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Als das Billigste und Beste empfehle ich den

fertig zum Gebrauch in 1 Pfund- und t/,-Pfd.-Paqueten, per Pfund 14 kr., Vs Pfo. 7 kr.

Albert Sattler (Firma Teichmann), Conditor.

Bei Unterzeichnetem kann

Wolle zmn Spinnen

abgegeben werden, in seiner Fabrik in Lie- benzell, sowie in seiner Wohnung in Calw, Badgaffe.

ir. sitki ini».

Buchene Dielen,

140 Stück. 12'". 20'". 25'" stark, gut

trocken, hat zu verkaufen

Fr. Stüber, Wagner.

25Ü sl. PslkWld

hat gegen gesetzliche Sicherheit auszuleihen

Chr. Quaste in Hirsau.

Schafhausen.

Wein-Verkauf.

Der Unterzeichnete setzt 1200 Liter gu- ten glanzrothen 1868r Wein dem Verkaufe aus.

Schultheiß Kleinfelder.

Waaren-Etiquettes

empfiehlt

A. Oelschläger.

Den Ertrag von Ve Morgen und Morgen

dreiblättrigen Klee

an der Stuttgarter Straße hat zu verkaufen PH. Jak. B ozenhardt SeSohn.

Zu verkaufen:

Zwei beinahe noch neue einschläfrige

Betten

sammt Bettladen und Seegras rosch; wo? ist zu erfragen bei der Exped. d. Bl.

Calw.

Aruckt-Preife am 13. Juni 1874.

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Stadtschultheißenamt.

TaS am 11. Mai erschienene

Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands

-enthält 70 Paragraphen und kommt vom 1. Juli d. I. für die Be­förderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen von Thie- ren, begleichen für Güter im Lokal- und Verbandoerkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn in Anwendung. Als Zahlungsmittel ist überall das auf den Nachbarbahnen gesetzlichen Cours besitzende Gold- oder Silbergeld, mit Ausschluß der Scheidemünze, zu dem von der Eisenbahn-Verwaltung festgesetzten und bei jeder Expedition durch Anschlag veröffentlichten Eonrse anzunehmen, in so weit der Annahme kein gesetzliches Verbot cntgegensteht. Diejenigen, welche bis 5 Mi­nuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst haben, können auf Verabfolgung eines solchen keinen Anspruch machen.Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufenthalt durch Geldwechseln vermieden werde." Einzelne bestimmte Plätze können im Voraus nicht belegt werden. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in Ein Coups zusammengesetzt werden. In jedem Zuge muß sich we- nigstens je ein Damen-Coups für die Reisenden der zweiten und dritten Wagenklasse befinden. Bei den nach amerikanischem System gebauten Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch dieses System gebotenen Modifikationen Anwendung. Auf Verlangen auch nur Eines Reisenden müssen die Fenster auf der Windseite geschlossen werden. Die Mitnahme des Gepäckes, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges, unter Vorzeigung des Fahrbillets, in die Gepäck-Expedition eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Ueber die Haftpflicht der Eisen­bahnen für Reisegepäck bestimmt H. 29 u. A. die Befolgung nach­stehender Grundsätze:Ist von den Reisenden kein höherer Werth an­gegeben, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaden vergütet; dieser kann jedoch in einem höhe­ren Betrage als mit 12 Mark für jeöes Kilogramm, nach Abzug des Gewichtes des unversehrten Inhalts, des bloß beschädigten Ge­päckstücks nicht beansprucht werden. Ist von dem Reisenden ein hö­herer Werth angegeben, so wird mit der Gepäckfracht 'ein Frachtm- schlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefanqenen 150 Kilometer, die das Gepäck von der Absende- bis zur Bestimmungs- station zu durchlaufen hat, iin Minimum 0,20 Mark beträgt und 2 pro Mille der ganzen angegebenen Summe nicht übersteigen darf. Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges aus der Bestimmungsstation abgefordert wird. Fehlende Gepäckstücke werden (H. 30) erst nach Ablauf von 3 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegeben sind, auf der Bestimmungsstation des Reisenden als in Verlust geralhen betrachtet, und der Reisende ist erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben die Zahlung der vorbestimmten Ga­rantiesumme zu fordern. Der H. 31 bestimmt die Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeit. Der Ersatz des nachzuwei­

