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Als das Billigste und Beste empfehle ich den
fertig zum Gebrauch in 1 Pfund- und t/,-Pfd.-Paqueten, per Pfund 14 kr., Vs Pfo. 7 kr.
Albert Sattler (Firma Teichmann), Conditor.
Bei Unterzeichnetem kann
Wolle zmn Spinnen
abgegeben werden, in seiner Fabrik in Lie- benzell, sowie in seiner Wohnung in Calw, Badgaffe.
ir. sitki ini».
Buchene Dielen,
140 Stück. 12'". 20'". 25'" stark, gut
trocken, hat zu verkaufen
Fr. Stüber, Wagner.
25Ü sl. PslkWld
hat gegen gesetzliche Sicherheit auszuleihen
Chr. Quaste in Hirsau.
Schafhausen.
Wein-Verkauf.
Der Unterzeichnete setzt 1200 Liter gu- ten glanzrothen 1868r Wein dem Verkaufe aus.
Schultheiß Kleinfelder.
Waaren-Etiquettes
empfiehlt
A. Oelschläger.
Den Ertrag von Ve Morgen und Morgen
dreiblättrigen Klee
an der Stuttgarter Straße hat zu verkaufen PH. Jak. B ozenhardt SeSohn.
Zu verkaufen:
Zwei beinahe noch neue einschläfrige
Betten
sammt Bettladen und Seegras rosch; wo? ist zu erfragen bei der Exped. d. Bl.
Calw.
Aruckt-Preife am 13. Juni 1874.
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Summe
16
406
422
400
22
253745
Stadtschultheißenamt.
TaS am 11. Mai erschienene
Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands
-enthält 70 Paragraphen und kommt vom 1. Juli d. I. für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen von Thie- ren, begleichen für Güter im Lokal- und Verbandoerkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn in Anwendung. Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen Cours besitzende Gold- oder Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem von der Eisenbahn-Verwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag veröffentlichten Eonrse anzunehmen, in so weit der Annahme kein gesetzliches Verbot cntgegensteht. Diejenigen, welche bis 5 Minuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst haben, können auf Verabfolgung eines solchen keinen Anspruch machen. „Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwechseln vermieden werde." Einzelne bestimmte Plätze können im Voraus nicht belegt werden. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in Ein Coups zusammengesetzt werden. In jedem Zuge muß sich we- nigstens je ein Damen-Coups für die Reisenden der zweiten und dritten Wagenklasse befinden. Bei den nach amerikanischem System gebauten Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch dieses System gebotenen Modifikationen Anwendung. Auf Verlangen auch nur Eines Reisenden müssen die Fenster auf der Windseite geschlossen werden. Die Mitnahme des Gepäckes, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges, unter Vorzeigung des Fahrbillets, in die Gepäck-Expedition eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Ueber die Haftpflicht der Eisenbahnen für Reisegepäck bestimmt H. 29 u. A. die Befolgung nachstehender Grundsätze: „Ist von den Reisenden kein höherer Werth angegeben, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren Betrage als mit 12 Mark für jeöes Kilogramm, nach Abzug des Gewichtes des unversehrten Inhalts, des bloß beschädigten Gepäckstücks nicht beansprucht werden. Ist von dem Reisenden ein höherer Werth angegeben, so wird mit der Gepäckfracht 'ein Frachtm- schlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefanqenen 150 Kilometer, die das Gepäck von der Absende- bis zur Bestimmungs- station zu durchlaufen hat, iin Minimum 0,20 Mark beträgt und 2 pro Mille der ganzen angegebenen Summe nicht übersteigen darf. Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges aus der Bestimmungsstation abgefordert wird. Fehlende Gepäckstücke werden (H. 30) erst nach Ablauf von 3 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungsstation des Reisenden als in Verlust geralhen betrachtet, und der Reisende ist erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben die Zahlung der vorbestimmten Garantiesumme zu fordern. Der H. 31 bestimmt die Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. Der Ersatz des nachzuwei
senden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Betrage von 0,20 Mark für jedes Kilogramm des auSgebliebenen Gepäcks und jeden «»gefangenen Tag der Versänmniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerochen anzusehen ist, beansprucht werden. Auch für den Verlust oder die Beschädigung von Thiercn besteht Haftpflicht und es sind, falls der Aufgeber den Werth nicht angegeben hat, Maximal-Entschädigungssätze (Z. 44) festgesetzt, z. B. 450 Mark für ein Pferd, 210 für einen Mastochsen, 6 für einen Hund, 60 für ein Mastschwein und „100 Kilogramm sonstiger Thiere". Nach ß. 57 publizirt jede Bahnverwaltung durch tue Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahngebietes Lieferungszeiten, welche sich auS Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und die nachfolgenden Maximalsätze nicht überschreiten dürfen: s) für Civilgütcr einen Tag Expcditionsfrist und einen Tag Transporlfrist für je auch nur an« gefangene 225 Kilometer; k) für Frachtgüter je 2 Tage. Den Eisenbahnverwaltungen wird jedoch Vorbehalten, für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse mit oder vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagsristen festmsetzen und zu pu- bliziren. Die Lieserungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes folgenden Mitternacht. Für die Haftung der Eisenbahnen ist ein Geldwerth festgesetzt. Abänderungen des Reglements werden außer durch das Centralblatt für das deutsche Reich auch von den Eisenbahn-Verwaltungen in je einem am Sitze derselben erscheinenden öE>'tlichen. Blatte giltig publizirt.
Allerhand aus dem Publikum.
5^-» vn.
(Eingescnöct.)
Das Publikum ist dem verehrt. Stadlschultheißenamt gewiß sehr dankbar, daß dem Unfug des freien Herumlaufens großer Hunde ohne gehörige Maulkörbe eutgegengetreteu wurde; leider ist der Erfolg kein befriedigender, da einzelne Hundebesitzer sich durch bewundernswerthe Nichtbeachtung des Verbots auszcichnen, mit welcher nur die nicht weniger bewundernswerthe Gleichgiltigkeit und Blindheit der Herren Polizeidiener zu vergleichen ist. Diese fortgesetzte Verletzung des schon mehrcremal ausdrücklich in Erinnerung gebrachten Gesetzes sollte unter keinen Umständen geduldet und den Polizeiosficiantcu größere Aufmerksamkeit zur Pflicht gemacht werden. _^
— Calw. Tagesordnung der Sitzung des K. KreiSstrafgerichis am Do n-
nerstaz den 18. Juni und folgende Tage: Vorm. 9 Uhr: Weinland, Christian Göttlich , susp. K. Revierförster von Stammheim, OA. Calw, bürgerlich in Eßlingen, wegen Fälschung im Amt u. a. V. Berthecd.: Rechts-Anwalt Becher aus Stuttgart.
— Am letzten Sonntag fand in Nagold eine Gauversammlung der Gewerbebanken des Schwarzwaldes statt, in welcher 15 Vereine vertreten waren, nämlich Altenstaig, Böblingen, Calw, Ehningen, Freudenstadt, Herrenberg, Leonberg, Magstadt, Nagold, Oberndorf, Rottweil, Sindelfingen, Tübingen, Weil der Stadt, Wildbad. Zu- nlchst sprach der Vertreter für Weil der Stadt über den ersten Gegenstand der Tagesordnung, die Zulässigkeit des Effektenhandels, wel- eher sowohl von diesem als den folgenden Rednern als unstatthaft und