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Nro. 37.

Amts- rmä InteDgenzökatt ^ür äen KezirA.

Dienstag, den 25. Mai

Amtliche Dekanntmachungrn.

Für Calw abonnir man beider Redaktion ! auswärts bei den Bo« /v len oder der nachstgc- legenen Poststelle. Die Einrückungsge­bühr beträgt 3 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

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Calw. An die Gemeinde-- und Stiftungsbehörden, sowie die Herren Verwaltungsaktuare.

Indem dieselben aus die im Minist.-Amtsblatt Nro. 6 enthaltene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 6. April 1875, betreffend die Anwendung der Reichsmarkrechnung in der Amtskörperschafls-, Gemeinde- und Stiftungsverwaltung zur genauen Nachachtung hingewiesen werden, sieht man sich zu nachstehenden Bemerkungen veranlaßt:

1) Da sammtliche öffentliche Rechnungen, und insbesondere auch diejenigen, welche sich auf mehr als ein Jahr erstrecken und deren Rechnungsperiode nicht mit dem 1. Juli 1875 zu Ende geht, ans diesen Termin abzuschließen und zu stellen sind, und kein Grund vorliegt, die Rechnungsperioden selbst abzuändern, so sind die betreffenden Etats vom 1. Juli d. I. an auf die ursprüngliche Rech­nungsperiode anzulegen und überhaupt die ursprüngliche Rechnungsperiode wieder herzustellen.

2) Aus Anlaß der Etatsberalhung haben die örtlichen Collegien darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten, soweit deren Bestimmung von den Beschlüssen derselben abhängt, in der Reichswährung angemessen abgerundet werden. Da nicht beabsichtigt ist, eine weitergehende Erhöhung, als durch die.Abrundung bedingt ist, eintreten zu lassen, so haben sich die betreffenden Collegien auf das Genaueste an den durch die gedachte Verfügung, §. 6, Ziffer 1 und 2 vorgeschriebenen Rah« men zu halten, worüber das Oberamt bei der Etats- und Rechnungsprüfung wachen wird.

Nach diesem Grundsatz ist auch bei den ord ent lich en B e lo h n un g en der Verwaltungsactuare zu verfahren. Es sind daher die Belohnungssätze für die einzelnen Verrichtungen derselben nach der gegebenen Vorschrift so abzurunden, daß auch der Gesammtbetrag der Belohnung sich innerhalb des gedachten Rahmens bewegt. .

3) Vermöge Erlasses der K. Kreisregierung vom.,13. April 1875, Ziffer 1892, sind die nach den bestehenden Vorschriften ihrer Genehmigung unterliegenden Beschlüsse, welche aus Anlaß der Neichswährung zu fassen sind, zum Voraus genehmigt,

s) soweit Bruchtheile von Pfennigen unter einem halben Pfennig zu einem ganzen Pfennig berechnet werdxn, d) wenn Pfennigbeträge von 21 und mehr Pfennigen, welche nicht vielfache der Zahl 5 sind, bis zum nächsten Vrel- fachen von 5, und Besoldungen, Pensionen, Wartgelder und andere Belohnungen der Gemeinde-, Stiftungs- und sonstigen Korporationsdiener, welche weniger als 10 Mark betragen, bis auf diesen Betrag und höhere Beträge, welche nicht vielfache von 10 Mark sind, bis zum nächsten Vielfachen von 10 abgerundet werden.

Es bedarf daher in solchen Fällen der Einholung spezieller^ Genehmigung nicht mehr und sind somit auch Protokollauszüge zu diesem Zwecke nicht einzusenden. Dagegen ist überall bei den betreffenden Positionen auf diesen, die Genehmigung im Voraus aussprechenden Regierungs-Erlaß in den Rechnungen Bezug zu nehmen. Außerdem aber sind zum Belage der oberamtlichen Acten diejenigen Beschlüsse, welche d ie Abrundung der Besoldungen der Ortsvorsteher, Rathsschreiber, Gemeinde- und Stistungspfle- ger, sowie die ordentlichen Belohnungssätze der Verwaltungsactuare betreffen, vorzulegen.

