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den untergegangenen Schiffen befanden sich 170 Dampfschiffe. Der Verlust an Menschenleben wird auf 5000 veranschlagt.
Der Wiener Thierschutzvsrein beabsichtigt, den Stiergefechlen in Spanien zu Leibe zu gehen. Zn der Vorstandssttzung desselben vom 01. Dez. v. I. wurde folgende Resolution angenommen. „Der Wiener Thierschutzvsrein sieht in den noch immer in Spanien vorkommenden Stiergefechten einen Schandfleck unserer modernen Civilisation und beschließt, sich mit dem Londoner und Pariser, dann dem deutschen und österreichischen Thierschutzverein ins Einvernehmen zu setzen, um gemeinsame Schritte zur Abstellung der Stiergefechte in Spanien zu unternehmen. Wir wünschen den besten Erfolg, zweifeln aber sehr an dessen Erreichung.
Nordamerika. Vernichtung eines Städtchens durch Petroleum. In der Nacht vom 12. zum 13. Dezember gerieth eine Oelquelle in Red Hook in Pennsylvanien in Brand. Das Feuer theilte sich einem 250 Gallonen enthaltenden Oelbehälter mit, der im Nu lichterloh brannte. Das brennende Oel floß bergab, und ein großer. 25.O0O Gallonen Oel enthaltender Behälter gerieth in Brand und brannte bis 5 Uhr früh. Aus dem Behälter floß das brennende Oel in gewaltigen Strömen bergab und ergoß sich in die Hauptstraße des Fleckens Red Hook. Der ganze O-t wurde eingfä'chert. _
«Handel und Verkehr.
Vom Ries, 28. Dez. Welch ein gesuchter Artikel die Rieser Gänse sind und welcher Handel mit denselben getrieben wird, davon zeugt der Um stand, daß in den letzten Tagen der Handelsmann Laubheimer von Hainsfahrt von drei Rieser Bauern für 3800 Gänse aufgekaust hat, wovon 1500 vIL auf den einen der Oekonomen allein kommen. In letzter Zeit wurde eine gutgemästete, ca. 10 Pfd. wiegende Gans mit etwa 6 bezahlt.
— Pforzheim, 30. Dez. Nach den dermaligen kolossalen Einfuhren von Mehl in unsere Stabt ist ein bedeutender Vrodpreisabschlag in den nächsten Tagen zu erwarten. Ps.-B.
Elektrisches Licht in Newyork Ein Kabeitelegramm des „Figaro" aus Newyork meldet: „In der letzten Woche wurden jede Nacht fünf Häuser mir den neuen, von Edison erfundenen elektrischen Lampen beleuchtet ; der Erfolg war ein vollständiger. Die Gasaktien erlitten eine riesige Baisse, die Aktien der Gesellschaft Edison's zu 5oo Frcs. ausgegeben, werden mit 0,000 irres, notirt.
Ueber dis SonutagLfeier
hatte der große Friedrich vor hundert Jahren etwas o-d n- Ansichten als unsere Zeit, wie aus dem „Publicandum vom 4. März 1775" für die neu erworbene Provinz Westpreußen erhellt. In demselben wird für diese Feier verordnet
„daß alles dasjenige, wodurch der Gottesdienst, welcher sürnemlich auf diese Tage sowohl öffentlich in den Kirchen. durch Anhörung des Wortes Gottes, Singen und Bethen, als auch in den Häusern durch allerhand christliche Uebungen gepflegt werden muß, gehindert wird, abgeschaffet, und zu dem Ende alle Gewerbe und Handthierungen, es sei in den Städten oder auf dem Platten Lande. eingestellt, die Kramladen geschloffen, keine Märkte gehalten,! noch auch sonst einige Eß- und Trinkwaaren, ehe und bevor Nachmittags die Glocke fünf geschlagen, verkaufet werden sollen. Insonderheit müssen aus de» Sonn- und Festtagen keine große Gastmale und Lustbarkeiten gehalten, noch weniger Hochzeiten angestellet, sürnemlich aber in den Wein-, Bier-, Zunst- Häusern und anderen Orten, wo geschenkt wird, keine . Gäste gesetzt, noch Wein . Bier, Brandtwein vor 5 Uhr Nackmittags verschenket oder verkaufet
werden, ausgenommen, was reisende Leute, oder auch sonst -die Franken zn ihrer Erquickung bedürfen." — „Alle Spiele, so von dem Glück dependiren, müssen des Sonn- und Festtages gänzlich eingestellt werden. Diejenigen Spiele hingegen, so in einer Leiberübung bestehen, oder sonst erlaubet sind, werden nicht eher, als nach 5 Uhr Nachmittag» »erstattet, und müssen daneben mäßig und zwischen wenig Personen, auch nicht bis in die späte Nacht gebrauchet, sürnemlich aber dabei alle verdächtige Gesellschaft von liederlichen Frauen». Volk und andern Personen vermieden werden." — „Weil auch der Gottesdienst fast überall yuf dem Lande und in den Dörfern sehr schlecht und kaltsinnig verrichtet wird; So wird hiemit verordnet und festgesetzet, daß die Prediger auf dem Lande, außer denen Sonntags-Morgen-Predigten, auch Nachmittag» ihre Zahörer, jung und alt in die Kirchen kommen lassen, und selbige nicht allein aus der vorgehaltsnen Predigt examiniren, sonsern sie auch in dem Calechismo unterwe.sen, und zur Hebung einer christlichen Lebens und zu guten Exempeln und Ermahnungen ansühren sollen, und soll die Obrigkeit jedes Orts die Unterthanen, jung und alt. dazu mit Ernst anhalten, auch selbst bei solchen gottseligen Uebungen sich einfinden."
Was der große Fürst, der für seine Person bekanntlich nichts weniger als k-rchlich gesinnt war. mit diesen Vorschriften für die Bewohner der neuen Provinz bezweckte, ist aus einem Briese und besonders dessen Schlußworten ersichtlich, den er am 19 Juni 1775 an d'Alembert schreibt und in welchem es, in getreuer Uebersetzung, unter Anderem heißt:
„Ich richte gegenwärtig (eben in dieser Provinz) 180 sowohl protestantische als katholische Schulen ein und betrachte mich als den Lykurg oder Solon dieser Barbaren. Stell-n Sie sich vor, war das heißen will; in diesem unglücklichen Lande gibt es kein Eigenthumsrecht und das Gesetz besteht einzig und allein darin, daß der Stärkere ungestraft den Schwächeren unterdrückt; aber das hat jetzt ein Ende und man wird dis Sache künftighin in Ordnung bringen. Nur mit der Länge der Zeit und einer besseren Jugenderziehung wird man es fertig bringen, diese Irokesen zu civilistren."
Literarisches
Postbuch für Württemberg, für da» Jahr 1d80 mit Genehmigung der Kgl. Postdireklion bearbeitet und herausgegeben von Kanzleirath Bacmeister und Postmeister Niederhöfer. Die nach dem neuesten Stand ergänzten und in das Postbuch aufgenommenen Päckereitarife nach allen Ländern der Erde nebst Postverordnungen manigfachster Art, sodann die demselben einverleibten, mir dem 1. April 1879 in's Leben getretenen neuen Tarife für Briefpostsendungen im Weltpostverkehr, desgleichen für Briefe mit Werthangabe und für internationale Postanweisungen sammt dazu gehörigen umfassenden erläuternden Bemerkungen machen die Schrfft zu einem unent- behrlichen Rathgeber für das die Post benützende Publikum. Auch fehlen die die Berechnung der Päckereilaxm seitens der Absender und Empfänger er« möglichenden Zonenverzeichnisse für den Verkehr von den bedeutenderen würt- tembergischen Postorten ab nicht. Was dem Buch einen besonderen Werth verleihen dürfte, ist der nicht weniger als 28 Seiten umfassende Anhang mit Musterformularien 31 an der Zahl, ausgefüllt zur Belehrung für das Publikum bei Benützung der Post zu Versendung von Briefpostgegenständen und Päckereien. Das Postbuch ist an den Schaltern sämmtlicher württembergischer Postanstalten zu haben. Der Preis beträgt, trotzdem der Umfang gegen da» Vorjahr von 116 auf 144 Seuen gestiegen ist, wie früher nur 1
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„AVer das wäre ein Verbrechen!" sagte er. !
Und als ob er sich von der Versuchung befreien wollte, legte er da» Testament auf den Kamin und ließ sich in dem entgegengesetzten Winkel des Zimmers auf ein Fauteuil nieder.
Doch bald kehrte der Gedanke wieder, den er verbannen wollte.
„Ein Verbrechen!" rief er. „Ist aber ein Vater, der seinen Sohn zu Gunsten eines Bastards beraubt, um den er sich nie zuvor bekümmert, nicht ebenfalls schuldig? Hat er mir jemals etwas von ihm erzählt? Hat er jemals gesagt: Henri, du hast einen Bruder, dem ich einen Theil meines Vermögens geben werde?"
Henri erhob sich wieder.
Wieder begann er in dem Zimmer auf und ab zu gehen.
