etenen LandeStheile bi« Wünschenswerthes dar« >1 der abgetrenntm Lan« Verlesung dieses Hirten« mehrerer Pfarrer durch zerichte am 31. Januar Deutsch-Lothringen auf m Festungshaft verur« Befehle seines Bischofs hhaltig gehalten wurde, ung erhoben, den Pfar« iS durch den ertheilten i — zu haben (§. 48 nnt, daß ihm auf bisserl. Landgericht zu Za« zugestellt worden ist. in contumscism gegen >ie Publikation des Ur» heute die Verurtheilung von 2 Monaten. Die le W irkung haben, daß u schwebenden Verhand- ird dadurch die Unhalt« ech seine Verurtheilung Nrächtlichen Theiles sei-
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Katholiken, davon gehö« rn an, 21 sind liberale vorhanden, darunter 2 iten zählt der Reichstag 1871. Dissidenten sin« t", der Sozialdemokrat los ovdisch. materialistische !5 Adelige, darunter vom i, 4 Fürsten Hohenlohe, olath, Czartorisky, Lich« darunier 41 Advokaten, sprudcnz nicht mehr in penstonirten, aber ohne »runter gerechnet die jetzi- i zählt der Reichstag 20, andwehrosfiziere, sind es Als tÄutsbesitzer sind 15. Aerzte zäh l der ch 49 Namen vertreten, ubraucr und Gastwirthe 28, darunter 11 Redat- gia tigkcit von Mcinun- l Erzgießer.
Das Latwcr K-tkeuikall
«rschcint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donner»- rag u. Kamstag. Der Samstagsnummer wird «in Untcrhaltungsblatt beigegebcn. Abviliie- mcntSprnShalbjührl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk Ist. 16 kr., sonst in ganz Württemb.lfl. 30kr.
Nro. 50.
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ramstaa. den 2. Mai.
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1x14.
Amtliche Dekanntinachnngen.
Calw Bekanntmachung, Gnadenlicwilligungen an Hinterbiicberre von Militarpersonen betreffend.
Indem mit Nachstehendem der Erlaß der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 20. d. M. (Amtsblatt des Minist, d. Innern, Nro. 13) zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird, erhalten die Ortsvorsteher den Auftrag, dafür zu sorgen, daß die Betheiligten auch wirklich Kenntniß von demselben erhalten.
Den 80. April 1874. K. Oberamt.
Doll.
Behufs Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens bei Vorlegung der Anträge auf Gewährung von Unlerstützungeu aus dem Disposilionsfonds Sr. Maj. des Deutschen Kaisers im Betrag von 300,000 Thalern an Hinterbliebene solcher Militarpersonen, welche während des Krieges 1870/71 gefallen, bezw. in Folge desselben verstorben sind, werden den K. Oberämlern unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 26. Januar d. I., Amtsblatt Seite 31 , in Nachstehendem diejenigen Gesichtspunkte bekannt gegeben, welche bei der Erledigung solcher Gesuche als maßgebend betrachtet werden müssen.
1) Die Bestimmung jenes Fonds besteht darin, gewisse Härten, welche sich bei strikter Anwendung des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 ergeben hatten, möglichst auszugleichen. Als hieher gehörig sind in erster Reihe solche Fälle anzusehen, in welchen der erst nach dem 20. Mai 1872, also nach Ablauf der im §.94 1. c. vorgesehenen einjährigen Frist, eingetretene Tod der betreffenden Militärpersonen erwiesenermaßen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriege 1870/71 steht.
Behufs möglichst gründlichen Nachweises des Zusammenhangs zwischen der iödtlichen Erkrankung früherer Thcilnehmer am Kriege rc. und einem durch letzteren rc. hervorgerufenen Leiden bedarf es nun ausnahmslos folgender Belege: s) eines durch das betreffende Landwehrbezirkskommando einzufordernden Berichts des Truppentheils, bei welchem der Verstorbene den Feldzug mitgemacht hat, über die Theilnahme desselben an den Aktionen des letzteren und über seinen Gesundheitszustand während jener Zeit, evenruell über etwaige bei Lebzeiten erhobene Jnvalidenansprüche und deren Erfolg. Sind Be» nefizien dieser Kategorie erlangt worden, so ist nicht nur der Grad der Invalidität, sondern auch das die Invalidität begründende Leiden stets näher zu bezeichnen, da dieß für die Beantwortung der Frage des Zusammenhangs des Todes mit dem Feldzuge rc. meistens entscheidend ist.
