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Amtliche Kekanntmachungen.

Calw. Brücke«» und Straßensperre.

Die Jnterimtbrstcke (Herrschaftsbrücke) über die Nagold bei der Station Teinach auf der Staatsstraße Calw-Nagold ist beschädigt und kann bi» auf Weitere« nicht befahren werden.

_ Den 2. Januar 1879. __ _ K. Oberamt. Flaxland. _

Calw. Aufforderung» betr. die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle und die Anlegung der Stammrolle«

durch die Ortsvorsteher.

Da in Gemäßheit der deutschen Webrordnung vom 28. Septbr. 1875 mit dem Aushebungsgeschäst für da« Jahr 1880 zu beginne» ist, so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Führung der Stammrolle« beauftragte» Behörden gebracht:

I. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle verordnet der §. 23 der Wehrordnung:

1) Alle Militärpflichtige haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernde» Aufenthalt hat. Hat erleinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitze« , d. h, desjenigen Ortes, an welche« sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb de» Reichsgebietes weder eine« dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seine« Geburtsort zur Stamm­rolle, und wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hakten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtrzengniß vorzulegen, wofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern» Vormünder. Lehr-, Brod oder Fabrilherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu wiederholen,

bis eine endgiliige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung! ist der im erste»

Miliiärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Stander rc) dabei anzuzeigen.

7) Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche einen bestimmten Zeitraum

von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das lausende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eine« ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Sushebungs- oder Musterungsbezirk verlegen, haben diese» behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder P-rson, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

10) Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

41. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich nicht blo« auf Württemberg«!, sondern auf die Angehörigen aller zum Deutschen Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen dieser Anmeldepflicht nach dem Obigen nicht nur alle im Jahr 1860 geborenen, daher mit dem Jahr 1880 in das militärpflichtige Alter getretenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen Altersklassen , über deren Militärpflichtigkeit noch nicht definitiv entschieden ist und welche daher in den Stammrollen nicht gestrichen sind.

Es haben sich daher zur Stammrolle zu melden:

1) Alle im Jahr 1L60 geborenen Pflichtigen.

>2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1858 und 1859, welche weder ausgehoben noch vom Dienst ausgeschlossen oder ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder einem an­dern Orte gestellungspflichtig waren.

3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Entscheidung erlangt haben, z. B. wege« Krankheit, Abwesenheit, Haft rc.

Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in da« militärpflichtige Alter, sofern sie nicht bereits vorher zum "aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellung-ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

4!l. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf §. 44 und 45 der Wehrordnung hingewieseu und darauf auf­merksam gemacht, daß die Stammrollen nach Schema 6 zur Wehrordnung anzulegen sind, wozu die nöthigtn Formulare jedem Ortsvorsteher von hier aus rechtzeitig zugestellt werden. Außerdem wird Folgendes noch besonders bemerkt:

1) Es ist streng daraus zu halten, daß die Pflichtigen sich da zur Einschreibung in die Stammrollen melden, wo sie nach Z. 23 der Webrordnung gestellungspflichtig sind und dürfen namentlich Pflichtige, welche an einem dritten Ort innerhalb des Reichsgebiets sich dauernd aufhalten, nicht aufgefordert werden, in ihre Hetmath zurückzukehrey.

2) Was unter dauerndem Aufenthalt zu verstehen »st, ergibt sich aus dem Erlasse de» K. OberrekrutirungSraths vom 9. Dez. 1875 (Minist.-Amts­blatt Seite 403) auf welchen hiemit hingewiesen wird.

3) Die Ortsvorsteher haben von Amtswegen nachzuforschen, ob sich alle Pflichtigen angemeldet haben und diejenigen, welche die Anmeldung unter« ließen, sogleich zu derselben anzuhalten.

