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Uro. 120. Dienstag, den 19. Oktober
Amtliche Dekanntmachungen.
Für Eal« abounirt manbeiderRedaktio», W auswärts bei dm Bo» L^^ten oder der nächst-«» ^ legenen Poststelle. Die EinrückungSae» bühr beträgt S L für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
1873.
Calw An die Ortsvorsteher.
Mit Bezug auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden und dessen Beilagen (Reg.-Blatt 1875, Nro. 14) werden die Ortsvorsteher beauftragt, durch die Gemeinderaths-Collegien erheben zu lasten, wie viele Mannschaften, vom Feldwebel abwärts, und wieviele Pferde nach Maßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse in ihrem Gemeindebezirk mittelst Einquartirung in Friedenszeiten untergebracht werden können, wobei zu beachten ist, daß zur Einquartirung alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4 des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden können, welche für das eigene Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetnebs-Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind. ^
DieZahl der Mannschaft en und Pferde,welche auf dieseWeise untergebracht werden können, ist unfehlbar im Laufe des Monats Oktober hierher anzuzeigen. Diejenigen Berichte, welche nicht rechtzeitig einkommen, werden durch Wartboten abgeholt werden.
Den 15. Oktober 1875. K. Oberamt.
Doll.
Calw. An die Ortsvorsteher.
Diejenigen Ortsvorsteher, welche den Bericht, betreffend die Vorbereitungen zu der am 1. Dezember d. I. stattfindenden Volkszählung und Gewerbeaufnahme (vergl. Amtsblatt Nro. 110) noch nicht erstattet , oder solchen zur Ergänzung zurückerhalten haben, werden an dessen ungesäumte Einsendung erinnert.
Den 18. Oktober 1875. K. Oberamt.
Doll.
Vorladung
zur Schuldenliquidation.
In der Gantsachs des ChristianDauch er, Schreiners in Möttlingen, wird die Schuldenliquidation am Dienstag, dm 28. Dezember 1875, Pormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhause in Möttlingen vorgenom- men werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen, vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Receffe ihre Forderungen und etwaigen Vorzugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vorzugs- rechte, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtshanden zu bringen.
Gläubiger, welche weder an der Liquidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmeld en,? die Unterpfandsgläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liquidationstagfahrt.
Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschusses, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exemtionsgesetzes vom 13. No- vember 1855, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Ac< tivprozesse gebunden; auch werden dieselben Djhinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am
Montag, den 27. Dezember 1875, Vormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhaus in Möttlingen vorqenom- men werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern ' läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Als besserer Käufer wird nur Derje- nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.
Calw, den 14. Oktober 1875.
K. Oberamtsgericht.
S ch u o n.
Forstamt Wildberg.
Revier Naislach.
Brennholz-Verkauf
am Freitag, den'22. Okt. 1875, Vormittags 10 Uhr, im Lamm in Agen- bach, Scheidholz aus Distr. Frohnwald: 31 Rm. eichene und buchene Scheiter und Prügel, 2 Rm. Nadelholz-Spaltholz, 500 Rm. Nadelholz-Scheiter, Prügel und Anbruch; Rm. buch., 27 Rm. Nadelh.-Reisprü- gel und Nadelh.-Reisach, tax. zu 400 Wellen.
Calw.
Einziehung des württembergischen Staatspapiergelds betr.I
Es wird wiederholt zur öffenmchen Kenntniß gebracht, daß das in Abschnitten
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von 10 Gulden ausgegebene württembergisch Staatspapiergeld nur noch bis zum 31. Dezbr. d. I. von den Kameral- und Hauptzollämtern und den sonstigen Einlö- sungskassen^emgelöst und von al l en Staatskassen und den Steuererhebungskassen an Zahlunqsstatt angenommen wird.
Diejenigen scheine, welche nicht bis zum ZI. Dezember ä. 3. bei äen mit äer Einlösung beauftragten Kassen eingegangen finä, verlieren ibren Werth unä hönnen einen spaten» Anspruch an äen staut nicht begrüaäe».
Am 16. Okt. 1875.
Stadtschultheißenamt.
Schuldt. .
Revier Liebenzell.
Brennholz-Verkauf.
Samstag, den 23. Oktober, Vormittags 9 Uhr, auf dem Rathhaus zu Liebenzell aus den Staatswaldungen Frohnw äsen, Haugste tterwald, Kaffeeberg und Badwald:
2Rm. buchene Scheiter, 73 Rm. Nadel- holzscheiter, 128 Rm. dto. Prügel; Kohlbach und Findhag:
9 Rm. Nadelholzscheiter, 58 Rm. dto. Prügel.
Calw.
Stammholz - Verkauf.
Montag, den 25. d. M., Vormittags 10 Uhr, kommen auf dem Rathhaus in Calw 472 Stück Stammholz mit 420 Fm., aus dem Gemeindewald Hinterer Zigeunerberg in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes znm Verkauf und zwar:
Langholz 14 Fm. I. Cl., 150 II. El.,