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Aro. 43

Dienstag, den 20. April

1"73.

Amtliche Kekanntmachungen.

Calw An die Geschäftswänuer für die Umrechnung der Feuerverfichcrungsbücher.

Nach einem Erlasse de« Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 8. d. Mts. soll die Umrechnung der in den Feuerversicherungsbüchern enthaltenen Brandversicherungsanschläge und Umlagekapitalien in Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 30. März d. I. im nächsten Monat in Angriff genommen werden, wovon die betreffenden Geschäftsmänner mit dem Anfügen vorläufig in Kenntniß gesetzt werden, daß nähere Vollzugsvorschriften in Betreff dieser Umrechnung bekannt gemacht werden, sobald eine zu demselben gehörige Umrechnungstabelle verfaßt und gedruckt sein wird, was noch einige Wochen in Anspruch nehmen dürfte. Vor Erlassung dieser Vollzugsvorschriften kann selbstverständlich mit dem Geschäfte nicht begonnen werden.

Den 16. April 1875. K, Oberamt.

Doll.

° - l w. .. 'N," E-l-i d-i «»ist-.

Die Gemeinde- und Stistungsbehürden werden auf den ui N . Mandbriesen der Würrtembergischen Hypotheken«

riums des Innern vom 12. d. M.. betreffend die Zulassung ^ Namentlich sind die Bedingungen, unter welchen

bank durch Amtskorporationen. Gemeinden und.Strftungen, aufmerksam gemacht 'iamenmcy nno

allein die Erwerbung der gedachten Pfandbriefe statthaft rst, auf das Genauest z ch ^ Oberamt.

Den 17. April 1875. <D»ll

^ Calw. An die Ortsvorsteher.

Erlasse des Ministeriums des Innern vom 12. d. M. (Minist.-Amtsbl. Nr. 7) sind vom 1 . Juli d. I. an als Nltrickuenein Gesindedienstbuch 10 Pfennig,, und für dar Formular 20 Pfennig, mithin im Ganzen 30 Pfennig zu auf die Miniker."nl^-s«ss- ^nannten Zeitpunkte an sich zu richten ist. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Gesindedienstbücher auf lue Mmlstenalerlaffe vom 26. Marz 1872 (Minist.-Amtsbl. S. 83) und vom 21. März 1873 (Min.-Amtsbl. S. 61) hingewiesen.

K. Oberamt.

Den 17. April 1875.

Doll.

An die Vormnndschaftsbehörden.

Nachdem die württemb. Hypothekenbank! in Stuttgart anläßlich der Umwandlung ihrer Pfandbriefe in das Marksystem mit­telst einer Aenderung der Bankstatuten zur Sicherung der aus den Pfandbriefen sich ergebenden Forderungsrechte den sämmtli- chen Inhabern der umgewandslten Pfand­briefe nach deren jeweiligem künftigen Be« ßande ein gemeinsames Faustpfand auf den Pfandscheinen der Bank, soweit diese zu voller Deckung des jederzeitigen Ge- sammtbetrages der Pfandbriefe erforderlich sind, eingeräumt hat, so ist von K. Justiz­ministerium nach gutächtlicher Vernehmung des K. Obertribunals vermöge Erlasses vom 22. Febr. d. I. fgenehmigt worden, daß, sofern die Anlegung der Pflegfchaftsgelder gemäß 8- 26 der revidirten Pflegersvor-! fchristen oder sin Creditvereinsobligationen I den Interessen des Pfleglings allzuwenig entsprechen sollte, fernerhin Pflegschaftsgel« der auch in den um ge wand e lten Hypo­thekenpfandbriefen mit jedesmal einzuholen« der Genehmigung der Vormundschaftsbe­hörde angelegt werden dürfen, wobei aber auch diese Obligationen auf den Namen der Pflegschaft einzuschreiben und die Pfleger verpflichtet sind, die Sicherheit der genannten Schuldverschreibungen fortwährend zu über« wachen und für deren rechtzeitige Veräuße­rung im Fall der Entstehung einer begrün- beten Besorgniß verantwortlich bleiben.

Die Vormundschaftsbehörden haben die ihnen untergebenen Pfleger von dieser Ver­fügung in geeigneter Weise zu verständigen.

Calw, am 12. April 1875.

K Oberamtsgericht.

S ch u o n.

Vorladung

zur Schuldenliquidation.

In der Gantsache der Erbsmasse des -j- Johann Georg Wurster, gewesenen Bä­ckers in Altbulach, wird die Schuldenliqui- aation am

Freitag, den 11. Juni 1875, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Altbulach oorgenom- men werden, wozu die Gläubiger hierdurch nörgelnden werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und etwaigen Vor- jugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an sdr Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte, soweit ihnen solche zu Gebot! stehen, zu Gerichtshanden zu bringen. !

Gläubiger, welche weder an der Li­quidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfands­gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liqui­dationstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus- schuffes, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Ver« äußerung der Masse und der etwaigen Ae- tivprozesie gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Boro- oder

Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an« genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Donnerstag, den 10. Juni 1875, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhaus zu Altbulach vorgenom­men werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Fords« rungen durch Unterpfand versichert sind nnd zu deren voller Befriedigung der Erlös au» ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 9. April 1875.

K. Oberamtsgericht.

S ch u o n.

Revier Leonberg.

Breunholz-Verkauf.

Am Mittwoch und Donnerstag, den 28. und 29.

> April, im Staats«

. waldWafserbachund Silberthor:

11,5 Rm. eichene Spälter. 210 Rm. eichene, 39 Rm. buchene, 118 Rm- birkene, 41 Rm. Nadelholzscheiter und Prügel, 71 Rm. Anbruch und Abfallholz, 8600 Stück