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Calw.
Landwirthschastlicher Wezirksverein.
Der Unterzeichnete erinnert daran, daß am Samstag den 1. März der Termin zur Anmeldung des GraSsamenS ablauft, mit dem Bemerken, daß Nachbestellungen nicht berücksichtigt werden können.
Calw den 23. Febr. 1879. Der BereinSsecrrtiir
E. Hor lacher.
Die Generalversammlung des landw. Bezirksvereins am 16. Februar
ist von ca. 70 Mitgliedern besucht gewesen, die den Berichten und Vorträgen bi» zum Schluß eine ungeschmälerte Aufmerksamkeit widmeten. In Folge der Ernennung des Vereinsvorstand e», Hrn. OAmann Doll, zum RegierungSrath und dadurch veranlaßten Abwesenheit desselben wurde die Versammlung von dem Sec. Horlacker geleitet, der dem allgemeinen Bedauern des Vereins über den ihm bevorstehenden Verlust entsprechenden Ausdruck gab. Derselbe erstattete sodann 1) den Rechenschaftsbericht über die VereinSthätigkeit im letzten Jahre, aus dem heroorzuhebrn ist, daß der Verein am 1. Jan. 422 Mitglieder zählte, 4 mehr als im Vorjahre, daß in 2 Wander- Versammlungen» in Deckenpfronn und Zwerenberg, der Verein mit seinen Mitgliedern auf dem Lande Fühlung gesucht und allgemein richtige Fragen (Viehzucht Hopfenbau, Felderbrenncn, Nagekrankheit des Rindviehs) mit denselben besprochen hat; daß zur Förderung de» Futterbaus auf dem Schwarzwalde der Verein im vor. Jahre wieder über 34 Ctr. Kleegrassamen mit einem Vereinsbcitrag von 200 vlk zur Veitheilung gebracht; daß zur Hebung der Viehzucht Prämien für musterhafte Farrenhaltungen ausgesetzt worden, die heute vergeben werden sollen; daß bedauerlicherweise für vermehrte Anwendung von Nadelreisstreu die im vor. Jahre in Aussicht gestellten Prämien nicht vergeben werden können, und daß es der nach gänzlichem Vollzug der Streugerechtigkeits-Ablösungen mit Sicherheit eintretenden Streunoth Vorbehalten bleiben müsse, diesem billigen und guten Streusucrogat die ihn, gebührende Werthschätzung zu sichern; daß zur Bekämpfung der Kieeseide der Gauausschuß an der Stelle einer Landespolizeiverordnung Octsstatute mit Anlehnung an das Polizeistrafgesetz von 1871 Art. 33 empfohlen habe u. a. m. L) Der Kassenbericht des Kassiers Ansel weist pro 1. Juli 1877/31. Dez. 1878
Einnahmen noch von 3,963 20 L
Ausgaben „ » , 3,552 34 ,
einen Kassenbestand somit von 410 80 ,
Das Vereinsoermögen beträgt „ 1,620 86 ,
3) In dem Etat für das Jahr 1879 werden ausgenommen: >
а) Prämien für Einrichtung vpn Gemeindefarrenställen 200-j-100 —
300
k) für musterhafte Farrenhaltungen im Gäu und auf dem Wald
je 100 ^—.^200
o) für Feldweganlagen 150-j-100--250
б) für den Obstbau , 50
«) für den Futtcrbau „ 200
5) für das Fortbildungswesen, Druckkosten. Schriften rc. „ 100
§) für VerwiiltungSaufwand „ 150
st) Ausserordentliches z. B. (Gauverbandskosten) „ 150
1,400
Diesen Ausgaben steht ein Einnahme-Etat gegenüber von vkL 1,482 Dieselben sind somit gedeckt.
