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Isro. 61

Kmt»- unä Intekkigeazbkatt für «ien Kezirß.

ErlLeint wöchenüich dreimal: Dienstag, Lavnerstag u. Samstag mit einem Nn- terhaltnngsblatt am Samüa.

Dienstag, den 28. Mai L878

Ab»nne«rnt<prei< r halbjährlich 1 8V im Bezirk 2 30 «M»w,

angSgebührr die gewöhnliche Zeile L ^

Amtliche Dekanntmachungen.

_ Calw. Bekanntmachung

Die in Nro. 12. des Regierungsblatts enthaltene Verfügung des Ministeriums de» Innern, betreffend die Maßregel» gegen äe» Lnlorackoksfer, vom 11. Mai 1878, wird hiemit nachstehendzur allgemeinen Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, dieselbe in ihrem Gemeindebezirk auf ortsübliche Weise zu verkündigen, worüber ein Eintrag in da» Amtsprotokoll niederzulegen ist.

Den 24. Mai 1876. K Oberamt.

Doll.

Verfügung ckee Minister»«»» äe» Inner», tetreffenä cki« Maßregeln gegen äea Kokoraä»stüfer.

Im Hinblick auf die mit einer Verbreitung de» Koloradokäfers für den Kartoffelbau verknüpfte große Gefahr wird auf Grund des Art. 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderunge« de» Polizeistrafrechts bei Einführung de» Straf­gesetzbuchs für das Deutsche Reich, verfügt wie folgt

§. 1. Wer von dem Vorkommen des Koloradokäfers oder seiner Brut auf einem Grundstücke Kenntniß erlangt, hat hievon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Zur Anzeige ist auch jeder Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter eine» Kartoffelfeldes verbunden, welcher an demselben und namentlich an dem Kartoffelkraut verdächtige Äscheinungen wahrnimmt, die das Vorhandensein de» Koloradokäfers befürchten lassen.

Insbesondere find in den vorbezeichneten Fällen Feldschützen und andere öffentliche Diener, welche Beobachtungen solch« Art zu machen Gelegenheit haben, zu der Anzeige verpflichtet.

§. 2. Ist das Vorhandensein des Koloradokäfers erkannt, oder solches nach den beobachteten Erscheinungen wahrscheinlich, so hat die Ortspolizeibehörde unter gleichzeitiger Anzeige an das Oberamt und den Vorstand de» landwirthschaftlichen Bezirks« verein» zu Vermeidung der Verschleppung des Insekts die betreffenden Grundstücke gegen ferneres Betreten durch geeignete Schutz > maßregeln sofort abzusperren.

Ferner hat die Ortspolizeibehörde durch öffentliche Bekanntmachung anzuordnen, daß Jeder, welcher etwa im Besitze von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen ist, solche alsbald an die hiefür aufgestellte obrigkeitliche Person abzuliefern habe. Ueberde« können durch ortspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 1 des Polizeistrafgefetzes vom 27. Dezember 1871) die Besitzer von Kar­toffelfeldern angehalten werden, letztere in geeigneten Zeitabschnitten gründlich abzusuchen und da» Ergebniß anzuzeigen.

lieber die Ertheilung einer solchen Vorschrift und deren Erfolg hat die Ortspolizeibehörde dem Oberamt Bericht zu erstatten.

8- 3. Von dem Auftreten de« Koloradokäfers ist der Centralstelle für die Landwirthschaft durch daS Oberamt, sobald solche» hievon Kenntniß erhalten hat, telegraphisch Anzeige zu erstatten, auch find wenn thunlich einige Exemplare der ausgeftm« denen Käfer, Eier, Larven oder Puppen in getödtetem, aber möglichst unversehrtem Zustande an dieselbe alsbald einzuschicken.

Die auf den Antrag der Centralstelle für die Landwirthschaft von dem Ministerium an Ort und Stelle entsendete» Sach verständigen haben die Anstalten zur Vernichtung des Insekt» zu bleichsten und in Verbindung mft den Bezirks- und OrtSpoltzei« behörden zur Ausführung zu bringen.

8. 4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Käfer, Eier. Larven oder Puppen in lebendem Zustande ist verboten.

8. 5. Wer Kinder -der andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben find und zu seiner HauSgenoflenschaft gehören, von der Uebertretung der in 8- 2 Abs. 2 und 8- 4 enthaltenen Vorschriften abzuhalte« unter­läßt. ist strafbar.

Stuttgart, den 11. Mai 1878. Sick.

Calw A» die OrtSfchuldehörde».

Denselben läßt man nachstehenden Conststorial-Erlaß vom 17. d. Mts. zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen.

Den 23. Mai 1876. K. gem. Oberamt.

Doll. Mezger.

Im Hinblick auf die verschiedenen Anstände, welche bei den ständischen Verhandlungen über den Gesetzesentwurf, be« treffend die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer gegen die Beibehaltung des Titel» »Schulmeister" in dem neuen Gesetz erhoben worden find und schließlich zu der von beiden Kammern beschlossenen Hinweglaffung dieses Titels in dem Gesetze geführt haben und zugleich in Rücksicht darauf, daß auch die Gesetze der anderen deutschen Bundesstaaten diese Bezeichnung nicht mehr kennen, hiü e» da« K, Ministerium de» Kirchen- und Schulwesen» für angemessen erachtet, daß. unbeschadet übrigens der schon bisher in einzelnen Orten und Gegenden des Landes verschiedenen Titulatur, zunächst wenigstens in der offiziellen Sprache der Oberschul« behörden und de» Ministeriums statt der Bezeichnung »Schulmeister" die von der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagene Be­zeichnung »Schullehrer" und weiter »Schullehrerstelle" gewählt werde.

Stuttgart, den 17. Mai 1878. ^ Bitz er.

Neuenbürg.

Namensänderung.

Die K. Regierung de» Schwarzwald.

kreise» hat durch Erlaß vom 22. d. Mts.

dem Ansuchen de« Andrea» Löffler, Maurers von Liebemell - Oberamts Cal«, dem von ihm mft Marie Magdalene Feiler

von Schwann, wohnhaft in BirkenfeL, außerehelich erzeugten, bisher den Namen der Mutter führenden Kinde Marte Mag» dalene, geboren den 8. Dqember 1863,