Das 4alw«r Ko<ü«i>blatt

erscheint wöchentlich drei­mal: Dienllng, Donners­tag und Samstag. Dec Samstags nummer wird ein Unterhaltungsblatt bciaegeben. Abonnements- Preis halbjährl-1-.L80,L, durch die Post bezogen im Bezirk 2-^30L, sonst in gauzWürttemb.2^ 70L.

AnÜK^ unll Intekkigenzbkatt ftrr äen Kezir^.

Nro. 73. Donuerstag, den 1. Juli.

^ Für Calw abonnir man bei der Red aktion 8 auswärts bei den Bo» ZO^ten oder der nächstge» legenen Poststelle. Die EinrückunzSae- bühr beträgt 8 L für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

1875.

Cinkaäung zum Abonnement aus «lasCakwer Wochenblatt".

Mit dem L. Juli 1873 beginnt ein neues Abonnement auf dasCalwer Wochenblatt", zu welchem wir hiemit freund» lich einladen mit dem Ersuchen an die auswärtigen Abonnenten, ihre Bestellungen alsbald zu erneuern, damit in der Zusendung keine zu große Unterbrechung eintritt. Der halbjährige Abonnementspreis betrügt in der Stadt (ohne Trägerlohn) 1 Mark 8V Pfg» durch die Post bezogen (sammt Lieferungsgebühr) im Bezirk 2 Mark 30 Pfq., sonst- in ganz Württemberg s Mark 70 Pfg- - Inserate sind bei dem großen und stets sich erweiternden Leserkreis des Blattes in der Regel vom besten Erfolg und empfehlen wir daher dasselbe zu fleißiger Benützung. Jnsertionspreis für die gewöhnliche Zeile oder deren Raum vom 1. Juli ab 8 Pfennig. Bis spätestens Vormittags S Uhr aufgegebene Inserate finden noch Ausnahme in der Abends auszugebenden Nummer. Die Redaktion und Expedition desCalwer Wochenblatts".

Amtliche Dekanntmachnngen.

Calw Bekanntmachung in Betreff der Benutzung der Landpost vom 1 Juli 1873 an.

Zum Zweck einer geordneten Benützung der Landpost, wie solche durch die mit dem 1. Juli d.J. in Kraft tretende lieber» einkunft der K. Postdirektion und der Amtskorporation neu geregelt ist, wird folgendes bekannt gemacht:

1) Der gesamrnte amtliche Verkehr innerhalb des Oberamtsbezirks, soweit derselbe Korporations- oder Gemeindeangele­genheiten, oder Angelegenheiten Einzelner betrifft, ist fernerhin portopflichtig und sind daher vom 1. Juli d. I. an alle diese Sen­dungen durch Verwendung der hiefür ausgegebenen besonderen Postwerthzeichen (Frankomarken, Couverte und Aktentaschen) zu frankiren, und zwar mit Werthzeichen von 5 Pfg.: Briefe bis zum Meist-Gewicht von 250 Gramm (V<t Kilo oder Vr Pfd), mit Werthzeichen von 10 Pfg.: Pakete bis 5 Kilogramm (10 Pfd.); schwerere Pakete mit der Hälfte der Taxe von 5Pfg. pro Kilo­gramm, wobei der Betrag aufwärts auf 5 Pfg. oder einen durch 5 theilbaren Betrag abgerundet wird.

Da die Werthzeichen für den Bezirksverkehr nur innerhalb der Grenzen des Oberamtsbezirks zur Anwendung kommen können, so dürfen Sendungen an Orte außerhalb des Oberamts nicht mit diesen Werthzeichen frankirt, sondern ist sich hiefür der gewöhnlichen Postwerthzeichen zu bedienen. Dieß gilt auch für den Verkehr zwischen Orten des diesseitigen Oberamtsbezirks und denjenigen Behörden außerhalb des Bezirks, zu deren Amtskreis die ersteren gehören, es wäre denn, daß die Entfernung der beiderseitigen Postorte nicht über 2 Meilen beträgt. Dagegen ist es zulässig, statt der Bezirkspostzeichen der gewöhnlichen Fxanka» turzeichen auch innerhalb des Bezirks sich zu bedienen.

