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Calwer Wochenblatt
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Nro. 63.
Dienstag, den 8. Juni
Amtliche Kekanntmachnngen.
Calw. Bekanntmachung, betreffend das Kleemeistereiwesen ^
Nachdem an Stelle des mit Tod abgegangenen Kleemeisters Carle der Sohn desselben, Gottfried Carle, von der Amts» Versammlung zum Kleemeister für den diesseitigen Öberamtsbezirk gewählt worden ist, so wird dieß unter Bekanntmachung des neu vereinbarten Gebührenregulativs mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Wasenmeister bei auswarkgen Bor» richtungen als Reisekosten-Vergütung je per Kilometer anzusprechen hat
s) wenn ein Fuhrwerk benützt werden muß.^0 As
d) wenn das Thier rc. getragen werden kann.- 7» E'
o) wenn ein Transport nicht erforderlich ist, sondern die Verrichtungen selbst an Ort und Stelle besorgt werden
Im Uebrigen hat es bezüglich der Verpflichtungen des Kleemeisters bei den unter dem 1. Oktober 1864 (Amtsblatt Nro. 114) bekannt gegebenen Vertrags-Bestimmungen auch fernerhin sein "Verbleiben.
Den 5. Juni 1875. K. Oberamt. Doll.
Der Wasenmeister hat anzusprechen
Bon einem
Pferde
oder
Ochsen
Von einem
Stück
Rindvieh, einer Kuh.
Bon 1 Kalb,
Schwein, Schaf oder einer Gaise
Von einem
Fohlen
unter
2 Jahren
Von einem
Hund oder einer
Katze
1) Für das Tödten und Oeffnen eines Thiers oder für
Mk.
Psg-
Mk.
Psg-
Mk.
Mk.
Pfg-
. das Oeffnen eines gefallenen Thiers ....
2) Für d. Graben. Einlegen u. Decken von Thiergräbern
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—
1
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1
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1
60
1
») wenn das Thier an keiner ansteckenden Krankheit fiel d) wenn es wegen ansteckender Krankheit gefallen
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—
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1
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60
oder getödtet worden ist.
3) Für das Abledern
s) wenn der Eigenthümer für sich benützt, was er
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1
benützen darf.
d) wenn der Eigenthümer dem Wasenmeister die Benützung des Thiers überläßt, insbesondere auch
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die Haut.
4) für das Verlochen von Eingeweiden, wenn nur diese
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1
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zu verlochen sind.
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50
1
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—
für d. Vergraben wird nichts bezahlt, wenn -er Cadapcr nicht verlocht werden muß, sondern benützt werden dgrf«
Wird das Abledern weder verlangt, noch polizeilich angeordnet, so ist die Gebühr dafür nicht zu entrichten.
bühr
Mark s
für jeden Tag.
Wenn mehrere Stücke zu gleicher Zeit an einem Ort zu des orgen sind, so hat sich der Wasenmeister mit einer TagSge» zu begnügen, welche beträgt:
s) bei an ansteckenden Krankheiten gefallenen oder wegen solcher zu tödtenden Thiere
d) in anderen Fällen ..
5) Für Verpflegung und Beobachtung wuthverdächtiger Hunde und zwar:
») für Verpflegung und Stroh, von einem größeren Hund . .
„ „ kleineren Hund ....
d) Beobachtungsgebühr (Wartgeld): wenn ein Hund allein zu beobachten ist
40 Psg. pro Tag,
30 ^ ^ „
30 Psg. pro Tag,
wenn mehrere zugleich zu beobachten sind, von jedem 20 „ pro Tag.
Calw. Bekanntmachung.
Höherer Weisung gemäß wird auf die Bekanntmachung des K. Kameralamts Hirsau vom 1. d. M., betreffend die Um- wechslung der Münzen süddeutscher Währung (Amtsblatt. Nro. 61) aufmerksam gemacht, wornach in dem Oberamtsbezirk Calw als Einlösungsstellen das K. Kameralamt Hirsau, das Zollamt Calw, sodann für die Umwechslung süddeutscher Scheidemünzen die K. Accisämter Deckenpfronn. Neubulach, Unterreichenbach und Za velstein bestimmt sind. — Die Ortsvorsteher haben dieß den öffentlichen Rechnern besonders zu eröffnen.
_ Den 5. Juni 1875._ K. Oberamt. Doll. _
Calw Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die Aekerbaufchulen.
Nachstehende Bekanntmachung der K. Centralstelle für die Landwirthschaft vom 29. Mai d. I., die Aufnahme von Acker» bauzöglingen betr ffend, wird hiemit zur Kenntniß der Bezirksangehöcigen gebracht. Die Ortsvorsteher werden veranlaßt, dieselbe in ihren Gemeinden angemessen zu verbreiten.
Den 4. Juni t875. K. Oberamt.
Doll.
Da mit dem Ablauf des Schuljahrs 1874/75 wieder eine Anzahl von Zöglingen in die Ackerbauschulen zu Hohenheim, Ellwangen, Ochsenhausen undKirchberg ausgenommen wird, so werden diejenigen Jünglinge, welche sich um die Aufnahme bewerben wollen, aufgefoidert. sich innerhalb vier Wochen, von heute an gerechnet, je bei dem Vorsteheramt derjenigen Ackerbauschule, in welche sie einzutreten wünschen, zu melden. Die Aufzunehmenden müssen das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, vollkommen gesund und für anhaltende Feldarbeiten körperlich erstarkt, mit dm gewöhnlichen landwirthschaftlichen Arbeiten bereits vertraut sein und leien, schreiben und rechnen können, wie auch die Fähigkeit besitzen, einen populären Vortrag über Landwirthschaft gehörig aufzufaffen. Kost, Wohnung und Unterricht erhalten dieselben für die von ihnen zu leistende Arbeit, woneben sie nach Maßgabe ihrer Leistungen und ihres Verhaltens je am Jahresschluß noch mit besonderen Prämien bedacht werden. Etwaigen Bedürftigen wird außerdem einige Unternützung gereicht. Mit dem Eintritt in die Schule übernehmen sie die Verpflichtung, abgesehen von et» waiger Einberufung zum Militär, den vorgeschriebenen Lehrkurs, welcher in Hohenheim, Ellwangen und Ochsenhausen drei Jahre dauert, in Kilchberg zunächst versuchsweise auf zwei Jahre bestimmt worden ist, vollständig durchzumachen.