51. lastrx

Kro. 140.

Amts- unä Inteistgeaztzklüt für äen Äezirst.

Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag» Donnerstag u. Samstag mit einem Un­terhaltungsblatt am Samstag.

! AbonnementspreiSr halbjährlich 1 ^

Donnerstaa, den 30. November L87S. 1 80 im Bezirk 2 ^ 30 L. EinE»

^ 8t ! ungsgebuhr: die gewöhnliche Zerle 9 ^

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw An die Ortsvorsteher

Die Ortsvorsteher werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Wählerlisten für die Landtagsabgeordnetenwahl mit einer Bescheinigung der Ortswahl' Commission zu versehen sind, welche dahin zu lauten hat, daß diese Listen vom 23. bis 29. Novbr. zur allgemeinen Einsicht aufgelegt waren und daß das Auflegen derselben zuvor öffentlich bekannt gemacht worden war. Spätestens bis zum 4. Dezember haben sodann die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.

Den 29. Nov. 1876. K. Overamt.

Doll.

Calw An die Ortsvorsteher.

Diejenigen Ortsvorsteher, beziehungsweise Anwälte, welche die vollzogene Anlegung der Wählerlisten zur Reichstags«, wähl noch nicht angezeigt haben, werden hieran erinnert.

Den 29. Nov. 1876. K. Oberamt.

__ _ Doll.

Calw Bekanntmachung.

Nach einer Bekanntmachung der Centralstelle für die Landwirthschaft werden von derselben auch in diesem Jahre wieder angebrÄte Forelleneier an inländische Fischzüchter theils unentgeltlich, theils gegen Ersatz der Selbstkosten abgegeben und find Gesuche mit Angabe der gewünschten Zahl von Eiern nebst kurzer Beschreibung der Brutvorrichtung, deren Lage und Größe rc., längstens bis 15. Dezember d. I. an Direktor Dr. v. Ru eff in Stuttgart zu richten. .

Den 29. November 1876. K. Oberamt.

Doll.

Verpachtung der

Pahnhofrestauration

Calw.

Der Betrieb der Bahnhofrestauration Calw mit Wohngelassen wird auf die 10 Jahre 25. Februar 1877/87 unter dem Vorbehalte freier Wahl unter den Bewer­bern neu in Pacht gegeben. Die Pacht­bedingungen sind bei unserem Secre- tariate, sowie bei der jBahnhofinspektion Calw zur Einsicht aufgelegt. Die Pacht» liebhaber laden wir ein, uns ihre, das Pachtschillingsangebot enthaltenden Erklär­ungen, mit Vermögens- und Prädikatszeug­nissen belegt, spätestens bis

Samstag, den 9. Dez., Vormittags 12 Uhr,

versiegelt, unter der AufschriftCalwer Bahnhofrestaurations-Pacht" zugehen zu lassen.

Stuttgart, den 25. Nov. 1876.

Lisenbaklläir^tion, MH. ll.

_ iröiii».

Neubulach,

Gerichtsbezirks Calw.

Liegenschastsverkaus.

In der Gantsache des Matthäus Dürr»

Schäfers hier, kommt die vorhandene, auf der Markung Neubulach und Schön­bronn gelegene, in den früheren Nummern dieses Blattes beschriebene Liegenschaft im Gesammtanschlag von 2367

auf den Grund eines Anbots von 2023 Montag, den 18. Dez. 1876, Vormittags 11 Uhr,

zum zweiten und letztenmale mit Ausschluß von Nach geboten auf dem hiesigen Rathhause im öffentlichen Ausstreich zum Verkaufe.

Auswärtige Kaussliebhaber wollen sich mit Vermö genszeugniffen versehen.

Calw, den 27. Nov. 1876.

K. Amtsnotariat.

Teinach.

. Müller.

Uhr»

Calw.

Bekanntmachung, betreffend die Abgeordnetenwahl im Abstimm­ungsdistrikt Calw.

Unter Beziehung auf die Bekanntmach­ung des K. Oberamts (Amtsblatt vom 28. November 1876 Nr. 139) wird bezüglich der bevorstehenden Abgeordnetenwahl für den Abstimmungsdistrikt Calw, welchem die Gemeinden Calw» Hirsau, Som- menhardt, Stammheim und Za. velstein zugetheilt sind, folgendes bekannt gemacht:

1) Die Wahlhandlung findet am Mittwoch, den 13. Dez. d. I.,

auf dem Rathhause in Calw statt.

2) Die Abstimmung beginnt Vor»

mittags acht Uhr, und wird

Abends fünfUhr geschlossen.

3) Die Wähler der einzelnen Gemeinden haben mit dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter (Wahlgesetz von 1868 Art. 12) in nachfolgender Reihenfolge zu erscheinen:

Hirsau Vorm. 8 Sommeuhardt 8 V 2 »

Zavelstein 9

Stammheim 9Vs

Calw 1112

und Nachmittags von 15

4) Von der für den Schluß der Abstimm» ung festgesetzten Stunde an werden bloß noch diejenigen Wahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen, welche um diese Zeit in das Wahlgebäude bereits eingetreten waren.

5) Im Allgemeinen wird noch beigefügt, daß das Gesetz das Betreten des Wahl­gebäudes außer der Wahl-Commission und den betheiligten Ortsvorstehern nur den zur Abstimmung er­scheinenden Wählern gestat­tet. und daß auch diese nur über die zurAbgabe des Wahl­zettels erforderliche Zeit daselbst verweilen dürfen.