2) Von der neuen Vereinbarung werden nicht berührt:

Die Sendungen in Militärsachen, und zwar^im ganzen deutschen Reiche; sodann in ganz Württemberg, somit auch innerhalb des Bezirks, und im Verkehr zwischen sämmtlichen Behörden einschließlich der Gemeindebehörden, die Sendun­gen in Dienstangelegenheiten des Staats, der Kirche, der Schule und der öffentlichen Stiftungen zu milden Zwecken. Alle diese Sendungen sind portofrei; die Militärsachen sind jedoch auf der Adresse alsWlitsria", die Staatsdienstsachen innerhalb Landes alsPortofreie D.S." oder kurzweg alsD.S." zu bezeichnen. (Vergl. K. Verordnung vom 20. Oktbr. 1851, Rgbl. S. 281, vom 14. März 1865, Rgbl. S. 26. und Reichsgesetz vom 29. Mai 1872).

Ein Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche als portofreie Dienstsachen von jedem Porto befreit sind, ist Seitens der Postverwaltung in Aussicht gestellt.

3) Den Behörden und amtlichen Personen des Bezirks wird vorläufig, soweit dieselben bisher im Bezirksgerkehr Porto­freiheit genoffen, von dem für die Verwaltung der Postwerthzeichen aufgestellten Beamten, Herrn Postmeister List dahier, ein ent­sprechender Vorrath solcher Werthzeichen gegen Bescheinigung zugestellt werden, und ist der weitere Bedarf künftig auf gleiche Weise zu beziehen. Anwälte und öffentliche Rechner aber haben wegen ihres etwaigen Bedarfs derselben an die Ortsvorsteher sich zu wenden.

Eine ins Einzelne gehende Verrechnung findet nicht statt. Um so mehr ist es Pflicht aller amtlichen Personen, diese Werthe möglichst zu Rath zu halten und sorgfältig zu verwahren, auch dieselben nur ihrer Bestimmung gemäß (oben Ziffer 1) und wedir zu portofreien Sendungen, noch zu Sendungen an Privatpersonen zu benützen. Ganz besonders ist aber darauf zu sehen, daß Marken und Couverte nicht unnöthig verschwendet, also namentlich nicht solche von höherem Werth verwendet werden, wo solche ge» ringeren Werths genügen und daß die an eine einzelne Stelle gleichzeitig zur Absendung kommenden Gegenstände nicht abgesondert, sondern womöglich bis zu 250 Gramm in Einem Umschlag zusammen gepackt expedirt werden. Um das Porto für jede Sendung richtig bestimmen zu können, wird die Anschaffung einer guten Waage für die einzelnen Amtsstellen angezeigt sein.

Endlich wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß wo in Privalsachen das Porto bisher schon den Parthien zugeschieden wurde, z. B. in Streit-, Gant-, Schuldklagsachen, es auch künftig hiebei sein Bewenden behält und daß es auch außer­dem den Amtsstellen freisteht, das Porto von den Betheiligten zum Ersatz zu bringen, in welchen beiden Fällen übrigens selbst­verständlich die Portowerthzeichen für den Bezirksverkehr nicht verwendet werden dürfen.

Den 26. Juni 1875. K. Oberamt.

___ Doll. _,

Calw Bekanntmachung in Betreff der bevorstehenden Gerichtsferien. ^

Die gesetzlichen sechswöchentlichen Gerichtsferien de? Obertridunals, der KreiszeriLtshöfe, Kreisstrafgerichte und der Bezirksgerichte beginnen mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. August zu Ende. Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch auf Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während dieses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nicht dringenden Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einführung von Gerichtsferien, Reg. Bl. Seite 82). Für dringende (Ferien-) Sachen gelten kraft des Gesetzes: 1) Schwurqeiichissachen, andere Strafsachen, wofern sie^'Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündigung und Vollstreckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschluß- nähme über Anträge auf Unterdrückung in Bcschlaq genommener Druckschristen; 2) Unterpfandssachen, Erkenntnisse über Verträge; Exekutionssachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; Arrestsachen, insbe­sondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachen, Gant-