1859 und 1860, welche weder ausgehoben noch vom Dienste ausgeschlossen oder ausgemustert, noch den Ersatzleserven überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder an einem andern Ort gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunds, wie Krankheit, Abwesenheit, Strafhaft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit theilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten haben sich beim Eintritt in da« militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereit« zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungs- ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihre« Berechtigungs-Schein« ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
8. Eintrag cker Militärpflichtigen in äie 8tammcokke.
t. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die
Ortsvorsteher auf §§ 43. 44 und 45 der Ersatzordnung hingewiesen. Zur neuen Stammrolle werden denselben in diesen Tagen die erforderlichen For- mularien zugehen. Da, wo noch Vorräthe hievon vom vorigen Jahre vorhanden sind, sind zunächst diese zu verwenden.
Im Einzelnen wird noch Folgendes bemerkt:
1) Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; eS wird also namentlich und strenge untersagt. Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aushalten, in die Heimat zurück zu berufen
2) Unter „dauerndem Aufenthalt" in § 23 der Ersatzordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen. ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. (s. Lnusdl. d. Min. d. I. 1875 S. 403).
b) Trotz d.r ausdrücklich ertheilten Weisung wurde schon mehrfach versäumt, nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich gemeldet haben und Säumige hiezu anzuholten. Es wird daher auch diese Vorschrift ganz besonders eiu- geschärit. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zu den Stammrollen kann nach Art. 10 Ziff. 10 Gesetzes vom 12. August 1879, Rsg - Blatt Seite 157 im Wege der polizeilich.» Strafverfügung von dem Orts- vorsieher abgerügt werden.
4) Sämmtliche Anmelrenden sind genau in die betreffenden Listen ih rer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste pro 1881 ist die alphabetische Reihenfolge streng einzuhalten und ist, wie das letzte Mal hinter dem letzten Namen eines jeden Buchstaben genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstredend ein größerer freier Raum zu lasten. In den Stammrollen von 1879 und 1880 sind neu Anmeldende je hinter den letzten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben zu setzen. Hiebei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen nicht mehr durchlaufend, sondern nur diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummeriren sind.
Etwaige Nachträge in die früheren Stammrollen haben wie bisher zu erfolgen.
5) Die Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind überhaupt nicht aufzu>iehmen, sondern sie bezüglichen Rubriken sind leer zu lassen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe genau anzugeben. Es genügt also z. B. die Bezeichnung: Bauer, Knecht und ähnl. nicht, sondern es ist anzugeben, ob Pferde-, Ochsen-Bauer oder Knecht.
6) Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der R u f n a m e zu unterstreichen.
7) In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen, Aufenthaltsort und sonst Bemerkentiverthe« beizufügen. Bei Ausgewanderten ist stets das Datum der Entlaffungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß womöglich auch noch Raum für Einträge in den 2 späteren Jahren bleibt. Bei den Strafen ist stets der Tag des Erkenntnisse», die erkennende Behörde, die abgerügte Verfehlung. sowie die Art und Größe der Strafe genau anzugeöen.
8) Bei neu sick anmeldenden Pflichtigen früherer Altersklassen find die Loosungsscheine abzuverlangen uno wie bisher der Stammrolle beizulegen.
9) Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Ausnahme eine» Militärpflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, Strafe rc. ist dem Oberaml sofort Nachricht zu geben.
10) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf wie bisher nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatzkommission geschehen.
II. Die Ortsvorsteber werden angewiesen, ungesäumt auf die ortsübliche Weise die nach § 23 der Elsatzordnung in die Stammrolle auszunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern. Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brod- und Fabrikhecrn zu Befolgung der oben erwähnten Bestimmungen auszufordern, auch darüber, daß dies geschehen, bis zum IS. d. M. Anzeige hierher zu erstatten.
Ill Auf den 15. Februar d. I. — nicht früher und nicht später — sind die Stammrollen an das Oderamt einzusenden.
Den 8 Januar 1861. K Oberamt.
F lax l and.
Calw. An die K. Pfarrämter.
Dieselben wollen die Geburtslisten der im Jahr 1861 geborenen Kinder männlichen Geschlechts spätestens bi« zum 15. Januar ds. Js. dem Ortsvorsteher ihrer Gemeinde zur Anfertigung der RekrutirungS-Stamm- rollen übergeben.
Tie dazu nöthigen Tabellen, sowie auch Geburtsscheine können unter Anzeige des Bedarfs von dem Oberamte bezogen werden.
Den 8. Januar 1881. K. Oberamt.
F l a x l a n d.