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Nro. 34.

Amts- unä Intekkigenzbkatt für äen Kezir^

Samstag, den 15. Mai.

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L. ^ten oder der nächstge- lcgeneu Poststelle. Die Einrückungsae- bühr beträgt 3 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

5.

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw An die Ortsvorsteher, betr di- Umrechnung und Einlösung der Münzen der Guldenwährung.

Indem nachstehend die Verfügung des K. Finanzministeriums vom 13. April l875. betr. die Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung durch wörtlichen Abdruck zur Kenntniß der Bezirksangehörigen gebracht wird, ergeht an die Ortsvorsteher die Aufforderung, diese Verfügung in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zu Anfang des Monats Juni d. I. bekannt zu machen und sich hierüber spätestens am 10. Juni mittelst Einsendung einer Vollzugsanzeige auszuweisen.

Sodann werden die Ortsvorsteher beauftragt, sämmtlichen öffentlichen Rechnern innerhalb des Gemeindebezirks nicht nur die eben genannte Finanz-Ministerial-Versügung vom 13. April d. I., sondern auch die in Nro. 9 des Minist-Amtsblatts enthal- tene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. April d. I. ihrem ganzen Inhalte nach zu Protokoll zu eröffnen und die­selben anzuweifen. Münzen der süddeutschen Währung, welche bei ihnen eingehen, nach dem Beginn der Umw.-chslung (7. Juni d I ) nicht wieder in Umlauf zu setzen, sondern zunächst zur Steuerzahlung an die Oberamtspflege zu verwende.:, weitere Beträge aber bei den vom K. Finanzministerium hiefür benannten Kassenstellen umzuwechseln, sobald der Kassenvorrath einen dazu geeigne- len Betrag erweist Solchen Rechnern, welche größere Bestände alter Münzen zur Umwechslung zu bringen haben, ist weiter noch aufzugeben, soweit möglich einen oder einige Tage vor Uebergabe der Münzen die Umwechslungsstelle zu benachrichtigen, damit diese die erforderliche Vorkehrung treffen kann, um die Umwechslung Zug um Zug auszusühren.

Endlich haben die Ortsvorsteher die Einhaltung der Vorschriften der Minist.-Verfügung vom 22. April und des tz- 9 der Verfügung vom 6. April d. I. (Minist.-Amtsblatt Nro. 6) bei eigener Verantwortung genau zu überwachen, und hiezu namentlich auch die periodischen Kassenstürze zu benützen, und sind Anstände, welche sich hiebei ergeben, sofort hieher anzuzeigen.

Den 12. Mai 1875. K. Oberamt.

Doll.

Verfügung äes Finanzministerium«, betreffeaä äie Einziehung äe» Mürttembergifchen staatspaxiergekär.

Im Hinblick auf den §. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April v. I-, betreffend die Ausgabe von Reichtzkassenscheinen (Reichs,

gesetzblatt Seite 40) und unter Bezugnahme auf den Art. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 (Reg.-Blatt S. 266) wird mit höchster,

nach Vernehmung des Königlichen Geheimenraths erfolgter Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. Mai 1675 bezüg» lich der Einziehung des würltembergischen Staatspapiergelds Nachstehendes verfügt:

> . §. 1. Das in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849, vom 10. Mai 1850 und vom 16. Juli 1871 in Abschnitten von Zehn Gulden ausgegebene, in den Bekanntmachungen des Finanzministeriums vom 16. November 1858 und vom 16. Dezember 1871 näher^beschriebene Staatspapiergeld wird hiemit zur Einlösung aufgerufen.

2. Die Einlösung der Scheine erfolgt in der Zeit vom 7. Juni bis zum 31. Dezember d. I. bei sämmt-

lichen Kameral- und Hauplzollämtern und bis auf Weiteres auch bei den übrigen nach der Ministerialverfügung vom 13. April

d. I. (Staats-Anzeiger Nro. 89) zur Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung aufgestellten oder noch zu bestellenden Ein» lösungskassen.- Außerdem wird das Staatspapiergeld innerhalb dieses Zeitraums von a llen Staatskassen und von den Steuererhebe- kaffen noch an Zahlungsstatt angenommen. Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der bezeichnet«» Frist bei den genannten Kaffen eingegangen sind, verlieren ihren Werth und können emen späteren Anspruch an den Staat nicht begründen.

§. 3. Bis zum 1. Juli d. I. erfolgt die Einlösung beziehungsweise Annahme an Zahlungsstatt zum Werth von 10 fl. süddeutscher Währung, vom 1. Juli an aber in Gemäßheit des §. 2 der K. Verordnung vom 5. März 1875, betreffend die Ein­führung der Reichsmarkrechnung (Reg.-Blatt S. 100) nach dem Verhältniß von 7 Gulden zu 12 Mark, bei einzelnen Stücken zum abgerundeten Werth von 17 Mark 14 Pfennig.

Stuttgart, den 7. Mai 1875._____ Renner.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache des Michael Braun, Bürgers und Taglöhners in Breitenberg, wird die Schuldenliquidation am - Dienstag, den 13. Juli 1875,

5 Vormittags 10 Uhr,

auf dem Rathhause in Breitenberg vorgenom­men werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Receffe ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vorzugs­rechte, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtsständen zu bringen.

Gläubiger, welche weder an der Li­quidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfands- gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß

von der Masse mit dem Schluß der Liqui­dalionstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus­schusses, unbeschadet der Bestimmungen des ^ Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. No> - vember 1855, der Verwaltung und Ver-> äußerung der Masse und der etwaigen Ac- > tivprozesse gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an­genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Montag, den 12. Juli 1875.

Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhaus zu Breitenberg vorge­nommen werden wird, wird nur denjenigen

vei der ittqmoatton nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forde­rungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös au» ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche sünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 27. April 1875.

K. Oberamtsgericht.

Schuon.

Revier Liebenzell.

Eichen-, Buchen- «.Stangen. Verkauf.

Samstag, den 22. Mai, Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhaus zu Liebenzell:

aus den Staatswaldungen Glasbrunnen: 17 Buchen mit 8,39 Fm.

Db Wegen der Pfingstfciertage erscheint nächsten Dienstag kein Blatt.