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oder

tanm.

Nro. 35.

Donnerstag, den 20. Mai

I>?5.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. An die Ortsvorsteher, betr die Umrechnung und Einlösung der Münzen der GuldenwähruttH.

Indem nachstehend*) die Verfügung des K. Finanzministeriums vom 13. April 1875, betr. die Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung durch wörtlichen Abdruck zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht wird, ergeht an die Ortsvorsteher die Aufforderung, diese Verfügung in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zu Anfang des Monats Juni d. I. bekannt zu machen und sich hierübe rspäte st ens am 10. Juni mittelst Einsendung einer Vollzugsanzeige auszuweisen.

Sodann werden die Ortsvorsteher beauftragt, sämmtlichen öffentlichen Rechnern innerhalb des Gemeindebezirks nicht nur die eben genannte Finanz-Ministerial-Verfügung vom 13. April d. I., sondern auch die in Nro. 9 des Mirstst.-Amtsblatts enthal­tene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. April d. I. ihrem ganzen Inhalte nach zu Protokoll zu eröffnen und die­selben anzuweisen, Münzen der süddeutschen Währung, welche bei ihnen eingehen, nach dem Beginn der Umwechslung (7. Juni d. I.) nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberamtspflege zu verwenden, weitere Beträge aber bei den vom K. Finanzministerium hiefür benannten Kafsenstellen umzuwechseln, sobald der Kassenvorrath einen dazu geeigne­ten Betrag erweist. Solche» Rechnern, welche größere Bestände alter Münzen zur Umwechslung zu bringen haben, ist weiter noch aufzugeben, soweit möglich einen oder einige Tage vor Uebergabe der Münzen die Umwechslungsstelle zu benachrichtigen, damit diese die erforderliche Vorkehrung treffen kann, um die Umwechslung Zug um Zug auszuführen.

Endlich haben die Ortsvorsteher die Einhaltung der Vorschriften der Minist.-Verfügung vom 22. April und des tz. 9 der Verfügung vom 6. April d. I. (Minist. Amtsblatt Nro. 6) bei eigener Verantwortung genau zu überwachen, und hiezu namentlich auch die periodischen Kassenstürze zu benützen, und sind Anstände, welche sich hiebei ergeben, sofort hieher anzuzeigen.

Den 12. Mai 1875. K. Oberamt.

Doll.

Verfügung äe« Finanzministerium«, betreffenä äie ckurch äie Einführung äer Markrechnung veranlagte Umwechskung äer Münze»

füääeutfcher Mikruag.

in Silber, X

Zu Vollziehung des §. 5 der K. Verordnung vom 5. März d. I., betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung (Reg.- Bl. Seite 160) wird hiemit Nachstehendes verfügt:

8 1 -

Die Umwechslung sämmtlichen Münzsorten süddeutscher Wäh­rung ohne Unterschied des Geprägs mit Ausnahme der bereits außer Kurs gesetzten Zweiguldenstücke, also der Einguldenstücke.

Halbguldenstücke.

Sechskreuzerstücke,

Dreikreuzerstücke, ^

Einkreuzerstücke s Halbkreuzerstücke l und der

Einkreuzerstücke i Halbkreuzerstücke Viertelkreuzerstücke > beginnt am 7. Juni d. I.

8 - 2 .

Die Umwechslung erfolgt

1) bei sämmtlichen Staatskameralämtern des Landes, ferner bei den Hauptzollämtern Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Fried- richshafen und bei den Zollämtern Biberach und Tuttlingen;

2) in Stuttgart außer dem Kameralamt und dem Hauptzollamt bei einer zu diesem Zwecke aufgestellten besonderen Einlö­sungsstelle;

3) weitere Einlösungsstellen werden in denjenigen Oberamtsstäd« ten oder anderen Orten von gewerblicher und kommerzieller Bedeutung, welche nicht Sitz eines Kameralamts sind, auf­gestellt und bekannt gemacht werden.

in Kupfer,

8- 3- . . .

Eine Umwechslung durch eine Einlösungsstelle kann nicht nn Korrespondenzwege erfolgen, sondern nur gegen persönliche Ueber­gabe von Münzen des Guldenfußes und irrrr in Beträgen von

Kreuzern oder dem Vielfachen dieses Betrags oder gegen Uebergabe von württembergischem Papiergeld. Die Umwechslung > erfolgt seitens der Einlösungsstellen durch Verabfolgung entweder j von Reichsmünzen oder von stellvertretenden Münzen der Thaler - ^ Währung nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der K. Ver- l ordhung vom 5. März d. I. (2/^, '/>, Vs, Vs Thaler) oder von Reichskaffenscheinen.

Durchlöcherte, verstümmelte, ingleichen verfälschte Münzen sind von der Umwechslung ausgeschlossen, wogegen Geldstücke, welche durch den gewöhnlichen Umlaus abgeschliffen und abgegriffen sind, angenommen werden.

Eine Einlösung von auf süddeutsche Währung lautenden Bank­noten oder nicht württembergischem Staatspapiergeld findet nicht statt.

5- 4.

Reicht der Kassenvorrath der Einlösungskasse zu augenblick­licher Umwechslung nicht mehr zu, so ist für das überbrachte Geld eine Quittung (Münzschein) auszustellen, gegen deren Zurückgabe dem Vorzeiger so bald als möglich von der Einlösungsstelle Zah­lung zu leisten ist.

8 - 5 -

In Betreff der Einziehung des württembergischen Staatspa­piergelds wird abgesonderte Verfügung ergehen.

Stuttgart, den 13. April 1875.

Renner.

_ *) In der letzten Numm er ist'.statt der Vers, vom 1Z. April d. Z. durch ein Versehen der Druckerei eine Vers, vom 7. Mai d. Z. zum Abdruck gekommen:

Calw. Amts Versammlung

nv^ v^outag, den 24. Mai, Morgens 8 Uhl, findet eine Sitzung der Amtsversammlung auf dem hiesigen Rathhause

statt, wobei folgende Gegenstände zur Berathung kommen:

1) Vortrag über das Ergebniß der Abhör der Amtspflearechnung pro 1873/74.

2) Amtsvergleichungskosten pro 1874/75.

3) Festsetzung der Amtsvergleichungstaxen pro 1875/76.

4) Berathung des Amtskorporations-Etats pro 1875/76.

5) Regulirung der Kaminfegerlöhne auf den Grund der neuen Münzwährung.

6) Revision der Kleemeisterei-Gebühren und Wiederbesetzung der erledigten Stelle des Kleemeisters.

7) Definitive Regelung der Dienstverhältnisse des Oberamtsbaumeisters.

3) ^E^^des^ zwischen der Stadt Calw und der Amtskorporation bestehenden Vertragsverhältniffes wegen Benützung des hie-