4) für musterhafte F a r re nh a lt u ng, bei der nicht nur die Qualität der Thiere, sondern auch ihre Haltung und Pflege und die Beschaffenheit der Sprungstelle Anerkennung verdient, vergab der Vorsitzende nach dem Antrag der Farrenschau-Commission folgende Preise:
ä. pro 1877/78
») an Farrenhalter Spöhr in Althengstett 30
derselbe hätte einen I Preis verdient, hat denselben aber schon im Vorjahre erhalten
st) an Farrenhalter Kepp ler in Liebelsberg „ 50
v) an die Gemeinde Gechingen (Selbstverwaltung) „ 40
8. pro 1878/79
») an Farrenhalter Faißler und Köhler in Deckenpfronn „ VO
d) an die Gemeinde Oberkollwangen , 50
v) an Farrenhalter Kuder in Stammheim „ 40
ä) an Farrenhalter Kugele in Sommenhardt „ 40
-«i300
In Verbindung mit.der gut organisirten Farrenschau, deren Resultate alljährlich veröffentlicht werden (s. Wochenbl. Nro. 19) tragen diese Prämien wesentlich dazu bei, den Eifer der Farrenhalter wizuregen und ihre Eifersucht lebendig zu erhalten. Noch lieber
freilich möchte der Verein die Prämien für Einrichtung von Gemeinde* farrenställen zu vergeben sich in der Lage sehen. Diese stehen alljährlich auf seinem Etat, aber nur Gechingen hat bis jetzt diese, freilich nur in einer größeren Gemeinde mit 4 oder mehr Farren mögliche Muftcreinrichtung geschaffen. Der Posten wird aber auch solange nicht von dem Etat verschwinden, als noch einzelne Gemeinden im Bezirke sind, in denen die Selbstverwaltung möglich und angezeigt ist. 5) Herr Casfier Ansel hielt hierauf mit bekannter Imker« Meisterschaft einen Vortrag über die Fütterung der Bienen, woraus ein Auszug folgen wird. 6) Beirath Horlachcr berichtete sodann über die zwei letzten Sitzungen des GesammtcollegiumS der Centralstelle, insbesondere über die Verhandlungen in Betreff der Be» schränkung der Biehmarktconcessionen in Betreff des landwirthschastlicher« Lottcriewesens, der KcetsviehauSstellung in Rottweil im Juni d. Z., des Entwurfs eines neuen Fcldwegregulirungsgesetzes und einer Kvr- ordnung (wonach nur Farren, für die die Schaukommission eine» Köcschein ausgestellt hat zum Dienste zuzelassen werden).
7) eine Empfehlung von importirten Saatkartoffeln durch Herr« C. W. Heiler verdient Erwähnung schon deßhalb, weil bet dem nach Qualität und Quantität geringen Ausfall unserer letzten Kartoffel» erndte ein Saatwechsel nicht genug empfohlen werden kann.
8 Auf die Aufforderung des Vereins zur Einsendung von Kleesamen» mustern hat Herr Kfm. E. Georgii 4 Proben eingeschickt, welche von der Samenprüfungsanstalt in Hohenheim auf Reinheit von Kleeseide und aus Keimfähigkeit untersucht worben sind. Das Resultat der Untersuchung ist ein höchst befriedigendes gewesen und werden deßhalb die beim Verein eingelaufenen Bestellungen an Hrn. Georgii zur Aus- f ührung überwiesen. _ (Fortsetzung folgt.)
