Amts- »ml Intestigenzbkall für äea Bezirk.

Uro. 87.

51. ladrKMK.

Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag mit einem Un­terhaltungsblatt am Samstag.

Samstag, den

29. Juli L87E».

Abonnementspreis: halbjährlich 1 80 L, im Bezirk 2 30 L. Einrüek-

ungsgebühr: die gewöhnliche Zeile 9^.

Auf äll8Cakwer Mocklenölalt"

werden für die Monate August und September wieder von sämmtlichen K. Postämtern, Postexpeditionen und Postboten Be­stellungen angenommen zum Äbonnementspreis von 80 Pfg. im Bezirk und 90 Pfg. außerhalb desselben. Für hier kann täglich bei uns selbst abonnirt werden. Zu zahlreichen Bestellungen ladet freundlich ein

' Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".__

Amtliche Dekanntmachuugen.

Calw. An die Gemeindebehörden.

Unter Einweisung auf den Erlaß des K. Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom l l.d.M , (Mimst-- Amtsblatt Nro. 1^) werden die Gemeindebehörden aufgesordert, nach Maßgabe des Art 12 des Gesetzes vom 14. März l853 (Klumpp's Handausgabe S. 15 Lit. a) nach geeignetem Aufruf der Betbeiligten zur unverweilten Anmeldung, die Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs hinsichtlich der bei der Landesanstalt versicherten Fabriken und anderen Gebäude mit.werth- vollen Zubehörden alsbald vorzunehmen und das Ergebniß unfehlbar bis 24. August d. I. hieher anzuzeigen, wobei die zu schätzenden Gebäude und Zubehörden unter Angabe ihres muthwaßlichen Werths, einzeln zu bezeichnen sind, damit daraus ent- nommerk werden kann, ob die Absendung des Lrandversicherungs «Inspektors nothwerkdig ist. Auch ist wegen der Feststellung des Röiseplaus des Inspektors der für die betreffende Schätzung'notbwendige Zeitaufwand soweit möglich anzugeden.

Von Gemeinden, in welchen sich Fabriken oder andere Gebäude mit werthvollen Zubehörden nicht befinden, sind Fehlan« zeigen 'einzusenden.

. Sämmtliche Vorlagen in obigem Betreff sind auf der Adresse als portofreie D S. zu bezeichnen.

Den 27. Juli 1876. K. Ober amt.

Doll.

Calw. Erlaß, betreffend beschädigte und unbrauchbar gewordene Reichskasienscheine.

Indem der nachstehende Erlaß des Ministeriums des Innern vom 15. d. M. hiemit zum Abdruck gebracht wird, erhalten die Ortsvorsteher die Weisung, dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Rechner von demselben Kenntniß erhalten.

Den 26. Juli 1876. K. Oberamt.

Doll.

^ In Ausführung des K. 6 Abs. 2 des Reichsgesctzes vom 30. April 1874, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen, lautend:

Die Reichsschuldenverwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem ächten Reichskasienscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen" hat der Buudesrath des Deutschen Reichs folgende Bestimmungen getroffen:

Sämmtliche Reichs- und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder unbrauchbar ge­wordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Reichskasienscheine, deren Umtauschfähigkeit (vergl. Z 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskaffenscheinen, vom 30. April 1874, Reichsgesetzblatt S. 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sammelstellen (die Reichshauptkaffe und die Oberpostkaffen, für Preußen die General­staatskasse und die Regierungs- bezw. Bezirks-Hauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten die Landes Centralkaffen) abzuführe«.

Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichshauptkaffe, auch von den vorbezeichneten übrigen Sammelstellen *) gegen umlaufsfähige Reichskafsenscheine oder baares Geld umzutauschen."

Demgemäß werden sämmtliche Kaffenstellen im Departement des Innern beauftragt, die bei ihnen eingehenden beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Reichskasienscheine, deren Ersatzfähigkeit zweifellos ist, der K. Staatshauptkaffe in Zahlung zu geben, oder bei derselben umzutauschen.

Die Gememdesteuereinbringer insbesondere haben dieselben zu den Steuerlieserungen an die Oberamtspflegen, die Ober­amtspflegen zu den Steuerlieferungen an die Staatshauptkasse zu verwenden.

In Fällen, wo die Ersatzfähigkeit nicht zweifellos ist, sondern die ausn al msweise Ersatzleistung nach § 6 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschuldenverwaltung überlassen ist, d c Kaffenstellen also zu Annahme der beschädigtes Scheine nicht verpflichtet sind, sind deren Inhaber unmittelbar an die Reichsschuldenverwaltung zu weisen.

Stuttgart, den 13. Juli 1876. K- Ministerium des Innern.

S i ck.

_*) in Württemberg von der K. StaatShauptkasse in Stuttgart.____

Calw An die Ortsvorsteher.

Aus Anlaß eines Specialfrlls ist zur diesseitigen Kenntniß gekommen, daß die Bestimmungen der Minist.'Verfügung vom 11. Mol 1864, betr. das Kleemeistereiwesen (Regbl. S. 52) und namentlich der §. 2 derselben, wornach von dem Umstehen oder der beabsichtigten Beseitigung abgängiger Pferde , Esel, Rindviehstücke, Ziegen, Schafe und Schweine die Eigemhümer verpflichtet sind, der Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige zu machen, wenn sie die Thierleichen verscharren oder ganz oder theilweise veräußern