4) Dre Stammrollen sind nach I a h r g ä n g e n getrennt anzulegen und die Militärpflichtigen genau in alphabetischer Reihenfolge ein­

zutragen. Dabei ist strenge darauf zu achten, daß bei Anlegung der Stammrolle unter dem letzten Namen jedes Buchstabens genügender Raum zu Nachträgen freizulassen ist und daß die Militärpflichtigen nicht durchlaufend, sondern nur die mit gleichem Anfangsbuchstaben unter sich zu nummenren sind. -

5) Die Rubriken 110 der Stammrolle sind auf d«s Genaueste auszusüllen, sofern dieß mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann, indem andernfalls die betreffende Rubrik leer zu lassen ist. Zu Rubrik 8 (Mand oder Gewerbe) wird hiebei bemerkt. daß die einfache Bezeichnung Bauer, Knecht rc. nicht genügt, vielmehr anzugeben ist, ob der Betreffende Pferdeknecbt. Pferdebauer oder Ochsenknecht rc, ist.

6) Hat ein Mann mehrere Vornamen, so ist der Rufnamen durch Unterstreichung desselben besonders hervorzuheben.

7) In der Rubrik Bemerkungen sind etwaige Notizen aus der Geburtsliste, Strafen und sonst Bemerkenswerlhes beizusügen. Bei Ausgewanderte» -ist stets das Datum der Entlaffungsurkunde anzugeben. Diese Einträge sind übrigens so zu machen, daß auch für Einträge in den^späteren

Jahren noch Raum bleibt.

8) Von jeder im Lauf des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militärpflichtigen in die Stammrollen, von jeder Veränderung rc, ist sofort dem Oberamte Nachricht zu geben.

9) Die Streichung eines Mannes in der Stammrolle darf nur mit Genehmigung der Civilvorfitzenden der Ersatz-Tommisston stattfinden

IV. Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen, ungesäumt durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Blätter, oder auf andere ortsübliche Weise die nach §. 23 der Wehrordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst». Brod- und Fabrik- Herren zu Befolgung der oben enthaltenen Bestimmungen aufzufordern, auch darüber, daß die« geschehen, binnen der Frist von 14 Tagen Anzeige hieher zu erstatten. Die Einsendung der Stammrollen an das Oberärnt hat genau auf d en 1 5. Februar z u erfolgen. '

_ Den 2, Januar 1L80. ____ L, Oberamt. Flaxland. _

Calw. An äie K. Pfarrämter uaä äie Ztaaäerbeamtea.

In Gemäßheit des §. 45. Zffr. 7 der deutschen Wehrordnung von 1875 Reg.Bl. von 1875 Nr. 35 sind unfehlbar bis zum 15. Januar

1) von den K. Pfarrämtern die Geburt» listen der im Jahr 186>> geborenen Personen männlichen. Geschlechtes den bett. Orisvorstehrrn,

2) von den Standesbeamten die in dem genannten §. 45 Zffr. 7 b. erwähnten Auszüge aurde« Sterberegistern dem Oberamt z» übergeben, was hiemit in Erinnerung gebracht wird.

__ Den 2, Januar 1880. ___ K. Oberamt. Flaxland. _

A» äie 8«fluktkeißeaämter.

Da fernerhin außer den auf 1. Januar einzusendenden standesamtlichen Nebenregistern je vierteljährlich die Geschäfts- und Kassentagbücher der Gerichtsvollzieher zur Prüfung vorzulegen find, haben auf Veranlassung des Unterzeichneten die Buchbinder in Calw sich bereit erklärt, zweckmäßig einge­richtete. Mappen, in «eichen sowohl die Register, als die bezeichnet«« Geschäftsbücher hin und zurück gesendet werden können, zum Preis von 4, die ein- fächern zum Preis vou 2 -/L anzufertigen. Durch diese Mappen wird die Mühe der Verpackung ,erspart, und möglichen Beschädigungen beim Versandt vorgebeugt, weßhalb dieselben hiemit zur Anschaffung empfohlen werden.

Calw, 31. Dez. 1879. A. Amtsgericht. Oberamttrichter S chuon.