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Einkaäung zum Abonnement au^ äasCakwee Mocbenbkatt."

Mil dem I. Juli I87S beginnt ein neues Abonnement auf da»Calwer Wochenblatt", zu welchem wir hiewit freund, lichst einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt, (ohne Trägerlohn) l Mark 80 Pfg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark ZO Pfg., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg.

___Die Redaktion und Expedition de sCalwer Wochenblatts."

Amtliche Dekanntmachungen.

Der Königliche Kreisgerichtshos in Tübingen

an die Ortsbehörden.

Im Hinblick auf die Bestimmungen im Art. 29, Abs. 1, Art. 3032 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfass­ungsgesetz vSm 24. Januar d. I. und auf das auf 1. Oktober d. I. bevorstehende Jnslebentreten der Reichsjustizgesetze erscheint es erforderlich, daß die Ortsvorsteher und die bürgerlichen Kollegien in den einzelnen Gemeinden des Landes sich nunmehr bezüglich der Uebernahme des Gerichtsvollzieherdienster durch die Elfteren schlüssig.machen, beziehungsweise daß in den Gemeinden des Landes zur Wahl der Gerichtsvollzieher, soweit eine solche nach Lage der Verhältnisse einzutreten hat, und zur Wahl der Stellvertreter der Gerichtsvollzieher geschritten werde.

. Bei der Wahl der Gerichtsvollzieher ist zu beachten, daß im Sinne des Gesetzes die Funktion des Gerichtsvollziehers, aw'sich als mit dem Amt des Ortsvorstehers verbunden anzusehen ist, und daß demzufolge in denjenigen Gemeinden, in welche» nach deren objektiven Verhältnissen die Versehung des Gerichtsvollzieherdienstes durch den Ortsvorsteher im Allgemeinen, abgesehen von den in der Persönlichkeit des zeitweiligen Ortsvorstehers liegenden Gründen, nicht unthunlich ist', die etwa aus persönlichen und vorübergehenden Gründen vorzunehmende Wahl, wenn möglich nicht auf die ganze Lebenszeit des Gewählten, sondern auf Kündigung erfolgen sollte, damit beim Eintritt eines neuen, zur Uebernahme des Gerichtsvollziöherdienstes fähigen und bereiten Ort-vorstehers diesem der Dienst übertragen werden kann.

Das Gesetz sowohl, als die demnächst erscheinende Gerichtsvollzieherordnung enthalten sich über die Qualifikation der zu wählenden oder zu bestellend en Personen detaillirtere Vorschriften als solche, wie sie in Art. 31 Abs. 2 des Aus- führungSgesetzes ausgestellt sind, zu ertheilen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der mit der Prüfung und Bestätigung der Wahlen, wie mit der Bestellung der Gerichtsvollzieher und ihrer Stellvertreter betrauten Behörden ist es anheimgegeben, daß überall nur solche Männer gewählt und bestellt werden, denen die zur Versehung des Dienstes in den betreffenden Gemeinden nöthigen geist­igen und moralischen Eigenschaften beiwohnen. Dabei bleibt nur hervorzuheben, daß der Gerichtsvollzieher in geordneten Vermögensverhältnissen stehen und insbesondere, falls ihm die Leistung einer Kaution im einzelnen Falle aufzulegeu wäre, solche wo möglich aus eigenen Mitteln zu stellen im Stande sein sollte.

Vor dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze steht, entsprechend der jetzigen Gerichtsorganisation, die Prüfung und Be­stätigung der Wahlen der Gerichtsvollzieher und der Stellvertreter derselben dem Vorstands des Oberamtsgerichts. die Entscheidung über die in Art. 31 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes erwähnte Beschwerde, sowie die Bestellung eines besonderen Gerichtsvollziehers (oder Stellvertreters) dem Kreisgerichtshos. endlich die Entscheidung über die in Art. 31 Abs. 3 des gedachtep Gesetzes genannte Beschwerde dem K. Obertribunal zu.

Demgemäß sind nunmehr in sämmtlichen Gemeinden die Beschlüsse wegen der Bestellung der Gerichtsvollzieher zu fassen und beziehungsweise die Wahlen derselben nach gesetzlicher Vorschrift vorzunehmen und ist deren Ergebniß bis spätestens

20. Juki d. I.

dem Vorgesetzten Oberamtsgerichte vorzulegen.

Tübingen den 18. Juni 1879. Direktor

B o scher.-

C a l w.

Pekanntmachung, betreffend die öffentliche Aufleg­ung der Urliste für die Auswahl der Schöffen und der Geschworenen.

In Gemäßheit des §. 2 der Justiz- Ministerial-Versügung vom 10. Juni 1879, Staatsanzeiger Nr. 135» wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

daß die Urliste für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen «ine Woche l a*» g auf dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht ausgelegt ist und daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er­hoben werden kann.

Calw, 24. Juni 1879.

Stadtschultheiß S ch u I d t.

Ostelsheim,

Gerichtsbezirk Calw.

Liegenschastsverkaus.

In der Concurrsache des Johann Garg Hohl, Schreiners hier, kommt am Samstag, den 5. Juli. Vormittags 9 Uhr.

die vorhandene Liegenschaft auf dem Rath­hause zu Ostelsheim zum zweiten und letz-