Das Ealwtr KotücobkllU Erscheint wöchentlich dreimal Vienstag, Vonncr«- tag und Snmstag. Der Samstagsnummcr wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonue- mcnlsprcis halbjcihrl.lsl,, durch die Post bezogen im Bezirk Ist. 16kr., sonst in ganzWürttemb. 1 fl. 30kr.
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Dienstag, den 6. Januar.
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Die Redaktion und Expedition des Calwrr Wochenblatts.
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw. Aufforderung, betreffend die Anmeldung der Militärpflichtige« zur Einschreibung in die Stammrollen und die Anlegung der letzteren durch die Örtsvorstcher.
Da in Gemäßheit der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 mit den Aushebungsgeschäften für das Jahr 1875 -zu beginnen ist, so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Führung der Stammrollen beauftragten Behörden gebracht:
I. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle schreibt der tz. 59 der Militär-Ersatz-Instruktion vor:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar Behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit der Führung derselben beauftragten Behörde unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins zu melden und zwar
s) diejenigen, welche sich am Ort ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungsbezirke (H. 69) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem;
d) Studenten, Schüler. Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge. Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo fich die Lehranstalt befindet, bezw. wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihr ' Domizilort.
Diese Meldung zur Stammrolle ist. sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine aus bestimmte Zeit gütige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestell»»gsjahre empfangenen LoosungS' oder Gestellungsscheins (cf. 8- 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen« oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheins von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.
2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnungs- oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgang der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils, bezw. Aufenthaltsorts, Behuf» Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb drei Tagen p» melden.
3) Wer die sä 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demungeachtet bei Vermeidung der in §. 176 bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.
4) Sind Militärpflichtige
») im Ort ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig find oder nicht, b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1. zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend, (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener/äuf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr«, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und zwar im Falle zu s. zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu d. zur Stammrolle des daselbst bezeichnet«» Ortes, anzumelden.
II. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich nicht blos auf Württemberg er, sondern auf die Ängehöri ge« aller zum Deutschen Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen nach dem Obigen der Anzeigepflicht nicht nur alle in dem Jahre 1855 geborenen, daher mit dem Jahre 1875 in das militärpflichtige Alter getretenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen Altersklassen, über deren Militärpflich- tigkeit noch nicht definitiv entschieden ist und welche daher in den Stammrollen nicht gestrichen sind, mit alleiniger Ausnahme der zum Einjährigen freiwilligen Dienst Zugelassenen.
Es haben sich daher zu melden:
1) Alle im Jahr 1855 geborenen Pflichtigen.
2) Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1853 und 1854, welche weder emgereiht noch als augenscheinlich oder dauernd unbrauchbar ausgemustert, noch der Ersatzreserve definitiv überwiesen worden sind, wobei es keinen Unterschied begründet, ob dieselben früher am gleichen oder einem andern Orte gestellungspflichtig waren.
3) Alle diejenigen Angehörigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grunde noch keine definitive Entscheidung erlangten, z. B. wegen Krankheit, Abwesenheit, Haft rc. rc.
Ob auswärtige Militärpflichtige der früheren Altersklassen gestellungspflichtig sind, ist aus den LoosungS« und Gestellungsattesten ersichtlich, welche bei der Anmeldung vorzuweisen sind.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche in ihrem Geburtsorte gestellungspflichtig sind, werden von der Vorzeigung besonderer Geburtsscheine hiemit entbunden.
ULK Wegen des Erscheinungsfestes erscheint nächsten Donnerstag kein Blatt.