senden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Be­trage von 0,20 Mark für jedes Kilogramm des auSgebliebenen Ge­päcks und jeden «»gefangenen Tag der Versänmniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerochen anzusehen ist, beansprucht werden. Auch für den Verlust oder die Beschädigung von Thiercn besteht Haftpflicht und es sind, falls der Aufgeber den Werth nicht angege­ben hat, Maximal-Entschädigungssätze (Z. 44) festgesetzt, z. B. 450 Mark für ein Pferd, 210 für einen Mastochsen, 6 für einen Hund, 60 für ein Mastschwein und100 Kilogramm sonstiger Thiere". Nach ß. 57 publizirt jede Bahnverwaltung durch tue Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahngebietes Lieferungszeiten, welche sich auS Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und die nachfolgen­den Maximalsätze nicht überschreiten dürfen: s) für Civilgütcr einen Tag Expcditionsfrist und einen Tag Transporlfrist für je auch nur an« gefangene 225 Kilometer; k) für Frachtgüter je 2 Tage. Den Eisen­bahnverwaltungen wird jedoch Vorbehalten, für Messen und andere außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse mit oder vorbehaltlich der Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagsristen festmsetzen und zu pu- bliziren. Die Lieserungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes folgenden Mitternacht. Für die Haftung der Eisen­bahnen ist ein Geldwerth festgesetzt. Abänderungen des Reglements werden außer durch das Centralblatt für das deutsche Reich auch von den Eisenbahn-Verwaltungen in je einem am Sitze derselben erschei­nenden öE>'tlichen. Blatte giltig publizirt.

Allerhand aus dem Publikum.

5^-» vn.

(Eingescnöct.)

Das Publikum ist dem verehrt. Stadlschultheißenamt gewiß sehr dankbar, daß dem Unfug des freien Herumlaufens großer Hunde ohne gehörige Maulkörbe eutgegengetreteu wurde; leider ist der Erfolg kein befriedigender, da einzelne Hundebesitzer sich durch bewundernswerthe Nichtbeachtung des Verbots auszcichnen, mit welcher nur die nicht we­niger bewundernswerthe Gleichgiltigkeit und Blindheit der Herren Po­lizeidiener zu vergleichen ist. Diese fortgesetzte Verletzung des schon mehrcremal ausdrücklich in Erinnerung gebrachten Gesetzes sollte unter keinen Umständen geduldet und den Polizeiosficiantcu größere Aufmerk­samkeit zur Pflicht gemacht werden. _^

Calw. Tagesordnung der Sitzung des K. KreiSstrafgerichis am Do n-

nerstaz den 18. Juni und folgende Tage: Vorm. 9 Uhr: Weinland, Christian Göttlich , susp. K. Revierförster von Stammheim, OA. Calw, bür­gerlich in Eßlingen, wegen Fälschung im Amt u. a. V. Berthecd.: Rechts-An­walt Becher aus Stuttgart.

Am letzten Sonntag fand in Nagold eine Gauversammlung der Gewerbebanken des Schwarzwaldes statt, in welcher 15 Vereine vertreten waren, nämlich Altenstaig, Böblingen, Calw, Ehningen, Freudenstadt, Herrenberg, Leonberg, Magstadt, Nagold, Oberndorf, Rottweil, Sindelfingen, Tübingen, Weil der Stadt, Wildbad. Zu- nlchst sprach der Vertreter für Weil der Stadt über den ersten Ge­genstand der Tagesordnung, die Zulässigkeit des Effektenhandels, wel- eher sowohl von diesem als den folgenden Rednern als unstatthaft und