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Aro. 5.

Donnerstaq, den 13. Januar

Amtliche Dekannt machungen

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1>76.

Calw An die Gemeindebehörden

Tie K. Kreisregierung hat mit Erlaß vom 7. d. M. zu erkennen gegeben, daß es für angemessen erachtet werde, mit der Festsetzung einer Entschädigung für die Ortsvorsteher in ihrer Eigenschaft als Standesbeamte in solange zuzuwarten» bis einigermaßen sichere Erfahrungen über den Umfang der Standesgeschäfte gemacht und auch die für die Gemeindekasse gesetzlich abfallenden Gebühren bekannt sein werden.

Die Gemeindebehörden werden daher angewiesen, die Festsitzung der gedachten Entschädigung bis ans Weiteres im An­stand zu belasten. Soweit Beschlüsse über solche Entschädigungen bereits hierher eingesendet worden sind, werden dieselben den betreffender» Gemeindebehörden seiner Zeit mit besonderer Weisung wieder zugesendet werden. Von selbst versteht es sich übrigens, daß dies- Beschlüsse in solange, als dieselben die Genehmigung der höheren Behörden nicht erlangt haben, nicht vollzogen werden dürfen.

Den >0. Jcumar e876. K. Ober amt.

Doll.

Calw.

Äustoräeruug, betroffenst stie Anmekäung ster Militärpflichtigen zur Ztammrokke unst stie Anlegung ster 8tammrokk«a sturch

Da in Gemäßheit der Deutschen Wehrvrdnung vom 28. Lcplbr. 1875 mit dem Aushebungsgeschäft für das Jahr 187k zu beginnen ist, so wird hiemit Folgendes zur Kennlniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Führung der Stamm» rollen beauftragten Behörden gebracht:

I. Bezüglich der Anmelvung der Militärpflichtigen zur Stammrolle verordnet der 8- 23 der Wehrordnung:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar zur Aufnahme in die RekrutirunoS- Stammrolle anzumelden.

2) Die Anmeldung erfolgt bei der Orlsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Auf» enthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. deS» jenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Ge» richtsstand sich befindet.

3) Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Ausländ liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Ellern oder Familienhäupter ihren letzten.Wohnsitz hatten.

4) Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulcgen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt.

5) Sind Militärpflichtige von dem Ort, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig ab­wesend, so Huben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

6) Tie Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange all­jährlich zu wiederholen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Be» Wiederholung der Anmeldung ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes rc) dabei anzuzeigen.

7) Bon der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8) rr illtärpstichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Lauf eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern AushebungS- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Be» richtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aufgenom» men har. als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätesten- innerhalb dreier Tage zu melden.

9) Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.

10) Wer die vor geschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.

II. Die Pflicht zur Anmeldung erstnckt sich nicht bloß auf Württemberger, sondern auf die Angehörigen aller zum Deutschen Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen dieser Anmeldepflicht noch dem Obigen nicht nur alle im Jahr 1856 geborenen, daher mit dem Jahr 1876 in das militärpflichtige Alter getretenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen Altersklaffen, über deren Militürpflichiigkeit noch nicht dtfinitiv entschieden ist und welche daher in den Stammrollen nicht gestrichen sind.

Es haben sich daher zur Stammrolle zu melden:

1) Alle im Jahr 1856 geborenen Pflichtigen

2^ Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1854 und 1855, welche weder ausgchoben, noch vom Dienst ausge» schlossen oder ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied be­gründet, ob dieselben früher am gleichen oder einem andern Orte gestellungspflichtig waren.

3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Entscheidung erlangt haben, z. B. wegen Krankheit, Abwesenheit. Haft rc.

Tie zum einjährlg-fieiwilligen D> nst Berechtigten haben sich beim fEintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingerreten sind, bei der Ersatz Commission ihres Gestellungsorls schriftlich oder münd­lich zu melden und unter Vorlegung i.,res Berechtigungsscheins ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

III. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher aus tz. 44 und 45 der Wehrordnung hin-- gewiesen und daraus ausmerksam gemacht, daß von jetzt an die Stammrollen nach Schema 6 zur Wehrordnung anzulegeil sind, wozu die nöthigen Formulare jedem Orisc orsteher von hier aus rechtzeitig zugestellt werden. Zum Eintrag der Ange­hörigen der Altersktassen 1856 sind somit die Stammrollen nach dem neuen Formular, zum Eintrag Anaehöriger früherer Altersklassen dagegen die bisherigen Stammrollen zu verwenden. Außerdem wild Folgendes noch besonders bemerkt:

Es >»t streng daraus zu halten» daß die Pflichtigen sich da zur Einschreibung in die Stammrolle melden, wo sie nach