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Das Lat«» Koititablall erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag u. Samstag. Der SamstagSnummer wird ein UnterhaltungSblatt beigegeben. Aboune- mentsprei s halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in ganz Württemb.lfl. 30kr.
Calwer WochenNal
Amts- unä Intekkigenzbkatt ftir äen Aezirk.
onnerstag, den 2. Juli.
Für Calw abonnirt man bei der Rcdactio», auswärts bei den Booten oder der nächstae- ^ lcgcnen Poststelle. Die EinrückungSae- bühr beträgt 3 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Bestellungen a«s d°s „Calwer Wochenblatt"
für das zweite Halbjahr werden noch 'täglich von alle n Poststellen und Postboten angenommen. _ Die Redaktion.
Amtliche Dekanntmachungen.
Calw Aushebung 1871.
Aufforderung der Militärpflichtige» zur Gestellung vor der Departemeuts-Ersatz-Kommisfion.
Die Aushebung durch die Departements-Ersatz-Kommission findet in dem Landwehrbataillonsbezirk Calw an folgenden Tagen statt, und zwar am 18. Juli d. I. in Nagold, am 21. Juli in Herrenberg, am 23. Juli in Calw, und am 25. Juli in Neuenbürg.
Im Aushebungsbezirk Calw haben demnach am
Donnerstag, den 23. Juli d. I., Morgens 1/28 Uhr, sämmtliche Militärpflichtige, welche bei der dießjährigen Kreis-Ersatz-Musterung nicht ausdrücklich aus ein Jahr zurückgestelll wurden, vor der Departements-Ersatz-Behörde auf dem Rathhaus zu Calw zu erscheinen.
Den Orlsvorstehern werden noch besondere Vorladungen zukommen, welche sie den betreffenden Pflichtigen unter Belehrung über die Folgen des Ungehorsams gemäß 8- 176 ff. der Ersatz-Instruktion unverweilt zu eröffnen haben. Auch sind die Letzteren daran zu erinnern, daß sie ihre Losungs- und G est ell un g s alte ste unfehlbar mitzubringen haben.
Ferner sind hiebei die Pflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß das Aushebungsgeschäft nicht gemeindeweise stattfindet, und sich daher Jeder von Anfang an auf den Aufruf parat zu halten hat, widrigenfalls er ohne Rücksicht auf seine Loosnummer eingereiht werden könnte.
Die Ortsvorsteher haben die Pflichtigen hieher zu begleiten und die Stammrollen mitzu» bringen.
Wenn ein Militärpflichtiger eine Strufe erstanden hat, so ist hiervon ohne Ver zug Anzeige hieher zu erstatten. Dieß hat auch zu geschehen, wenn von jetzt an bis zum Tage des Departementsersatzgeschäfts eine Strafe erkannt wird.
Fehlanzeigen sind dagegen nicht einzusenden.
Den 18. Juni 1874 K. Oberamt.
Doll.
Calw.
Bekanntmachung in Betreff der bevorstehenden Gerichtsferien.
Die gesetzlichen 6wöchentlichen Gerichtsferien des Obertribunals, der KreisgerichtS- Höfe und der Bezirksgerichte beginnen mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. Au- gust zu Ende. Während der Ferien haben nur dringende Angelegenheiten Anspruch auf Besorgung durch die Gerichte. Es wird daher Jedermann erinnert, während die- ses Zeitraums sich der Anträge und Gesuche in nicht dringenden Angelegenheiten zu enthalten, außer soweit solche auch in Sachen dieser Art zur Wahrung einer derjenigen Fristen erfordert werden, deren Lauf durch die Ferien ausnahmsweise nicht gehemmt wird (Art. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1858, betreffend die Einführung von Gerichtsserien, Reg.-Bl. Seite 82.) Für dringende (Ferien-) Sachen gelten kraft des Gesetzes: 1) Schwurgerichtssachen. andere Strafsachen, wofern sie Verhaftete oder öffentliche Diener betreffen, Voruntersuchungen ohne Unterschied, die Verkündung und Vollstreckung von Urtheilen der Strafgerichte, die Beschlußnahme über Anträge auf Unterdrückung in Beschlag genommener Druckschriften; 2) Unterpfandssachen. Erkenntnisse über Verträge; Exekutionssachen; Gesuche um provisorische Verfügungen und um Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß ; Arrestsachen, insbesondere die Verfügung der Zahlungssperre beim Abhandenkommen von Schuldscheinen und Zinsabschnitten; Wechselsachen, Gantsachen, insoweit es sich um Anordnung und Vornahme von Vermögensuntersuchungen, um Erkennung des Gants, um Sicherung, Verwaltung und Veräußerung der Aktivmafse handelt; 3) Obsignationen, soweit solche überhaupt den Gerichten obliegen; Aufnahme und Eröffnung letztwilliger Verordnungen. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, auch sonstige Geschäfte, sobald sie einer b eso nd eren Beschleunigung bedürfen, sowohl von Amtswegen, als auf den Antrag einer Parthie, für „Feriensachen" zu erklären. Ein dahin zielender Antrag einer Parthie muß aber, um Beachtung zu finden, gehörig begründet und, wenn er schriftlich eingereicht wird, als „Feriensache" bezeichnet sein.
Den 1. Juli 1874. K. Oberamtsgericht.
___ Schuon.
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Haus-Verkauf.
Die Eisenbahnverwaltung beabsichtigt das ihr zugehörige früher zu Spitalzwecken benützte Haus beim Ziegelbachviadukt zu verkaufen. Kaufslusiige werden eingeladen, ihre Offerte bis 1. August d. I. .. bei Unterzeichneter Stelle einzureichen.
Calw,,den 26. Jum 1874. K. Betriebsbauamt.
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Calw.
Haus-Verkauf.
Aus dem Nachlaß des verstorbenen