Das Tat««« jDo«k«abka11 «scheint wöchentlich drei­mal Dienstag, Donner»- tag und Samstag. Der Samstagsnummer wird «in Unterhaltung-bla tt beigcgebcn. Abonne- mentSpreis halbjährl.lfl., durch die Post bezog« im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in zanzWürttcmb. 1 fl. 30kr.

Nro..

wer Wochenblatt

Amts- rmä Intekkigenzbkati für äen Kezie^.

Für Ealw abonnirt man beider Red akti«U auswärts bei den Ba­lten oder der nächstga- ^ legenen Poststelle. Die Einrückungsgr- bühr beträgt 3 kr. für di» dreispaltige Zeil« oder deren Raum.

Donnerstag, den 28. Januar.

1873 .

Auf dasCatwer Wochenblatt"

werden für die Monate Februar und März sowohl von den K. Postämtern und Postexpeditionen, als auch von sämmtliche» Postboten Bestellungen angenommen und zu solchen von der Unterzeichneten, bei welcher für hier täglich abonnirt werden kann, freundlich tingeladen. Der Preis beträgt für hier (ohne Trägerlohn) 20 kr., im Bezirk (sammt Liefergebühr) 26 kr., sonst in ganz Württemberg 30 kr. Dir Redaktion und Expedition desCatwer Wochenblatts".

Amtliche Kekanntmachungen.

Calw An die Ortsvorsteher.

Da von vielen Orten die Anzeige darüber noch aussteht, daß die Militärpflichtigen zur Anmeldung in die Stammrollen vorschriftsmäßig aufgefordert worden find (Amtsblatt Nr. 1), so werden die betreffenden Ortsoorsteher an die unverzügliche Be» richterstattung hiemit erinnert.

Den 26. Januar 1875. K. Oberamt.

,_ ^ ____ __ Doll. _

Calw Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Armenbad zu Wildbad.

Auf Ersuchen der K. Badaufsichtsbehörde zu Wildbad wird in Betreff der Aufnahme in das Armenbad Folgendes be­kannt gemacht:

Die Gesuche um Aufnahme in das Armenbad (Catharinenstift) in Wildbad sind spätestens bis 1. März d. I. durch Vermittlung des Oberamts mit der Bezeichnung alsDienstsache" an die K. Badaufsichtsbehörde in Wildbad einzureichen.

Diese Gesuche sind zu belegen:

1) mit einem gemeinderäthlichen, oberamtlich beglaubigten Zeugnisse, welches zu enthalten hat:

«. den vollständigen Namen, Wohnort, Alter, Gewerbe des Bittstellers;

d. dessen Prädikat, erstandene Strafen, Vermögens» und Erwerbsverhältniffe;

e. eine Nachweisung darüber, daß die zur Unterstützung verpflichteten Gemeinde- und Stiftungskassen den Bittsteller für den Gebrauch der Badekur nicht vollständig unterstützen können;

c>. eine Erklärung, daß die unterstützungspflichtige Armenbehörde Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Koste», welche nicht vom Katharinenstift bezahlt werden, z B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufenthalt, für Sterbfall u. s. w.;

2) mit einem ärztlichen Zeugnisse über die Art und Dauer der Krankheit unter Angabe der angewendeten Mittel.

Die Bittsteller haben die höhere Entschließung und die Einberufung durch die Badaufsichtsbehörde abzuwarten.

Wer sich früher in Wildbad einfinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermanglung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalt im Wildbad die Zurücklieferung in die Heimath zu gewärtigen.

Es wird besonders darauf aufmerkjam gemacht, daß die Dauer des Aufenthaltes im Katharinenstift bei den einzelnen Kranken ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse mit dem Thatbestande bei dem nachfolgenden Erscheinen der Kranken übereinstimmend gefunden werden. Genaue Ausstellung, namentlich Her ärztlichen Zeugnisse, ist daher nothwendig und im eigenen Interesse der Kranken gelegen. Den Aerzten wird auch die Bekanntmachung vom 7. März 1853 (Staatsanzeiger Nr. 60) in Erinnerung gebracht.

Von den Gemeindebehörden wird erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den unbemittelten gehören, oder solchen, von welchen eine Belästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstellen.

Gesuche, welche nach dem 10. März einkommen, können, auch wenn sie die oben beztichneten Notizen enthalten, nur aus» nahmsweise in besonders dringenden Fällen, solche aber, welche die oben bezeichneten Nachweise nicht enthalten, überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Den 25. Januar 1875. K. Oberamt.

Doll.

Calw.

In Betreff der

Vertilgung der Blutlaus

hat das K. Ministerium des Innern fol­gende Verfügungen getroffen:

1) Den Gemeinderäthen ist die Auf­gabe zugewiesen, die zur Bekämpfung des Uebels erforderlichen ortspolizeilichen Vor­schriften (Art. 52) des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg.-Blatt S. 406) zu erlassen und deren Vollziehung zu überwachen.

2) Die Obstbaumbesitzer find bei Vermei­dung einer Geldstrafe bis zu 20 Thlrn. oder Haft bis zu 14 Tagen (H 368 des Strafgesetzbuchs) verpflichtet, die auf ihren Grundstücken oder der Allmond befindlichen Bäume einer Reinigung von den darauf befindlichen Blutläusen zu unterziehen. Die Vertilgung hat nach der in der Belehrung

der landwirthschaftlichen Centralstelle ange­gebenen Verfahrunksweise, welche im Wo­chenblatt Nro. 142 bekannt gemacht wurde, zu geschehen und es ist die Maßregel in angemessenen Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen in so lange zu wiederholen, als sich das Insekt in der Markung zeigt, weil dasselbe eine unglaubliche Zähigkeit besitzt und nach vermeintlich vorgenommener Zer­störung öfters wieder aufs neue erscheint.

3) Als sicherstes und radikalstes j Vertilgungsmittel in der jetzigen Jah­re s z e i t, ist das Umgraben der inficirten Stämme in einem Umkreis von ca. 2 Fuß und Vermengung des Bodens mit ge­löschtem Kalk oder Kalkstaub empfoh- len, da die Blutlaus sich im Winter in der Nähe der Baumwurzeln aushält. Diese Vertilgungsweise hat sich am Besten be- währt und ist auch von einem der ersten

Pomologen, vr. Lukas in Reutlingen, be­sonders empfohlen.

Ueberdieß erscheint nothwendig, dre Höhlungen der Rinde, wo die Blutlaus sich einnistet, mit einer dicken Masse von Kalk, Lehm und Kuhmist mit etwas Petro»

! leum vermischt, nach vorheriger gründlicher i Vertilgung der Blutlaus gut auszuschnei« !den, ganz luftdicht auszustreichen ^und so oft nöthig, zu wiederholen. Mil diesen Maßregeln ist nun alsbald vorzu»

^ gehen.

! 4) Zum Zweck der Ueberwachung wer»

deu durch besonders aufgestellte Sachver» ständige periodische Visitationen vorgenom» men werden.

< Diejenigen Obstbaumbesitzer, welche in Ausführung der gegebenen Vorschriften sich lässig zeigen, werden nach Maßgabe de» 8- 368 des Strafgesetzbuchs (s. oben Ziff. 2.) zur Strafe gezogen. Denselben wird so