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Dienstag, den 1. Juni.

1 ^ 75 .

Amtliche Aekannimachungen.

Calw. An die Ortsvorstehcr. betr. die Umrechnung und Einlösung der Münzen der Guldenwährung.

Indem nachstehend die Verfügung des K. Finanzministeriums vom 13. April l875, betr. die Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung durch wörtlichen Abdruck zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht wird, ergeht an die Ortsvorsteher die Aufforderung, diese Verfügung in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zu Anfang des Monats Juni d. I. bekannt zn machen und sich hierüber spätestens am 10. Juni mittelst Einsendung einer Vollzugsanzeige auszuweisen.

Sodann werden die Ortsvorsteher beauftragt, sämmtlichen öffentlichen Rechnern innerhalb des Gemeindebezirks nicht nur die eben genannte Finanz-Ministerial-Verfügung vom 13. April d. I., sondern auch die in Nro. 9 des Minist-Amtsblatts enthal­tene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. April d. I. ihrem ganzen Inhalte nach zu Protokoll zu eröffnen und die­selben anzuweisen, Münzen der süddeutschen Währung, welche bei ihnen eingehen, nach dem Beginn der Umwechslung (7. Juni d. II nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberämtspflege zu verwenden, weitere Betrage aber bei den vom K. Finanzministerium hiefür benannten Kafsenstellen umzuwechseln, sobald der Kassenvorrath einen dazu geeigne­ten Betrag erweist. Solchen Rechnern, welche größere Bestände alter Münzen zur Umwechslung zu bringen haben, ist weiter noch aufzugeben, soweit möglich einen oder einige Tage vor Uebergabe der Münzen die Umwechslungsstelle zu benachrichtigen, damit diese die erforderliche Vorkehrung treffen kann, um die Umwechslung Zug um Zug auszuführen.

Endlich haben die Ortsvorsteher die Einhaltung der Vorschriften der Minist.-Verfügung vom 22. April und des z. 9 der Verfügung vom 6. April d. I. (Minist.-Amtsblatt Nro. 6) bei eigener Verantwortung genau zu überwachen, und hiezu namentlich auch die periodischen Kassenstürze zu benützen, und sind Anstände, welche sich hiebei ergeben, sofort hieher anzuzeigen.

Den 12. Mai 1875. K Oberamt.

Doll.

Verfügung äe» Finanzministerium«, betreffeack äie ckurch äie Einführung äer Marhreckinnng verankaßte Nmwe<h»knng äer Münzen

füääeatfcher Währung.

Zu Vollziehung des §. 5 der K. Verordnung vom 5. März > 8. 3-

d. I., betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg. Bl. Seite 160) wird hiemit Nachstehendes verfügt:

8 - 1 -

Die UmwechslüNg sämmtlicher!Münzsorten süddeutscher Wäh- rung ohne Unterschied des Geprägs mit Ausnahme der bereits außer Kurs gesetzien Zweiguldenstücke, also der Einguldenstücke.

Halbguldenstücke,

Sechskreuzerstücke,

Dreikreuzerstücke,

Einkreuzerstücke ,

Halbkreuzerstücke i und der

Einkreuzerstücke :

Halbkreuzerstücke :

Viertelkreuzerstücke I beginnt am 7. Juni d. I.

in Silber,

in Kupfer,

, Eine Umwechslung durch eine Einlösungsstelle kann nicht im Korrespondenzwege erfolgen, sondern nur gegen persönliche Ueber­gabe von Münzen des Guldenfußes und nur in Betrügen von 3'/e Kreuzern oder dem Vielfachen dieses Betrags oder gegen Uebergabe von württembergischem Papiergeld. Die Umwechslung erfolgt seitens der Einlösungsstellen durch Verabfolgung entweder von Reichsmünzen oder von stellvertretenden Münzen der Thaler» Währung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der K. Ver­ordnung vom 5. März d. I. ( 2 / 1 , Vi, Vs, Ve Thaler) oder von Reichskaflenscheinen.

Durchlöcherte, verstümmelte, ingleichen verfälschte Münzen sind von der Umwechslung ausgeschloffen, wogegen Geldstücke, welche durch den gewöhnlichen Umlauf abgeschliffen und abgegriffen sind, angenommen werden.

Eine Einlösung von auf süddeutsche Währung lautenden Bank­noten oder nicht württembergischem Staatspapiergeld findet nicht statt.

Die Umwechslung erfolgt

1) bei sämmtlichen Staatskameralämtern des Landes, ferner bei i den Hauptzollämtern Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Fried-! richshafen und bei den ZollämßeO Biberach undMuttlingen;

2) in Stuttgart außer dem Kameralamt und dem Hauptzollamt bei einer zu diesem Zwecke aufgestellten besonderen Einlö­sungsstelle;

3) weitere Einlösungsstellen werden in denjenigen Oberamtsstäd-

ten oder anderen Orten von gewerblicher und kommerzieller Bedeutung, welche nicht Sitz eines Kameralamts sind, auf- gestellt und bekannt gemacht werden._

8 4.

Reicht der Kassenvorrath der Einlösungskasse zu augenblick­licher Umwechslung nicht mehr zu, so ist für das überbrachte Geld eine Quittung (Münzschein) auszustellen, gegen deren Zurückgabe dem Vorzeiger so bald als möglich von der Einlösungsstelle Zah­lung zu leisten ist.

8- 5.

In Betreff der Einziehung des. württembergischen Staatspa­piergelds wird abgesonderte Verfügung ergehen.

Stuttgart, den 13. April 1875.

Renner.

C a l wl A» die Ortsvorsteher.

Die Ortsvorsteher erhalten die Weisung, die Verfügung des K. Finanzministeriums vom 7. Mai 1875, betreffend die Einziehung des württembergischen Staatspapiergeldes (Staatsanzeiger, Nro. 107) in der Gemeinde auf ortsübliche Werse bekannt zu machen, den öffentlichen Rechnern dieselbe aber noch besonders zu Protokoll zu eröffnen.

Den 29. Mai 1875. K. Oberamt.

-_ Doll.

Calw An die Ortsbehörden.

- In Gemäßheit des Ministerial-Erlasses vom 22. d. M. (Mimst.-Amtsblatt Nro. 11) sind über die im zweiten Dienst­jahr stehenden Soldaten, deren Beurlaubung aus dringenden Gründen wünschenswerth und daher von den Angehörigen derselben nachgesucht wird, alljährlich Verzeichnisse anzulegen, was in diesem Jahre erstmals zu geschehen hat.

Zu Vollziehung dieser Vorschrift wird Folgendes verfügt:

1) Der Ministerial-Erlaß vom 22. Mai 1875 ist sogleichs, >,künftig jedes Jahr in derj zweiten Hälfte des Monats Mai in den Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, unter der Aufforderung an die Betheiligten, etwaige Gesuche binnen einer kurzen hiefür anzusetzenden Frist bei dem Gemeinderath einzureichen.