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Calwer Wochenblatt

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Nro. 53.

Donnerstag, den 13. Mai.

187S.

Amtlich» Kekanntmachungen.

Calw. An die Ort-Vorsteher

Zum Zweck des ZusammentragS der Am tsv ergl ei chun gs-Kosten pro 1874/75 werden die Vorsteher derjenige» Gemeinden, in welchen hieher geeignete Leistungen vorgekommen sind, aufgefordert, eine Berechnung in doppelter Ausfertigung und mit den dazu gehörigen Beweis-Urkunden, binnen 10 Tagen hieher einzusenden.

Den 10. Mai 1875. K Oberamt.

Doll.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Die Ortsvorsteher werden angewiesen, diejenigen Gemeinde-, Stiftungs- und sonstigen öffentlichen Rechner, deren Verwal­tung sich im Besitze von Staatsschuldverschreibungen des 4prozentigen Anlehens von 1860 befindet, auf die Bekanntmachung der Staatsschuldenzahlungskaffe vom 27. April d. I., betreffend die Ausgabe neuer Couponsbogen zu diesen Schuldverschreibung«» (Staats-Anz., Nro. 106) zur Nachachtung hinzuweisen

Den 10. Mai 1875. ^ ' K. Oberamt.

Doll.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Diejenigen Ortsvorsteher, welche sich über die Erledigung der vorjährigen Wegvisitationsdefekte noch nicht ausgewiesen habe», werden aufgefordert, diesen Nachweis in den nächsten 10 Tagen zu liefern.

Den 11. Mai 1875. K. Oberamt.

Doll.

Die öffentliche Jmpsuna

wird in der Stadt Calw Mittwoch, den 19. Mai. Nachmittags 2 Nhr, auf dem Rath-. Hause beginnen und, wenn keine besondere! Hindernisse eintreten, jeden Mittwoch zu! derselben Zeit und in demselben Lokale bis zur Beendigung fortgesetzt werden. Den Eltern, Pflegeltern, Vormündern oder son­stigen Vertretern der Jmpfpflichtigen wird durch besondere Vorladung eröffnet werden, an welchem Tage sich ihre Kinder und Pfleg­befohlenen zur Impfung einzufinden haben. Wenn die Eltern oder sonstigen Vertreter die Impfung durch einen Privatarzt vor­nehmen lassen wollen, so haben sie dieß so­gleich bei der Vorladung schriftlich zn er­klären. Wenn für ein Kind wegen Krank- heit zeitliche oder gänzliche Befreiung in Anspruch genommen wird, so ist vor oder an dem zur Impfung bestimmten Tage ein vorschriftmäßig abgefaßtes Zeugniß von einem geprüften innerlichen Arzte beizubrin­gen. Die öffentliche Impfung und die erst­malige Ausstellung des Impfscheins geschieht unentgeldlich. Eltern, Pflegeltern und Vor­münder, deren Kinder und Pflegbefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung bei der Impfung und der nachher folgenden Nachschau nicht erschienen sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Tagen bestraft. (Jmpfgesetz 8.14.) Die Vertreter der bei der öffentlichen Im- pfung geimpften Kinder sind verbunden, von letzteren den zur Weiterimpfung erforder­lichen Impfstoff abnehmen zu lassen. (Ver­füg. d. Min. d. I. vom 25. Febr. 1875, 8 - 22 .)

Calw, den 10. Mai 1875.

K. Oberamtsphysikat.

Dr. Müller.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache der Verlassenschafts-

masse des Jakob Süßer, Bürgers und Hirschwirths inLiebelsberg, wird die Schul­denliquidation am

Montag, den 12. Juli 1875.

Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Liebelsberg vorgenom­men werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und etwaigen Vor- zugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtshanden zu bringen.

Gläubiger, welche weder an der Li­quidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfands­gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liqui-! dationstagfahrt. !

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus- fchusses, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Ver­äußerung der Masse und der etwaigen Ac- tivprozesse gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder

Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an­genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Calw, den 27. April 1875.

K. Oberamtsgericht.

S ch u o n.

Aichhalden.

Liegenschastsverklms.

Christian Bäuerle, Bauer hier, ver kauft aus freier Hand im öffentlichen Auf streich am

Samstag, den 22. d. M., Nachmittags 1 Uhr,

auf dem hiesigen Rathhause folgende Liegen­schaft :

Ein zweistockigtes Wohnhaus mit Stallung, Scheuer, Holz- und Streuschopf. Br.» V.A. 2800 fl., dabei ein guter Pump­brunnen.

Ein im Jahr 1873 neu erbautes Wasch­haus. Br.V.A. 400 fl.

Eiu Kellerhaus mit gewölbtem Keller.

3 Morg. Gärten beim Haus.

20 Morg. Aecker.

26/g Morg. Wiesen im Kleinenzthal. Sämmtlichs Liegenschaft befindet sich in gutem Stande und sind Liebhaber hiezu fre undlichst eingeladen.

Den 11, Mai 1875.

Aus Auftrag:

Schultheiß Keck.

Futter-Verkauf.

^ Der Futter-Ertrag der Bahnböschungen und Lagerplätze aus der Strecke Weilder StadtNagold wird auf die Dauer von 6 Jahren an Ort und Stelle im ! öffentlichen Aufstreich verpachtet und zwar:

Donnerstag, den 20. Mai,