Bezüglich solcher verstorbenen Militärpersonen. welche nicht zur Feldarmee gehörten, bleibt in analoger Weise dar- zuthun, ob und eventuell in wiefern dis Bedingungen des tz. 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 zutreffen; b) eines ausführlichen, ärztlichen Attestes über Art, Anfang und Verlaus der Krankheit, die mit dem Tode geendet hat. Dieses Zeugnis), hat sich auf Thatsachen zu beschranken und namentlick zu vermeiden. Angaben der Angehörigen rc. über die eben genannten Punkte als scheinbar eigene Wahrnehmungen des Attestausstellers wiederzugeben. Die Wahrheit der gemachten Angaben ist an EideSstatt zu besck>e>mgen;
v) eventuell des Zeugnisses derjenigen Aerzte, welche den Verstorbenen, wenn derselbe längere Zeit gekränkelt hat, vor dem Attestaussteller sä b in Behandlung gehabt haben.
Auf Aussagen von Laien, namentlich Angehörigen, über den Zustand des Verstorbenen nach seiner Heimkehr aus dem Feldzuge rc., sowie auf die von diesen ausgesprochenen Vermuthungen über den Zusammenhang des Todes mit einem im Feldzuge rc. erworbenen Leiden kann nur ausnahmsweise Werth gelegt werden.
2) Die einzelnen Anträge sind mit den Militärpapieren der Verstorbenen, den Gebucts-, Tadcen«. eventuell auch Trauscheinen und mit einem Bedürftigkeitszeugniß in den Originalen oder in beglaubigten Abschriften zu belegen.
3) Anträge, welche die Unterstützung solcher Wittwen bezwecken, deren eheliches Verhältniß mit dem Verstorbenen erst nach dem Kriege entstanden, sind zurückzumc.sen, da ebenso wie bei Bewilligung der gesetzlichen Beihilfen nur die Familienangehörigkeit in Betracht kommen kann, welche schon zur Zeit des Krieges respektive der erlittenen Dienstbeschädigung bestanden hat.
4) Es ist unzulässig, der Wittwe einer im Krieg erc. verstorbenen Militärperson, welche sich wieder verheirathet hat, die in Folge dessen in Wegfall gekommene Unterstützung (§. 94 des Gesetzes) aus dem kaiserlichen Dispositionsfonds wieder zuzuwenden, wenn dieselbe zum zweiten Male Wiltwe geworden ist; denn durch die zweite Verheirathung wird der Zusammenhang des Anspruchs einer solchen Wittwe mit der Militärverwaltung vollständig gelöst.
Darauf gerichtete Anträge sind mithin zurückzuweisen.
5) Für außereheliche Kinder können Erziehungsbeihilsen nur dann befürwortet werden, wenn eine lessitimstio pvr subsa- <l»en8 mstrimonium stattgefunden hat.
6) Der § 96 dcs Gesetzes vom 27. Juni 1871 macht die Bewilligung der Beihilfe von 31/2 Thalec für Ascendenten da« von abhängig, daß der Gefallene rc. der einzige Ernährer derselben gewesen sei. An dieser Bedingung wird diesseits bei der Zu- wendung von Gnadenbewilligungen aus dem kaiserlichen Dispositionsfonds zwar nicht unbedingt festgehalten, jedoch bedarf es mindestens eines bestimmten Nachweises, daß der Gefallene bei Lebzeiten die Eltern thatsächlich in nachhaltiger Weise unterstützt habe. Auf bloße Verheißungen des Gefallenen oder Verstorbenen, in Zukunft bei eiutretender Erwerbsunfähigkeit der Ascendenten diese unterstützen zu wollen, oder auf die Voraussetzung, daß dieß eventuell der Fall gewesen sein würde, ist demnach keine Rücksicht zu nehmen.
Stuttgart, den 20. April 1874. K. Ministerium des Innern. K. Kriegsministerium.
Sick. Für den Minister:
Wundt.
Revstr Hirsau.
Ntidelreislich-Verkallf.
Montag, den 4 Mai, Vormiltags 10 Uhr,
kommen im Lamm in Oberkollbach 150 Haufen Nadelnisach, zu 7500 Wellen geschätzt, aus dem Staatswald Hohriß 4. zum Aufstreich.
Grasveiokanf. ! Revier Schönbronn.
Dienstag, den5. Mai, Ntidelrt'istlch-Bcrkauf.
Vormittags 10 Uhr, Am Montag, den 4. Mai.
bei Bäcker Psrommer in Hirsau Verpach- werden im Staatswald Buhler. Abtheilnng tung des Grasertrags von den Kulturen / Buhlerstich, Forstwieß, Daxbau und War-
und Wegen
K.
Revieramt.
Hepp.
tergaiter 51 Haufen Radelreisach im Aufstreich verkauft.
von Scheidholz