Da ließ sich plötzlich der Helle Klang einer Glocke vernehmen. Es kam Besuch in's Haus. Gleich darauf klingelte es auch in dem Zimmer. Der Portier benachrichtigte ihn dadurch, daß der Besuch ihm gelte.
Henri näherte sich dem Fenster und blickte hinab auf den Hof.
Ein junger, mit einer Blouse bekleideter Mann folgte einem vorangehenden Diener zur Treppe.
„O, das ist er!" rief Henri. „Da ist er, der Mensch, der kommt, mich als Bruder zu begrüßen und mich zu berauben."
.Hastig stürzte er auf den Kamin zu , ergriff das Testament und warf es ins Feuer, das es in wenigen Sekunden verzehrte.
Henri de Valbonne blieb einige Secunden starr und regungslos vor dem Kamin stehen, bis das Feuer das Papier völlig verzehrt hatte.
Da klopfte es an die Thüre.
Gleich als fürchte er, sein Verbrechen könne entdeckt werden, flüchtete der junge Mann vom Kamin weg zu einem Tisch, der zwischen den Fenstern stand, fetzte sich, stützte den Kopf auf die Hände und rief dann:
„Herein!"
(Fortsetzung folgt.)
„OrtSpoliizetliche Forschriften wegen Relligion und Sanidezpolizei."
8 1. Wer die Kirch mit dem Wirzhau» verwexeld oder daß Wirzhaus «nt der Kirch, dieses ißt keine Sonntagsfeuer und muß gestrafft werden. Nag- «liiags kan er schon sich einen Rausch andrinken und kegeln, es kokt ihm dan «och genug als Vamühlien Vater.
8. 2. Wer sich in religieffer Weise versammelt, sei es einzeln oder mit
andern, diesse braucht keine besondere Erlaudmß, nur darf er keine Slerung
nicht Hervorbringen, mit v llen Husten u. dgl. under der Bredigd, sondern er soll lieber zu Hauß bleibn wen er den Kadar hat, was ohnehin nur in WinderS- zeiten ißt und den Herrn Pfarrer jedesmal ergert.
8. 3. Wegen der Sanidet so heißt dieses so vill als „Gesnndheitsbollizei". Darum handeld das Straffgesetz zuerst von denen Leichen. Wer also einen Leichnam öfnrt, bevor er ganz dod ißt, oder wer mit wissentlicher Falschheid einen doden Leichnam für lebendig ausgibt, oder ihn in die Lufft vergrabt statt in den forschriftswäßigen Erdboden wird gestrafft.
8. 4. Gebfuscht darf nix werden, außer von bromostrden Aerzten, diffe haben das Recht dazu. Am strängsten ist mit der GeburtShilffe, welche niemals angeBended werden darff, außer bei Weibrbecsonen, welches im Gesez (Ard. 112) ein Nothfal heißt.
§ 5. Wer ohne Erlaubniß Gifft anferdigt und frißt eS nicht selbst sondern gibt er andern, dieses ißt ein GeheimMiddel, weil es in der Regel in den ösemlichen Bleddern ausgeschrieben wird, was auch verboten ist, ins' besondere darf es kein Viehtriol oder Schwefelsäure sein, sonst wird er wie Arsehnig behandelt und bestrafft.
8. 6. Wen in einem Vamühlienhaubte (Familienhaupte) die Bladdern ausgevrochen sind, muß er es anzeigen. Wer an einer ansteckenden Krankheit gestorben ißt und seine Kleider verkaufst. wird gestrafft, und wer ansteckent krank ist, aber noch lebt, wird zur Straffe abgesonderd und geheild nach (Ard. 120), ob er mag oder nicht.
8- 7. Wer mit seiner Fabrig schedlich oder unangenehm ausdinstet. wird gestrafft und abgebrochen oder doch wenigstens mit dem ortzbollizeilichen Sieget geschloffen. Das gleiche gilt mit den Addriden, welches man in München De» invexion heißt.
8- 8. Wer sich auf da» Eiß begibt gegen das ortzbollizeiliche Verbod, der fallt in der Regel ins Wasser und wird gestrafft was meisten» im Minder geschieht. Geht er zum 2mal auf das Eiß, so ißt er »ach dem Sprichwort dümmer als ein Esel und verdient keine Straffe mehr.
8- 9. Diese» sind die besonderen Vorschriften, welche beobachtet werden missen. Sonst kan jeder Staazbirger (Staatsbürger) seine Gesundheit brifatim ruhiniren wie er mag. welches man wie bereit» erwehnt, Sanidezbollizei heißt mit gehöriger Beachtung der verfaffungSmeffigen Rechte de» Einzelnen.
Verkündigt Lampelhausrn 21. Juli 1862.
Johannes Birzele GmemdSvorsteher.