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Erscheint wöchentlich Lretmst: Dienftag, MssneirKikg u. DamKag mit einem Nn- teehnltnnasblatt am SamSa«.

Dienstag, den 1 . Juli M 7 N.

Einkaäung zum Abonnement au^ äasCakwer Wochenblatt."

Mit dem 1. Juli 1879 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund- lichst einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementsprejs beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Marl 80 Mg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark ZO Mg., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Mg.

Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts."

Amtliche Kekanntmachrmgen.

Bekanntmachung.

Durch Allerhöchste Ordre vom 18. April 1879 hat Seine Majestät der König die Stiftung einer

LandwehrdienstauSzeichriung

zu befehlen geruht.

Auf die lt. Claffe der Landwehrdienst. auSzeichnung haben, nach vorwurfsfrei er­füllter Dienstpflicht in der Reserve Land- und Seewehr, diejenigen Personen des Beurlaubtenstandes Anspruch, welche einen Feldzug mitgemacht haben, oder mindestens im Ganzen 3 Monate aus dem Beurlaubten, verhältniß zum activen Dienst einberufen gewesen find; ferner diejenigen, welche 3 Jahre activ gedient und ohne tapitultrt zu haben, in Folge Mobilmachung länger im Dienst verbleiben mußten, auch wenn sie später im Beurlaubtenstande im Ganzen weniger als drei Monate zum aktiven Dienst wieder eingezogen worden sind.

Der Anspruch auf die Landwehrdienst­auszeichnung geht verloren:

а) Durch Versetzung in die II. Clafle des Soldatenstandes, sowie durch jede Bestraf« ung wegen einer Handlung, welche mit Verlust der.bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, selbst wenn auf diesen Verlust nicht erkannt sein sollte.

d) Durch jede militärgerichtliche Bestraf­ung während der activen Dienstzeit oder im Beurla"bten stände;

e) Durch jede Bestrafung wegen Nichtbe­folgung einer Gestellungsordre oder wegen ungerechtfertigter Versäumniß einer Control­versammlung ;

б) Durch Bestrafung mit strengem Ar- rest im Beurlaubtenstande.

Die Bestimmungen über den Anspruch auf die Landwehr-DtenstauSzeichnung zweiter Elaste find rückwirkend, für alle die­jenigen vormaligen Angehörigen des Be­urlaubtenstandes, welche bei ihrem lieber« tritt zum Landsturm in Württemberg in Controle gestanden und den Krieg 1870/71 «Ugemacht haben, oder «ährend derselben

mindestens 3 Monate aus dem Beurlaubten- Verhältniß zum activen Dienst einberufen waren, wenn sie inzwischen nicht etwa die Landwehrdienst-Auszeichnung eines anderen Bundesstaates erhalten haben.

Die noch im Beurlaubtenstande befind­lichen Personen, erhalten die Landwehr- dienstauszeichen bei ihrem Uebertritt zum Landsturm bei den Herbstcontrolversamm­lungen und bedarf es für dieselben einer weiteren Anmeldung ihrer Ansprüche nicht.

Diejenigen vormaligen Angehörigen des Beurlaubtenstandes. welche im Bezirk des l. Bataillons (Calw) 1. Württ. Land- wehr-Regiments Nro. 119 zum Landsturm überführt worden sind, haben ihre etwaigen Ansprüche auf die Landwehrdienstauszeich nung !I. Claffe, bis zum 15. Juli d. I., spä­testens aber bis zum 1. April 1880, bei der Bezirksfeldwebelstelle des Compagnie bereichs anzumelden. bei welcher sie zuletzt in Controle standen.

Ansprüche, welche nach den angegebenen Terminen eingeheu, finden keine Berücksichtig- un^mehr.

' Mannschaften des Jahrgangs 1859, welche der Controle der Landwehrbehörden nicht mehr überwiesen wurden, haben ihren Anspruch bei dem Bezirksfeldwebel des Compagniebezirks, in welchem sie derzeit ihren ständigen Wohnsitz haben, 'geltend zu machen.

Bei Geltendmachung der Ansprüche sind die sämmtlichen Militärpapiere, soweit sie noch im Besitz des Mannes sich befinden, vorzulegen, sowie eine Bescheinigung der Ortsbehörde, wonach der Betreffende noch nie eine Handlung begangen hat, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auch nur b edrohtist.

Die Verehrlichen Schultheißenämter werden ersucht, diese Bestimmungen in thun- lichster Bälde zur Kenntniß derjenigen Leute der Gemeinde zu bringen, welche einen An­spruch aus die Landwehrdienstauszeichnuvg ll. Claffe besitzen.

Calw, den 27. Juni 167S.

Königliches Landwehrbezirkskommando.

s Calw.

Vorladung zur

Schulden-Llquibation.

In der Gantsache des Gottlieb Wal' ker, Wirths und dessen Ehefrau Katharine geb. Klotz, von Neuweiler, findet die Schul­denliquidation am

Fr eitag, den 5. September d. I., Vormittags 10 Uhr, und der Liegenschaftsoerkauf am Donnerstag, den 4. September d. I., Vormittags 10 Uhr.

im Rathhause in Neuweilsr statt, wozu !die Gläubiger unter Hinweisung auf die im Centralblatt enthaltenen näheren Be­stimmungen hiemit vorgeladen werden.

Den 19. Juni 1879.

K. Oberamtsgericht. _ Sch uon. _

K. Oberamtsgericht Calw.

Diebstahlsanzeige.

Am Mittwoch, den 18. d.M.. wur­den dem Dienstmann Gottlob Rehm hier mittels Anwendung falscher Schlüssel aus seiner verschlossenen Wohnung ca. 8 »ik 40 L von unbekannter Hand entwendet.

Ließ wird zu bekannten Zwecken ver­öffentlicht.

Calw, den 28. Juni 1879.

Der Untersuchungsrichter:

Deckinger, J.-Aff -V.

Vtäubiger-Aufrus.

In der Gantsache des Friedrich Döffinger, Bierbrauers von Althengstett, hat sich bei der Liquidation auch die Ueberschuldung seiner Ehefrau Caroline geb. Söll ergebe» und kam ein Beschluß dahin zu Stande, daß die Activmaffe der Ehefrau mit Um­gehung eines förmlichen Gantverfahrens unmittelbar ihren Gläubigern zugewiese» werden soll.

Diejenigen Gläubiger der Ehefrau nun, welche ihre Ansprüche an diese noch nicht

latte«.