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erscheint wöchentlich drei­mal : viengog, Aonner»- ra» und Samstae- Der Samstags nummer wird «in UntcrhaltungSblatt beiaegeben.AbonnemenlS- prnshalvjLhrl.1-«80L, durch die Post bezogen im Bezirk 2-H 30L, sonst in gauzWürttemb.LoL 70L.

Nro. WZ.

Amts- uuä InteNgenzbkatt für äen Aezir^.

Donnerstag, den 9. September

Für Salr» aboenni man bei der Red aktin auswärts bei den Bo» ten oder der nächstge» legenen PoststeRe. Die EinrückunaS^» bühr beträgt 9 L für di- dreispaltige Zeit« oder deren Raum.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw An die Vorstände der Gemeinde- und Stiftungsräthe.

Aus Anlaß eines von der K. Regierung für den Donaukreis gestellten Antrags auf Erlassung einer allgemeinen Verfü­gung, durch welche die bei den Gemeinde- und Stiftungs-Collegien vielfach herrschende Uebung, Wahlen mit relativer Stimmen­mehrheit vorzunehmen, abgestellt würde, erhalten die Ortsvorsteher, beziehungsweise die gemeinschaftlichen Aemter. den Auftrag, binnen 6 Tagen hieher anzuzeigen, wie es in dieser Beziehung mit den von den Gemeinde- und Stiftungs-Collegien vorzunehmenden Wahlen gehalten wird. Die Berichte sind als D-S. portofrei einzusenden.

Den kl. September 1875. K. Oreramt.

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C a l w. An die Ortsvorstehcr.

Die Orlsvorsteher werden aufgefordert, jede Veränderung, welche sich in dem Personal der Rathsschreibcr, Waldmeister, Frohnmeister ergibt, sofort hieher anzuzeigen, unter Mittheilung von Vor- und Zunamen, Geburtstag und Zeit des Diensteintritts 8er neubestellten Offizianten.

Den 8. Septbr. <875. K. Oberamt.

Doll.

Die NltlHöschktlökk und beziehungsweise

werden unter Bezugnahme auf die Ministerial-Verfügung vom 3. Dezbr. 1832, §. 81 aufgefordert, zu berichten, ob die Aende- rungsprotokolle an die Gemeinderäthe übergeben sind.

Calw, den 7. September 1875. K. Oberamtsgericht.

S chuon.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Christof Bla ich, Müllers in Unterreichenbach, wird die Schul- denliquidation am

Dienstag, den 16. November 1875, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause zu vnterreichenbach vorge- nommen, wozu die Gläubiger hiedurch vor­geladen werden, um entweder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand ob­waltet, durch schriftliche Rrcesse ihre For­derungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebote stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme nur der Unterpfandsgläubiger, welche weder in der Tagfahrt, noch vor derselben, ihre Forderungen und Vorzugsrechte an­melden , sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubiger, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die- Unterpfandsgläubiger, welche durch unter­lassene Liquidation eine weitere Verhand­lung verursachen,. die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagkahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefahren Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Gü­terpfleger und Gantanwalt, der Wahl undBe- vollmächtigung des Gläubigerausschusses, so wie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetz-s vom 13. November 1855, bezüglich der Verwaltung und Ver äußerung der Masse und der etwaigen Ak- twprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergteichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend angenommen.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Montag, den 15. November 1875, Vormittags 9 Uhr.

auf dem Rathhaus zu Unterreichenbach vorgenommen werden wird, wird nur den­jenigen bei der Liquidation nicht erscheinen­den Gläubigern eröffnet werden, deren For­derungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetz­liche sünfzehmägige Frist zu Beibringung eines besseren Käufers vom Tage der Li­quidation an. Als besserer Käufer! wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 28. August 1875.

K. Oberamtsgericht.

Schuon.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Wilhelm Mar­quardt, Bierbrauers und Lammwirths von Simmozheim, wird die Schuldenliquidation am Mittwoch, den 17. November 1875, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Simmozheim vorgenom- men werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vorzugs- rechte, soweit ihnen solche zu Gebyt stehen, zu Gerichtshöfen zu bringen.

Gläubiger, welche weder au der Li­

quidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfands- gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liqm- dationstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus- fchusses, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. No­vember 1855, der Verwaltung und Ver­äußerung der Masse und der etwaigen Ac- tivprozesse gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie vertretend an­genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Montag, den 8. November 1875, Vormittags 10 Uhr,

auf dem Rathhaus in Simmozheim vorgs>» nommen werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forde­rungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine. Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 26. August 1875.

K. Oberamlsgericht.

Schuon.

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