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Erscheint wöchentlich dreimal: DtenKag, VssnerKag u. Gamstag mit einem Aa- trrkaltnngSdlatt am Ssmüaa.

Samstag, den 29. Juni L8?8

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Emklttlungl zum Äöonnement au§ äasTakwer Mockleaökatt."

Mit dem 1. Juli 1878 beginnt ein neues Abonnement auf da»Calwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund- lichst einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementrpreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Marli 80 Pfg-, durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Marli 30 Pfg., sonst in ganz Württemberg 2 Marl 70 Pfg.

Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts."

Amilick» Dekanntmachungen.

Calw Aufforderung an die Hundebefitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf die drei Quartal«

I Juli 1878-31 März I87S

Sämmtliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf die drei Quartale 1. Juli 187831. März 1879 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe-zu entrichten, welche einschließlich des verabschiedeten Steuerzuschlags 6 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben, beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer im Steuerjahr 1. Juli' 1877/78 einen Hund versteuert Hot, und den­selben in der Zeit vom 1/15 Juli 1d78 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für die drei Quartale 1. Juli 1673

bis 31. März 1879 sortzuentrichten, wenn er gleich am 1. Juli 1878 keinen Hund mehr hat.

3) Auf den 1. Juli 1878 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu- machen, welche am 1. Juli einen Huick von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung).

Mer am 1. Juli einen, im Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat. Md auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für die Zeit vom 1. Juli 1878 dt» 31. März 1879 befreit werden will. (Abmeldung.)

4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten der­jenigen Ortes zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer am 1. Juli wohnt. Tabei werden die Hundebesitzer daraus aus«

' merksam gemacht, daß der Ortssteuerbeomle für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu ertheilen hat.

5) Ein Hundebefitzer, welcher nach oben Ziff. 3 Abs. 1 anzeigepflichtig ist, diese Anzeige aber nicht spätestens bis 15. Juli macht,

hat den 4fachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.

Wer unrichtiger Weise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig und hat daher gleichfalls den 4fachen Betrag derselben zu entrichten, wenn «r nicht bi« zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.

6) Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 6 Mark in der Zet vom 1/15. Juli bezahlt werden.

7) Diejenigen, welche nach dem 1. Juli im Laufe der 2 Quartale Juli/September 1878 und Oktober/Dezember 1878 Be­sitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind, sofern letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten.

Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

Den 24. Juni 1878. K. Oberamt Calw. K Aameralämter:

Hirsau. Altenflaig, Reuthi».

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden hiemit angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebefitzer ungesäumt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

Den 26. Juni 1878. K. Oberamt.

Doll.

Calw An die Ort-Vorsteher.

Dieselben werden darauf aufmerksam gemacht, daß bei Wartbotenvermeidung am 2. Juli d. I. der in Ziffer 4 de- Erlasses in Betreff der Reichstagswahl, vom 20. d. Mt» , erwähnte Bericht hier einzukommen hat. Derselbe ist daher am 1. Juli abzusenden und hat die Anzeige zu enthalten,

a) daß die Auslegung der Wählerlisten am 1. Juli begonnen hat, d) daß beide Listen vorläufig abgeschlossen worden find,

c) daß die angeordnete Bekanntmachung bezüglich der Auslegung der Listen rechtzeitig (spätestens am 30. d. M.) und voll- -

ständig erlaffen worden ist (Ziffer 3 des Erlasses vom 20. d. Mt» )

Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß die beiden Exemplare der Wählerlisten nicht sofort am Schlüße der öffent­lichen Auslegung, sondern erst am 22. Tage nach dem Beginn ihrer Auslegung, mithin am 22. Juli, von dem Gemeinderath beziehungsweise Theilgemeinderath, definitiv abzuschließen find.

Endlich werden die Ortsvorsteher beauftragt, die in jeder Gemeinde vorhandenen Exemplare der amtlichen Belehrung