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Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag mit einem U» terhaltungsblatt am Samiiaq.
Samstag, den 4. November L878.
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ungsgebühr: die gewöhnliche Zeile 9^«
Amtliche Kekanntmachungen.
Calw. Bekanntmachung, betr. das Holzschleifen auf den öffentlichen Wegen im Schwsrzwaid zur Winterszeit bei
geschloffener Schneebshn.
Indem die nachstehende Bekanntmachung der K. Regierung des Schwarzwaldkreises, welche an die Stelle der am 2. Nov. 1869 erlassenen Verfügung, in Betreff des Holzschleifens im Winter tritt, hiemit verkündigt wird, erhalten die Ortsvorsteher die Weisung, den Betheiligten die genaue Einhaltung der ertheilten Vorschriften einzuschärfen, auch den Polizeioffizianten, sowie den Straßenwärtern und Wegknechten die strenge Ueberwachung derselben ernstlich zur Pflicht zu machen.
Den 1. Nov. 1876. K. Oberamt.
Doll.
K Regierung des Schwarzwaldkreises
Das Schleifen von Langolz und Klötzen auf den öffentlichen Wegen im Winter wird mit Ermächtigung des K. Ministeriums des Innern unter nachfolgenden Bestimmungen in widerruflicher Weise gestattet:
1) Das Schleifen des fragt. Holzes auf den öffentlichen Wegen bleibt auf die Winterszeit, wenn die Wege gehörig mit Schnee bedeckt oder gefroren sind, so daß die Fahrbahn nicht beschädigt wird — beschränkt.
2) Das geschleifte Holz darf höchstens die Breite eines Fahrgeleises einnehmen.
3) Es darf nur eine Länge Hölzer, nicht zwei oder mehrerer hinter einander verkuppelt, geschleift werden.
4) Die Holzstämme müssen vorne und hinten derart gut zusammengebunden sein, daß sie sich nicht wälzen können.
5) Zedem Zuge mit geschleiftem Holz muß außer dem Fuhrmann ein mit einem Griffe versehener Geleitsmann beigegeben sein, der, wenn das geschleiste Holz seitwärts rutscht, es so ablenkt, daß andere Fuhrwerke ungehindert vorbeikommen können.
6) Jeder solche Zug hat entgegenkommenden oder vorfahrenden Fuhrwerken geordnet auszuweichen und solange anzuhalten, bis letztere an dem Zug vorübergekommen sind.
7) Holzstämme oder Klötze dürfen nicht an Wagen oder Schlitten angehängt werden.
Die Uebertretung dieser Vorschriften ist von den Ortsbehörden beziehungsweise den Oberämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts Art. 58 und ff. (Regbl., S. 408) und der K. Verordnung vom 6. Juli 1873, betr. Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und oeren Zubehörden (Regbl. S. 295) zu bestrafen.
Reutlingen, 7. Juli 1876.___Sch w a n d ncr.
Calw An die Ortsvorsteher
Die Ortsvorsteher in Agenbach, Altbulach, Bergorte, Calw, Dennjächt, Oberhaugstett, Oberreichenbach, Röthenbach, Som- menhardt, Unterreichenbach, Teinach und Würzbach haben unverzüglich Bericht darüber zu erstatten, was zur Vertilgung der Blutlaus neuerdings geschehen ist und in weichem Stande die Sache sich befindet. Da, wo die von der Ortsbehörde ergriffenen Maßregeln sich als unwirksam oder ungenügend erweisen, wird man sich in der Lage sehen, den Oberamtsbaumwart zur unmittelbaren Behandlung auf Kosten der betreffenden Gemeinde abzuordnen, wornach die Ortsvorsteher sich richten mögen.
Den 31. Oktober 1876. K. Oberamt.
Doll.
Calw. Staatsbeiträge für die Arbeitsschulen.
Vermöge Erlasses des evangelischen Konsistoriums vom 20. d. Mts. Z. 12,523 sind für die Arbeitsschulen nachstehender Gemeinden die beigesetzten Staatsbeiträge auf das Etatsjahr 1876/77 verwilligt und zur Ausbezahlung an die betreffenden Gemeindepflegen angewiesen worden, was mit dem Beifügen zur Kenntniß der betreffenden Ortsbehörden gebracht wird, daß in den Rechnungsbüchern auf das gegenwärtige Ausschreiben, welches die Stelle eines Belegs vertritt, Bezug zu nehmen ist.
Verwilligt wurde der Schulgemeinde:
Agenbach Altbulach Altburg Holzbronn Möttlingen Monakam
Den 30. Okt.
1876.
36
10
20
10
10 psL 25 ^
Neubulach
Neuhengstett
Oberkollbach
Oberreichenbach
Ottenbronn
Sommenhardt
16 -/L 20 25
20 oiL 16 --L 18 «iL
Teinach
Unterhaugstett
Unterreichenbach
Zavelstein
36
30
18
40
K. gem. Oberamt. Doll. Mezger.
des
Bekanntmachung
Ergebnisses der Wahl der
Schöffen bei der Civil-Kammer des Kreisgerichlshofs.
Bei der am 30. d. M. vorgenommenen
Wahl der Schöffen für die Civil-Kammer des Kreisgerichtshofs in Tübingen haben am meisten Stimmen erhalten und sind demnach als gewählt zu betrachten: