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Donnerstag, den 21. August,

ME

Imt-iche KrkannlMachnngkN.

Calw. An bis Ortsvorsteher und Gemeindebehörden.

Es kommt hin und wieder vor, daß Kranke aus den Bezirksorten in das hiesige städtische Krankenhaus eingeliefert werden, ohne daß die statutengeinäß erforderliche gemeinderäthliche Kosten-Garantie-Urkunde zugleich mit übergeben würde.

Da künftig ohne diese Urkunde kein solcher Kranker, insbesondere auch kein Geisteskranker in der Anstalt Aufnahme findet, so wird dieß hiemit den Ortsvorstehern und Gemeindebehörden mit der Aufforderung eröffnet, in vorkommenden Fällen um so ge­wisser sich hiernach zu achten, a's sie unter Umständen für die aus der Nichtachtung entspringenden Folgen verantwortlich gemacht werden müßten.

Wäre ein nicht im Bezirke unterstützungswohnsitzberechtigter Kranker in dem Krankenhaus unterzubringen, so hat der betreffende Gemeinderath als die Behörde des vorläufig verpflichteten Armenverbands diese Urkunde gleichwohl auszustellen, wogegen ihm bei gehöriger Wahrung der gesetzlichen Vorschriften das Recht des Regresses an den endgiltig verpflichteten Armenverband zusteht.

Von der Einlieferung geisteskranker Personen ist außerdem gleichzeitig dem Oberamt Anzeige zu machen.

Den 19. August 1873. K. Oberamt.

Doll.

Calw An die Ortsvorstcher.

Diejenigen Ortsvorsteher, welche die mit Erlaß vom 3. Juli d. I. (Amtsblatt Nr. 75) verlangte Aeußerung in Betreff der für ihre Gemeinden aufgestellten Armen-Aerzte und Wundärzte noch nicht abgegeben haben, werden aufgefordert, Bericht, be­ziehungsweise Fehlanzeige umgehend einzusenden.

Calw, 1. August 1873. K. Oberamt.

Doll.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Da von einem großen Theile der Ortsvorsteher die mit Erlaß vom 7. Juli d. I. (Amtsblatt Nr. 77) einverlangtev Protokolle über das Ergebniß der wiederholten Vornahme einer Maß- und Gewichtsvisitation noch nicht eingekomm« sind, so werden diejenigen Ortsvorsteher, welche noch damit im Rückstände sind, aufgefordert, dieselben unfehlbar binnen 3 Tagen vorzulegen.

Den 19. August 1873. K. Oberamt.

Doll.

Vorladung

zur Schuldenliquidatiou.

In der für Feriensache erklärten Gant' sache des Johann Daniel Wein mann/ Bäckers und Schenkwirths von Neuhengstett, wird die Schuldenliquidation am

Freitag, den 7. November 1873, Vormittags 8 Uhr,

auf dem Rathhause in Neuhengstett vorgenom­men werden, wozu die Gläubiger hierdurch Pvrgeladen werden, um entweder in Person -oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder vuch statt dessen vor oder an dem Tage -der Liquidationstagfahrt durch schriftliche -Recesse ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte anzumelden und in dem einen .«der andern Falle zugleich spätestens an :'ler Liquidationstagfahrt die Beweismittel -für ihre Forderungen und etwaigen Vor­zugsrechte, soweit ihnen solche zu Gebot 'stehen. zu Gerichtshanden zu bringen, n Gläubiger, welche weder an der Li­quidationstagfahrt noch vor derselben ihre ..Forderungen anmelden, die Unterpfands­gläubiger ausgenommen, trifft der Ausschluß von der Masse mit dem Schluß der Liqui­dationstagfahrt.

Die an der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläubigeraus- schuffes, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Executionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Ver«

äußerung der Masse und der etwaigen Ac- tivprozesse gebunden; auch werden dieselben hinsichtlich des Abschlusses eines Borg- oder Nachlaßvergleichs als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretend an­genommen werden, soweit sie nicht schon vor der Tagfahrt ihre dießfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

Donnerstag, den 6. November 1873, Vormittags 8 Uhr,

auf dem Rathhaus zu Neuhengstett vorgenom­men werden wird, wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forde­rungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibringung eines bessern Käufers vom Tage der Liquidation an. Als besserer Käufer wird nur Derje­nige betrachtet, welcher sich für ein höheres

Anbot sogleich verbindlich erklärt und sei« Zahlungsfähigkeit nachweist.

Calw, den 14. August 1873.

Königl. Oberamtsgericht. Hartmeyer.

Althengstett.

BauholMrkauf.

Die hiesige Gemeinde verkauft am Freitag, den 22. d. Mts., Nachmittags 1 Uhr, auf dem Nathhause dahier ungefähr 70 Stämme Bauholz mit un­gefähr 30 bis 40 Festmeter im öffentlichen Aufstreich partienweise oder im Ganzen.

Der betreffende Waldschütz ist beauf­tragt, das Holz auf Verlangen vorzuzeigen. Kaufsliebhaber sind eingeladen. Althengstett, den 16. August 1873. Schultheißenamt.

Weiß.

K. Eisenbahnbauamt Liebenzell.

Fuhr-Akkmd.

Die Beifuhr von ca. 100 Schachtruthen Bausteine vom Otte»- bronnerberg auf die Station Hirsau wird in Akkord vergeben.

Die Abstreichsverhandlung findet

Montag, den 25. August, Vormittags 10 Uhr, im Baubureau in Hirsau statt, wozu Liebhaber eingeladen werden. Liebenzell, den 19. August 1873. K. Eisenbahnbauamt.

Möll.