Le» 1. Kpril 1880 nachstehende Aufforderung erlassen:

I. Die in Art. 2 de» Gesetze» vom 19. Sept. 1852. beziehungsweise in Art. 2 de« Gesetze» vom 30. Mär, 1872, bezeickneten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter für die im Auslande sich Aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten weräea kiemit ausgesoräert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom

10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg Bi. von 1853 S, 171 und

Reg.-Bl. »on 1872 S. 19? ff.) an die nach §. 12 »er erstgenannten In­struktion zusammengesetzte Oitssteuerkommission spätestenrbi« zu« 'l. Mai 1880, oder weun die Ortssteuerkomm ssion «ine» kürzeren Termin anzuberaumen für augemefse» erachtet, innerhalb äieser Frist eine Erklärung abzugeben: u. ob sie sich am 1 April 1880 im Besitze steuerbarer Kapitalien uaä

Kenten (Ziff II 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem

Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf da« ganze Eiatsjahr 1880/81 entscheidet, der JahreSertrag beläuft;

d. wie hoch sich ihr Dienst- uaä Keras»-Eiakommea, sowohl in festen, als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Da« feste, ständige Einkommen rst nach dem Stande vom 1. April 18«0, da» veränderliche. wechselnde nach de« Ergebnisse de» der Fatirung unmittelbar vorangegangenen Jahre« 1879/80 anzugeben;

e. «a» sie sonst zur Erläuterung ihrer Fafsion beizufügen für noth- wendig halten.

II Nach Art. 1 der Gesetzes vom 19. Septbr. 1852, beziehungsweise Art. 1 de« Gesetze« vom 30 März 1872 unterliegt der Besteuerung:

1) da« Einkommen au» Kapitalien und Kenten, und zwar:

» der Ertrag aus verzinslichen, >m In- oder Aullande angelegten, eigen thümlichen oder nutznießl'.chen Kapitalien (verzinslichen Darlehen. Schuld- briefen. Staat»- oder anderen Ovliqattonen, Lotterie Anlehenrloosen), verzinslichen uaä unverzinsliche» Zielsoräeruagea. b. Renten, als: Leidgeüing-, Leibrenten, Zritrenlen und vererbliche Renten j jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. 2, II., 1 des Gesetze« , betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 (Reg.-Bl. S. 127), die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grunderlrag abgezogenen, nach 8- 22 Satz 1 de« Katastergesetze« vom 15. Juli 1^21 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten aus Grundeigen­thum oder bestimmte Gefälle fundtrt sind ober nicht, or sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, au« dem In- oder Ausland fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldibezug oder genossene Umgeldrfreiheit, für aufgehobene Kammersteuer» oder au» sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu ent­richtenden Apanagen, Wittume. Alimente, ebenso Präbenden und Ordens- Pensionen, iagkeichea Kenten oäer Dioiäenäea aus auf Gewinn berechneten Kktiea-Änteraekmnagea und zwar nach Artikel 1 Abs. 2 des Gesetze« vom 30. März 1872 okae Kück fickt äaraus, ob äa» betreffeaäe Unter­nehmen i» Württemberg oäer aaäerswo äer Gewerbesteuer unterliegt. Einkünfte der vorgenannte» Arten, welche an» Kezugsguellea außerhalb Württemberg» fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 de« Gesetzes vom 30. März 1872 äer Kesteuerung in Württemberg auch äaaa, wenn dieselben außerhalb Württemberg» bereit» mit einer Steuer belegt fiaä; e« darf jedoch die zum An­satz kommende auswärlige Steuer am Jahre»ertrag düser Einkünfte abge zogen werden, so daß nur der Uederrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 de« Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.

2) Da» Dienst- uaä Lerusr-Eiakommea jeäer Krt, insbesondere

a aller im Staat», Hos-, Kirchen-, Schul-, Körperschaft»-. Gemeind;, und StistungSdienst aktiv angestelllen oder verwendeten Personen, der Miii« lärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, rmmalrikniirten Notare, der Vorstände. Mitglieder n. s. w. der Verwaltung«- unp AuffichtSräthe von Aktiengesellschaften. der Architekten, Feldmesskr. Künstler. Literalen, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögen«, vermalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen. der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen

und Diener; ^ ^

d. die QuieScenzgehalte der Civil- und Mililärstaatidiener. sowie die Pensionen oder Ruhegehalts, die Invaliden-, Medaillen , .Gnaden-Gehalte und Unterstützungen, welche einer der zu lit. ». ausgesührten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung am ihre frühere Dienstleistung oder au« gleiche« Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, au« eineranderen öffentlich»» Kaffe oder von einem Privaten gereicht werden; » . »

überkauxt aller, welch« an» persönlichen Leistungen eine» äer Gewerbesteuer nicht uaterworseuea Erwerb ziehe». ,n welcher Beziehung beigefügt wird, daß die Kommissionäre, Mahler, (8ea»ak«)j Kerauigeber (Verleger) von Zeitungen nnä Zeitschriften ber Gewerbesteuer unterliegen und daher für die Einkommens­steuer keine Fasston mehr einzureichen haben, baß jedoch Honorare sür die Redaktion und für wisseuschastliche Arbeiten wie bisher der BerufSeinkommen«-

steurr unteiworsen sind. »

Zn dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder. Honorare, Ge­haltszulagen, Zusatzgehalte sür Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Katkeil« am Gew«rb»g«»iaa. Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, deßglerchen Zins, oder Renten, welch« als Therle eine« Dienst- oder ähnlichen Einkommen« bezogen «erden» da» Einkommen der­jenigen. welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befasse», auch wenn sie gemäß der Reich-gewerbeordnung den Titel eine« Arzte« sich n cht beilegen dürfen - dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialten und Geschenke.

