DaS H»k»«r Wi>^e»bk»tl erschkint wöchentlich dreimal Viensta-, Ponner»- eag nnd Samsta«. Der SamstagSnummer wird ein Unterhaltern g-hlatt beigegeben. Abonne- mentspreir halbjLhrl.lfl., Lurch die Post bezpzen im Bezirk 1 fl. 16 kr.,.sonst- in ganzWürttemb. 1 fl/30kr.
Amts- unä InteÜigenMatt ^ür llen Kezir^.
Für 8 »kn» aLixmtt»- man beider RedaM«r auSwLrtS.ber deuM» <^ten oder der nstKstän» kegenen PoftM^ Dir Einrückung»«- bühr beträgt 3 kr. Midi-. dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Dienstag, den 12. Januar.
1875.
Bestellungen ans «ln« Eutwee Mnestenbkatt
für bas erste Halbjahr oder erste Quartal 1875 werden noch täglich von sämmtlichen Postämtern, Postexpeditionen und Postboten .angenommen und die bereits erschienenen Nummern nächgeliefert. Für hier nimmt stets vom laufenden Tag ab Bestellung^ an und ladet freundlich dazu ein
Die Redaktion und Expedition des Calw er Wochenblatts.
Amtliche Kekanntmachungrn.
Cal« Wahl zur Handel-- und Gewerbekammer
Die Handels- und Gewerbekämmern sind auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1874 neu zu konstituiren. Zu diesem Zweck haben fämmtliche bisherige Mitglieder auSzufcheit en, aus der Handels- und Gewerbekammer Calw somit die Herren:
L. Wagner, Schönfärber, (Vorstand), Julius Stalin, Fabrikant. C. F. Bätzner. Kaufmann, C. F. Würz, Fabrikant,
G. F. Wagner. Fabrikant, diese in Calw, B. Sautter, Konditor in Nagold, A. Rüdiger. Kaufmann in Herrenberg,
C. Frey, Hol'zhändler in Schwarzenberg, E. Leo, Holzhändler in Höfen. G. Braun, Fabrikverwalter in Sch'önmüttzach,
G. Glauner, Kaufmann in Freudenstadt, '
und sind ,'ämmtliche Kammermitqlieder, deren Zahl für dfte diesseitige Handels- und Gewerbekammer auf neun fest ge setzt'ist, neu zu wählen. Die Kammermitglieder versehen ihre Stelle 6 Jahre, Je nach 3 Jahren tritt di^ Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt; am Schluß der ersten 3 Jahre nach Bildung einer Kammer entscheidet über den Austritt das Loos.
Die Wahl zur Handels- und Gewerbekammer in Calw findet
Donnerstag, den 28 Januar 18 ?S,
und zwar für den diesseitigen Abstimmungsbezirk auf dem Rathhaus in Calw statt. Die öffentliche Wahlhandlung beginnt Nachmittags 2 Uhr und endigt Abends 5 Uhr. Zum Wahlvorsteher ist der Unterzeichnete Oberamtmann bestellt.
Bei der Wahl sind nur Diejenigen stimmberechtigt, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. Zum Kammermitglied kann nur gewählt werden, wer
1) in den für den Kammerbezirk geführten Handelsregistern entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich Hastender zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied .des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft eingetragen ist oder früher eingetragen war. oder für eigene Rechnung allein «der als Gesellschafter ein M Gewerbesteuer veranlagtes Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt und in Folge seiner Anmeldung in die Wählerliste ausgenommen worden ist oder früher einOjolches Handelsgeschäft oder Gewerbe betrieben hat und in die Wählerliste früher ausgenommen war,
2) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
3) im diesseitigen Kammerbezirk seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Mehrere Gesellschafter einer und derselben Firma oder bei Aktiengesellschaften und Wenossenschasten mehrere Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handels- und Gewerbekammer sein.
Diejenigen, über deren Vermögen das Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, sind bis nach Abschluß desselben, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in die Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußern Kennzeichen versehen sein.
Den 9. Januar 1875. K. Oberamt.
Doll.
Die Güterbuch- Umrechnungs-Beamten
für die Gemeinden Aichelberg, Calw, i>Emberg, Ernstmühle, Holzbronn, Liebelsberg, Liebenzell, Monakam, Möttlingen, Neubulach, Neuhengstett, Neuweiler, Oberkollbach, Ottenbronn, Simmozheim, Stammheim, Unterhaugstett und Würzbach werden erinnert, über den Stand des Geschäfts binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten.
Calw, den 8. Januar 1875. K. Oberamtsgericht. K. Oberamt.
_ Schuon. Doll. _
Vorladung zur Schuldenliquidalion. j
In der Gantsache deS Johannes Schaubs Webers in Zavetstein, wird die Schulden-Li- quidation am ,
Dienstag, den 16. März 1875, Vormittags 9 Uhr,
auf dem Rathhause in Zavelstein vorgenom« < men werden, wozu die Gläubiger hierdurch i vorgeladen werden, um entweder in Person ^ oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder! auch statt dessen vor oder an dem Tage! der Liquidationstagfahrt durch schriftliche, Recesse ihre Forderungen und etwaigen Vor- - zugsrechte^anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagfahrt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vor
zugsrechte, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtshanden zu bringen.
Gläubiger, welche weder an der Liquidationstagfahrt noch vor derselben ibre Forderungen anmelden, die Unterpfandsgläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liquidationstagfahrt.
Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantamvalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigerausschusses, unbeschadet d§r Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Ac- tivprozesse gebunden; auch werden dieselben
! hinsichtlich des Anschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der I Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an- , genommen werden, soweit sie nicht schon vor j der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.
§ Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am
Mont a g, den 15. MäH 1875, Vormittags 9 Uhr,
! auf dem Rathhaus zu Zavelstein vorgenommen werden wird, wird nur denjenigen: !bei der Liquidation nicht erscheinende« Gläubigern eröffnet werden, deren Forde- ! rungen durch Unterpfand versichert sind und ^ zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den I übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche ! fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines