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Militärpflichtige, welche die in §. 59 vorgeschriebenen An« und Abmeldungen znr Berichtigung der Stammrollen unter« lassen, werden gemäß tz. 176 mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, an deren Stelle im Falle der Zahlungsunfähigkeit Gefüngnißstrafe tritt, Auch können Militärpflichtige, welche die in §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unterlassen haben, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher -die unter­lassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust

i») der Berechtigung, an der Loosnng Theil zu nehmen,

d) des aus etwaigen .Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.

Hl, Die Ortsvorsteher weiden hiemit angewiesen, ungesäumt durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Blätter oder auf andere orts­übliche Weise die nach §, 58 der Militär.Ersatz Instruktion in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Ellern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren unter Strafandrohung (S, 170) zu Befolgung der im Obigen ent­haltenen Bestimmungen auszufordern, auch darüber, daß dieß geschehen, innerhalb der Frist von 14 Tagen Anzeige hjeher zu erstatten.

Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, haben die Ortsvorsteher nach vor­heriger Prüfung sogleich in dieselbe einzutrazen oder es ist eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu erlheilen.

Bezüglich ver Anlegung der Stammrollen wird auf §. 58 der Militär-Ersatz-Jnstruktion hingewiesen und hiebei weiter bemerkt:

1) Es ist streng darauf zu halten, daß sich die Pflichtigen da zur Einschreibung in die Stammrolle melden, wo sie nach 8, 59 der Ersatz Instruktion gestellungspflichtig sind, und es dürfen insbesondere Pflichtige, welche anderwärts in Arbeit stehen, nicht aufgefordert werden, in ihre Heimath znrückzukehren, sofern ihr Aufenthaltsort zum Geltungsgebiet der Er­satz Instruktion gehört.

2) Die Ortroorstekier haben von jlmtrwegea aachzuforschea, ob sich alle Gestellungspflichtige aagemekäet buben, uuä äiejeaige», welche äie Anmekäuag uaterkafsea buben, sogleich zu äersekbea aazubaktea.

3) Die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Berechtigten der früheren Altersklassen sind von der Wiederanmeldung zur Stamm­rolle entbunden, auch wenn sie den Dienst noch nicht angetreten haben.

4) In der Stammrolle sind die Pflichtigen nach dem Alphabet aufzusühren, bei Gleichnamigen entscheidet der Tauf­name und wenn auch dieser gleich sein sollte, das Alter. Die alphabetische Reihenfolge ist genau einzuhalten.

5) Bei Ausgewanderten, von welchen die mit oder ohne Reisepaß Weggezogenen wohl zu unterscheiden sind, ist immer das Datum der Auswanderung beizusetzen.

0) Bei auswärts sich aufhaltenden Pflichtigen ist der Aufenthaltsort unter den Bemerkungen anzugeben.

7) Etwaige Bemerkungen in den Geburtslisten sind stets auch in die Stammrollen zu übertragen.

8) Sind nach Abfassung der Stammrollen weitere Pflichtige nachzutragen, so hat dieß am Schlüsse zu geschehen. Pflichtige früherer Altersklassen je in dem betreffenden Jahrgang.

9) Die Musterungsbezirke, in welche der Oberamtsbezirk zerfällt, werden später bekannt gemacht werden.

Den 30. Dezember 1874. K. Oberamt.

Doll.

Calw An die K. Pfarrämter.

Tie K Pfarrämter werden veranlaßt, die Geburtslisten der in ihren Gemeinden im Jchre 1855 geborenen Personen männlichen Geschlechtes auszufertigen uüd dieselben spätestens bis zum 15. d. Mts. den betreffenden Ortsvorstehern zuüber­geben. Im klebrigen wird auf den 8- 55 der Militärersatz.Jnstruktion und die diesseitige Bekanntmachung in Nr. 73 des Amts» blattes vom Jahr 1871 Bezug genommen.

Die nölhigen Formulare zu den Geburtslisten können von hier aus bezogen werden.

Den 31. Dezember 1874. K. Oberamt.

Doll.

Calw An die Ortsvorsteher.

Die pünktliche Einsendung der Steuerlieferungsberichte von den Monaten Oktober, November und Dez ember d. I. wird den Ortsvorstehern mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, sich vor deren Absendung von der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben auf das Genaueste zu überzeugen.

Den 31. Dezember 1874. K. Oberamt.

Doll.

Vorladung s

zur Schuldeuliquidation. l

In der'Gantsache des Johannes Schaub,: Webers in Zavelstein, wird die Schulden>Li-! quidation am j

Dienstag, den 10. März 1875, Vormittags 9 Uhr.

auf dem Nathhause in Zavelstein vorgenom­men werden, wozu die Gläubiger hierdurch vorgeladen werden, um entweder in Person oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch statt dessen vor oder an dem Tage der Liquidationstagfahrt durch schriftliche Recefse ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte anzumelden und in dem einen oder andern Falle zugleich spätestens an der Liquidationstagsahtt die Beweismittel für ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte. soweit ihnen solche zu Gebot stehen, zu Gerichtsständen zu bringen.

Gläubiger, welche weder an der Li­quidationstagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden, die Unterpfands­gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liqui- dationstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind.an die von .den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus­schusses, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. -November 1855, der Verwaltung und Ver­äußerung der Masse und der etwaigen Ac- tivprozesse gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Anschlusses eines Borg- oder Nachlaßverglcichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an­genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagsahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Montag, den 15. März 1875, Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhaus zu Zavelstein vorgenom­men werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forde- rungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus

ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünszehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Ms besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 28. Dezember 1874.

Königl. Oberamtsgericht.

Schuon.

Verkauf.

Montag, den 11. Januar d. I.,

I Nachmittags 2 Uhr,

> kommt im Thälesbach-Bureau zu Hirsau i zum öffentlichen Verkaufe: l Steinhauergeschtrr mit ca. 2030 Pfd.,

altes Eisen mit ca. 750 Pfd., aller- , lei Werkzeuge, Gefässe und Stein­karren, ein Schlag Werk-Bauholz, Bogmgestelle, Bretter, Gerüststangen und Dielenstückc;

ferner:

eine zerlegbare Bauhütte, 4,6 Met.