4) Wegen der den Verwaltungsaktuaren und andern mit Anfertigung des Etats, Rapiate und Rechnungen bauftragten

Geschäftsmännern gebührenden Vergütung für die aus der Einführung der Markwährung erwachsenden auß ero r de nt lich en Ge­schäfte haben die betreffenden Collegien nach Rücksprache mit den Geschäftsmännern besondere Beschlüsse gemäß §8 der Verfü­gung vom 6. April d. I. zu fassen und solche zur Gemehmigung hieher vorzulegen. Dabei wird es sich im Interesse der Gleich­

förmigkeit empfehlen, diese Vergütungen durchaus nur in Prozent-Zuschlägen zu der ordentlichen Belohnung für das entsprechende Geschäft zu gewähren und dürfte ein Zuschlag bis zu 20v/y im diesseitigen Bezirk wohl überall genügen. Auch wird bei den Schul­fonds von Aussetzung eines besondern Zuschlags Umgang genommen werden können.

Besonders wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur für die Fertigung der Etats, Rapiate und Rechnungen, nicht aber für alle übrigen, mit der Umrechnung verbundenen Geschäfte eine besondere Belohnung beansprucht werden dars und daß die Zah­lungsanweisung erst nach Uebergabe der Etats, bezw. der Rechnung zur Revision erfolgen kann.

5) Einnahme- und Ausgabe-Positionen, deren Höhe nicht von örtlichen Beschlußnahmen, sondern von allgemeinen gesetzli­chen Vorschriften abhängt, dürfen nicht abgerundet, sondern müssen, bis weitere Bestimmung durch Gesetz oder Verordnung getroffen wird, einfachem gerechnet und genau in dem entsprechenden Betrag der Reichswährung vorgetragen werden.

6) Um die öffentlichen Rechner vor Schaden zu wahren und die Einführung der Reichswährung möglichst rasch und sicher

zu bewerkstelligen, sind dieselben wiederholt anzuweisen, sofort nach dem Beginn der Umwechslung (7. Juni d. I.) die Münzen

süddeutscher Währung nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberamtspflege zu verwenden, die weiteren Beträge aber bei den hiefür benannten Kassen baldmöglichst umzuwechseln. Die Vsrwaltungsaktuare und Ortsvorste­her haben die Rechner in dieser Beziehung gelegentlich der Kassenstürze zu kontroliren und Unregelmäßigkeiten, die sie vorfinden, sofort hieher anzuzeigen.

7) Im Uebrigen werden die Ver waltungsaktnare beauftragt, den Rechnern jede wünschenswerthe Belehrung in Absicht auf die Einführung der neuen Währung und die damit verbundenen Geschäfte zu Thetl werden zu lassen und denselben überhaupt mit Rath und That an die Hand zu gehen.

Den 24. Mai 1874. K. Oberamt und gem. Oberamt.

^ Do l l. Mezger.

Handels und Gewerbekammer Calw.!

DeffenUichc Sitzung auf dem Rathhsus in Calw i

Dienstag, den 23. Mai 1873» Vormittags S Uhr

Tages-Ordnung:

1) Berathung der Geschäftsordnung der Kammer.

2) Entwerfung des Etats.

3) Berathung wegen Beschickung des Handelstags in Berlin.

4) Wahl eines Beiraths zur K. Centralstelle.

5) Beschluß der Reichsjustiz-Commission, betr. die Aufhebung der Handelsgerichte.

Der Vorstand:

Julius Staelin.

Altbulach.

Fahllliß-Ailktilm.

In der Gantsache des weiland st Joh. Georg Wurster, Bäckers hier, wird am j 27. Mai d. I.. von Morgens 8 Uhr an, ein Fahrniß Verkauf vorgenommen, wobei vorkommt: s. Bücher, d. Mannskleider,