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erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstag, Konner»- tag und Kamstag. Der Samstags nummer wird ein Unterhaltungsblatt b etgcgeb en. Ab onne ments- prns halbjLhrl.1-a>80L, durch, diePostbezoge» im Bezir^ 2 SOL, sonst in g»nzWürttemb.2-L 70 L.

Calwer Wochenblatt.

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Für Sala abornirt man bei der Redaktion, auswärts bei den Vo­ten oder der nächstge- legenen Poststete. Die Einrückunzsae- bühr beträgt 9 L für die dreispaltige Zeile oder deren Rau«.

Aro. 148.

Samstag, den 25. Dezember

1875.

Eiakaäüng zum Abonnement uns iliixEnkwee Moebenbkatt".

Mit dem 1. Janwar 1876 beginnt ein neues Abonnement auf dasEalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund­lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusen düng keine Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis beträgt in der Stadt (ohne Trägeclohn) ll Mark 80 Prq., durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Pf«;., sonst in ganz Württemberg 2 Mark 70 Pfg.

Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".

Ärmliche Dekanntrnachrmgrn.

Calw.

An die sämmtlichen Ortsvorsteder, betreffend die Vollziehung des R^ichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

Höherer Weisung zu Folge erhalten die Ortsvorsteher den Auftrag, dafür besorgt zu sein, daß bis nachstehende Belehrung über die wesentlichsten Bestimmungen des Reichsgcsctzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 in den Gemeinden und Gemeindeparzellen sofort verkündigt und möglichst zur Kenntniß der Einwohnerschaft gebracht wird. Den 28. Dezember 1875. K. Oberamt.

Doll.

Zusammenstellung der wesentlichsten Bestimmungen des Neichsge-(dang, in welchen durch eine Annahme an Kindesstatt die Rechte setzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschtie-! der väterlichen Gewalt nicht begründet werden könnten, (H. 31.)

stung vom 6. Februar 1875.

1) Allgemeine Bestimmungen.

Die Ehe ist verboten: :) zwischen Verwandten in auf- und i absteigender Linie; 2) zwischen voll- und halbbürtigen Geschwi-

Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle j stern; 3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern erfolgt vom 1. Januar 1876 ab ausschließlich durch die vom! und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die da-! Verrvandtsa afts. oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehelicher zu bestimmten Register. !oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Ehe, durch welche

Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen j die Stief. oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch be» Verhandlungen erfolgen kosten- und stempelfrei. jsteht oder nicht; 4) zwischen Personen, deren eine die andere an

Gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren müssen die § Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältmß be- Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglau» > st.ht; 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem bigte Auszüge aus denselben ertheilt werken; im amtlichen In-. Mitschuldigen. Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig. (K.33.) teresse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der j Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Register und die Erthcilung der Auszüge gebührenfrei zu gewäh-' Ehe aufgelöst, für ungiltig oder für nichtig erklärt ist. (8- 34.) ren. Die zum Zweck der Taufe oder der Beerdigung, sowie über j Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats feit Been die erfolgte Eheschließung ertheilten Bescheinigungen sind gebüh-j digung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensa» rensrei. De» mit der Führung der Kirchenbücher oder Standes-! tion ist zulässig. (8. 35 )

register bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten ver.! Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vor»

bleibt die Berechtigung und Verpflichtung, über die bis t. Januar j mund oder besten Kindern ist während der Dauer der Vormund--

1876 eingetragenen H eburten, Heirathen und Sterbefälle Zeug- j schast unzulässig. Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann die»

niste zu ertheilen. ! selbe als ungiltig nicht angefochten werden. (§. 37.)

2) Heiratsregister. ! Die Vorschriften, weiche die Ehe der Militärpersonen, der

Innerhalb des Gebiets des deutschen Reichs kann eine Ehe! Landesbeamlen und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig rcchlsgittig nur von dem Standesbeamten geschlossen werden. Aachen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgiltigkeit der ge» Die religiösen Feierlichkeiten einer Ehescklußung dürfen erst: schloss-neu Ehe ist der Mangel diese: Erlaubniß ohne Einfluß, nach Schließung der Ehe von dem Standesbeamten stattfinden. Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschlie- Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündig- § ßung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung kert der Eheschließenden erforderlich. Die Ehemündigkeil des des Vermögens erfordern. (H 38.)

männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Le-s Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, bensjahre, die des weibl. Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat, oder Lebensjahre ein. Dispensation ist zulässig. (Reichsgesetz §.28.) sich gewöhnlich aushält. Unter mehreren zuständigen Standes» Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung. so lange der beamten haben die Verlobten die Wahl. Auf schriftliche Ecmäch- Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste tigung des zuständigen Standesbeamten darf die Eheschließung Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden, dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und. wenn sie! Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen; minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind bei de Eltern für die Anordnung desselben ist jeder Standesbeamte zuständig, verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilli gung des Vor- vor welchem die Ehe geschlossen werden kann. Vor Anordnung mundes. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es des Aufgebots sind dem Standesbeamten die zur Eheschließung gleich, wenn dieselben zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer gesetzlich nochwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Stande find, oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Eine Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form ihre Einwilligung des Vormundes ist für diejenigen Minderjährigen Geburtsurkunden und die zustimmende Erklärung derjenigen Per» nicht erforderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft sonen beizubringen, deren Einwilligung gesetzlich erforderlich ist. nicht unterliegen. Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormund»! Das Aufgebot ist bekannt zu machen: 1) In der Gemeinde schaftsbehörde oder eines Familienraths stattfindet, bestimmt sich! oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren Wohnsitz

nach Landesrecht. (§. 297) Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen fkr vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung. (§ 30.) Bei angenom­menen Kindern tritt an Stelle des Vaters (H. 29) derjenige, welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung

haben; 2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufent­halt außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitze» hat. auch in den Gemeinde seines jetzigen Aufenthaltes, und wenn er seinen Wohn­sitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seine« früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung ift

findet in denjenigen Theilen des .Bundesgebietes keine Anwen- während zweier Wochen an dem Rathhaus auszuhängen.