— Stuttgart, 18. Febr. (96. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Aus der fortgesetzten Berathung des F o r st st raf gcs etz e s gehen folgende Beschlüsse hervor: Art. 7. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe, welche in dem Drei- oder Vier- oder Fünffachen des Werths des Entwendeten besteht und niemals unter Einer Mark betragen darf, oder mit einer verhältnißmäß- igen (Art. 11) Gefängnißstrafe bestraft. Art. 8. Alsein Erschwernngsgrund ist cS zu betrachten : 1> wenn der Forstdiebstahl in umfriedigten Wäldern oder Waldtheilen mittelst Einbruchs oder Einsteigens oder mittelst der Eröffnung der Zugänge durch falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge begangen ist; 2) wenn der Thäter Waffen oder andere gefährliche, zur Verübung deS Forstdiebstahls nicht erforderlichen Werkzeuge bei sich geführt Hai; 3) wenn der Forstdiebstahl von 3 oder mehreren Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist; 4) wenn der Thäter zur Begehung des Forstdiebstahls in den Fällen Nr. 1—3 des Art. 6 eines schneidenden Werkzeugs, insbesondere der Säge, der Scheere oder des Messers sich bedient, oder wenn er zum Zweck der Fortschaffung des Entwendeten ein bespanntes Fuhrwerk mitgebracht hat; 5) wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn- oder Festtag oder rn der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 6) wenn der Thäter Mittel angewendet hat um sich unkenntlich zu machen; 7) wenn der Thäter, auf der Thai betroffen, dem Bestohlenen oder der mit dem Forflschutz betrauten Person Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder hierüber eine falsche Angabe gemacht, oder ungeachtet der Aufforderung seitens jener Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat; 7 s) wenn derselbe die Uebergabe der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert; 8) wenn der Thäter den Forstdiebstahl zum Zweck der Veräußerung des Entwendeten oder der daraus zu fertigenden Gegenstände begangen hat; 9) wenn der Forstdiebstahl in einem der Aussicht des Thäters anvertrauten Walde oder 9 s) wenn derselbe an grünem Holz , im Gegensatz von dürrem, oder 10) in einer Kultur begangen ist; 11) wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt- (Mittel-) triebe von stehenden Bäumen entwendet sind. Art. 9. Liegt bei einem Forstdiebstahl eine der in Art. 8 angeführten Erschwerungen vor, so ist auf eine Geldstrafe, welche in dem sechs- bis zehnfachen Werth des Entwendeten besteht und niemals unter zwei Mark betragen darf, oder aus eine verhältnismäßige (Art. 11) Gefängnißstrafe zu erkennen. (97. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Forststrafgesetz. Art. 13. Bei stehendem Holz gilt der Forstdiedstahl als vollendet, wenn das Holz vom Stock oder Boden getrennt ist. .Die Entwendung von Holzpflanzen, GraS, Heide, Moos, Laub, Rinde und Streuwerk ist mit dem Ausreißen.Abschneiden, Abrupfen, Abkratzen, Ab- schälen oder Zusammenrechen als vollendet zu betrachten.» Art. 14. .Der versuch eines Forstdicbstahls ist strafbar.» Rückfall. Art. 10. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls von einem Württembergischen Gericht rechtskräftig «rurtheilt worden ist, innerhalb des nächsten Jahres abermals einen Forstdiebstahl begeht, befindet sich im Rückfall und wird, auch wenn durch die neue Thal an sich nur die in Art. 7 bestimmte Strafe verwirkt wäre, in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 9. bestraft. Befindet sich der Schuldige im dritten oder ferneren Rückfall, so ist zufatzweise zu der durch die neue That verwirkten strafe auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. In leichteren Fällen kann statt der Gefängnißstrafe auf eine Zusatzstrafe in Geld bis zu einem Betrag von einhundert Mark erkannt werden. Art. 11. Bei der Anwendung der Strafbestimmungen der Art. 7, 9 und 10 äst ein Tag Gesängniß dem Geldbetrag von Einer bis zu fünf Mark gleich zu achten. Die Gefängniß- strafe darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese« Vcrhältniß ist auch bei der durch die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bedingten Umwandlung der» selben zu Grund zu legen.
— Hall, 20. Febr. In der stürmischen Nacht vom Dienstag auf Mittwoch wurde in das Kaffenlokal des Stations-Vorstands in EckartS- Hausen eingebrochen. Die Einbrecher bohrten ein großes Loch in den Deckel des eisernen Kaffenschranks und nahmen den ganzen Inhalt heraus, der Betrag belaufe sich auf über 1400 Außerdem nahmen die Diebe eine größere Zahl von Kleidungsstücken, der Familie des Stationsmeisters gehörig, mit. Von den Einbrechern hat man keine Spur.