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Amts- unä InteAigenzbkatt ^ür äen Aezirk.

Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag mit einem Un­terhaltungsblatt am Samstag.

Samstag, den 8. Juli L87S.

Abonnementspreis: halbjährlich 1 80 L, im Bezirk 2 -L M L. Einrück Uttgsgebühr r die gewöhnliche Zeile 9^,

Aestekkungen au^ äas Makwer Moc^enökatt"

für das zweite Halbjahr 1876 werden noch fortwährend angenommen (für hier bei der Redaktion, für auswärts bei den betr. Poststellen oder den Postboten) und die bereits erschienenen Nummern nachgeliefert. Der halbjährliche Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägerlohn) l Mark 80 Wg., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Dsg-, sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Mg.

Die Redaktion und Expedition desCatwer Wochenblatts"._

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. Bekanntmachung in Betreff der bevorstehenden

Gerichtsferien.

Die gesetzlichen sechswöchentlichen Gerichtsferien des Obertribunals , der Kreisge­richtshöfe, des Kreisstrafgerichts Eßlingen und der Bezirksgerichte beginnen mit dem 15. Juli nnd gehen mit dem 25. August zu Ende. Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch auf Besorgung durch, die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nicht dri ngend eu Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch dis Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einführung von Gerichtsferien Reg.-Bl. Seite 82). Für dringende (Ferien-) Sachen gelten kraft des Gesetzes: 1) Schwurgerichtssachen, andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druck­schriften; 2) Unterpfandssachen, Erkenntnisse über Verträge; Exekutionssachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; Arrest­sachen , insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachen, Gantsachen, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuchungen, um Erkennung des Gants, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmaffe handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen; Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, so­bald sie einer besonderen Beschleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen, als auf den Antrag einer Parthie, fürFeriensachen" zu erklären, -in dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet und, wenn er schriftlich eingereicht wird, alsFeriensache" bezeichnet sein.

Den 24. Juni 1876. K. Oberamtsgericht.

Schuon.

Forstamt Wildberg.

Stammholz - Verkauf.

Am Mittwoch den 12. Juli, Vormittags 9 Uhr, auf dem Rathhaus in Calw.

1) vom Revier Schönbronn. Scheidholz aus den Distrikten Mädich,

Sch.melzklinge und Buhler: 1417 Stück Madelholzlangholz mit 1488,19 Fm. und 486 Stück dto. Säg Holz mit, 391,76 Fm.

2) vom Revier Stammheim. Scheidholz aus den Distrikten Gaisburg,

Wafferbaum, Beckenegart. Weiler und Stammheimer Mark: 5 Eichen mit 3,57 Fm.. 567 Stück Nadelholzlangholz mit

388,67 Fm., 198 Stück dto. Sägholz mit 125,52 Fm.

Calw.

Aufforderung zur Fatirung des Capital-,Renten-,Dienst- und Be­rufs-Einkommens auf 1. Juli 1876, beh. der Besteuerung pro 1876/77.

Unter Beziehung auf die dießfallsige Be­kanntmachung des K Kameralamts Hirsau vom 1. d. M., Wochenbl. Nr. 76 werden die Einkommenssteuerpflichtigen aufgefordert am Mittwoch, den 12., Donnerstag , den 13. und Freitag, den 14. d. M.,

j je von Morgens 812 Uhr und ! Nachmittags von 25 Uhr, ihre Fasstonen der Ortssteuerkommission auf dem Ralhhause abzuqeben. Zur Nachacht­ung wird weiter bemerkt:

! 1) Die Erklärungen (Fassionen) über ras

Kapital- und Renten- Einkommen kön­nen entweder mündlich oder schriftlich ^ nach den vorgeschriebenen Formula»

^ rien abgegeben werden, welche auf

^ Verlangen jedem Steuerpflichtigen zu»

! gestellt werden.

Die Fassionen über das Dienst- und Berufs-Einkommen sind in der Regel j schriftlich nach dem vorgeschriebenen

Formular zu übergeben, sie können ! aber dann mündlich zu Protokoll ae-

^ geben werden, wenn das Einkorn«

z men des Fatenten dem des Vor-

! jahrs gleich geblieben ist. Das feste,

j ständige Änkommen ist nach dem

! Stande vom 1. Juli 1876, das ver-

! änderliche, wechselnde nach dem Er-

gebniß des Etatsjahrs 1875/76 an- I zugeben.-

^ 2) Abgabepflichtige des Vorjahrs, welche kein der Einkommenssteuer unterwor- fenes Einkommen mehr beziehen, sind gleichwohl verpflichtet, hievon Anzeige zu machen.

3) Diejenigen Fassionspflichtigen, welche im Laufe des letzten Etatsjahrs hie- her gezogen sind, haben in ihren Fassionen ausdrücklich zu bemerken, wo und in welchem Betrage sie im Vorjahre fatirt haben. Es wird dieß gewöhnlich unterlassen, was eine un» nöthige Geschäftsvermehrung zur Folge hat.

4) Hinsichtlich der Besteuerung des Ein­kommens aus Kapitalien und Renten, Dienst- und Berufs-Einkommen wird auf die oben bezeichnete Bekanntmach­ung des K. Kameralamts II. 1 s. d. 2 s. d., und hinsichtlich des Anspruchs auf Befreiung von der Steuer auf V. und VI. jener Bekanntmachung hingewiesen, wobei noch bemerkt wird,