IIl! Nach Art. 2 de« Gesetze« »am 30. Mär» 1872 find »ll« Lakä«, un­gehörigen. sowie andere Angehörige» äe» Deutsche» Kelche» der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, at» sie »ach de» Reichsgesetze »ege» Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Rai 1870 (Reg.-Blalt von 1871 Nr. 1 Beil. E. 31) in Württemberg zu de» direkten Staatsstenern herangezogrn «erden

dürfen und nach Punkt b. der genannten Art 2 nicht eine Beschränk- ung stattfindet.

Hienach ergibt sich:

Deutsche Militärpersonen und Cmilbeamte sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der Württemb. Staatskaffe Gehalt. Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge au« der Kaffe eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.

L. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufs- Einkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Lande» erworben werden, inrbesoaäere auch hinsichtlich äer an» äer äeutschen Keichshasse skießeaäea Kezüge, sowie des Kapital« und Renten-Einkommen«, das au« Württem­berg oder anderwärts herfließt, gelten folgende Bestimmungen :

1) Deutsche, welche in Diensten de« Reiches oder eine« deutschen Bundes­staate« stehen, sind, wenn sie ihre« äieasikichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier stcuerpflichlig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den äieastkickea Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.

2) Lander- und andere Reichsangehörige, find diesseits steuerpflichtig, wenn ste

s. ihren Wohnsitz in Württemberg baben oder

d. in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich

oushalten.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimal- staale einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Lande«- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1 3 steuer­pflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb de« deutsche« Reichsgebiete«, so bleiben die in dem Lands des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Laaäerangekörige, welche ihren Wohnsitz außerkakb Le» äeutsckeu Krickle» haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich auf- haiten (oben Ziff. und 4).

Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.

6. KuUönäer, welche dem deutschen Reiche nicht augehöreu. find in An­sehung ihre» in Württemberg erwachsenden Einkommens

u. wenn sie am Ansange de« Steuerjahres bereit» sechs Monate in Württem­berg wohnen, unbedingt,

d. andernfalls aber blo« dann zu besteuern, wenn in dem Heimatland der-

selben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer triffl.

IV. Die nach Ziff. I oben abzugebencen Erklärungen (Fassionen)

1) über da« Kapital- unä Keateneiakommea können entweder müaäkick in da« von der Orissteuerkommisston zu führende Auf nahmeprotokoll oder schrift­lich nach den in 8- 1? Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, au» äea Fassioa»sormukarien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden.

Dagegen sind

2) die Fassionen über das Dienst- uaä Keruss-Eiakommea in der Regel schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular zu übergeben.

V. Voa äer Fassiouspffickt befreit fiaä bezüglich äe» oben Ziff II. 1 be­zeichnet«« Kapital- unä Keatea-Einkommeu» die im Gesetz Art. 3 X. a d A. genannte» Anstalten, vir im Gesetz Art. 3 ä. o erwähnte allgemeine Spar- kaffe in Stuttgart und diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlageu gemacht haben, hinsichtlich der denselben au« dielen Einlagen zufließenden Zinsen, ferner die in Art. 3 k genannte Kasse des WohlthäiigkritSverein«, sowie bezüglich äe» Dienst- uaä Kerns»- Einkommen» die Landjäger und die militärischen Forst , Zoll .Grenz- und Steuerschutzwächlerund diejenigen Perfonen, deren Dienst und Berufseinkomwen den jährlichen Betrag von 350 nicht übersteigt (Einkommenssteuergesetz Art. 3 ö. ». und d , Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. S. 186Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 331 Art. 1)

Uebrigen« muß auf etwaiges Anfordern der Orissteuerkommisston gleich­wohl die in 8- 14 Abs. 2 der Instruktion oom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anreize abgegeben werden.

VI. Wenn weiter (siehe Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 ä. e. k. ge. nannte Anstalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 o. ä. k. de- zeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, detzgleichen, wenn auf Grnnd der Bestimmungen im Gesetz Art. 3 4. k. ein solcher Anspruch erhoben werde« will, so find diese, mit vollständigen Nachweisen ,n begründenden Ansprüche durch die Orissteuerkommisston beim Kameralamt anzubringen.

Die den Mitgliedern de« Kapitalisier»»««»»» ia Stuttgart früher einge» räumte, seit 1 Juli 1659 aber aufgehobene Steuerfreihett für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuerkollegium auf Grund de» Art. 1 de» Gesetze« vom 20. August 1861 (Reg.-Bl. S. 185) .unter'« 1. Juli 1864 (Amtsblatt S. 85 ) getroffenen Verfügung ausgehoben; die Mitglieder diese» Verein« werden daher aufgefordert, die Zinse au« diesen Einlagen gleich ihren übrigen Kapitalzinsen zu fatiren.

Ebenso haben die Mitglieder der Kllgemeiae» Keateuaastalt »a Stuttgart di« Rente», welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu ver- steuern, da die Renteuanstalt seit 1. Juli 18-iO nur die nach Abzug der au«, zubezahlrndeu Renten ihr verbleibenden Aktiozinse versteuert, welches Verhält- niß laut der vom K. Steuerlollegium unter'm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) auf Grund de« Art. 1 de« Gesetzes vom 20. August 1861 getroffenen Lerfüguug fortdestehen bleibt. Deßgleicheu haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Rentenaustalt verbundene Spar- uaä Depositeakaff« als Gländiger der »rntenanstalt di« hieran» zu beziehende» Zinse« gleich ihre»