Fenerweh r.

Nächsten Montag, Abends 6 Uhr, findet für sämmtliche Compagnien eine Uebnng statt.

Es wird erwartet, daß die Mannschaft vollzählig und rasch ausrückt und wiederholt ausdrücklich daran erinnert, daß ,, ... keinerlei geschäftliche Abhaltungen als Entschuldigungen an- genommen werden.

Richte sich Jeder in seinem Geschäfte so ein, daß er um 6 Uhr auf dem Platze ist. Zu spät Erscheinende werden statutenmäßig bestraft. Ausgerückt wird bei jeder Witterung.

Das Commando:

G e o r a i i.

Einige Coupon

achter Piquölvesten,

gelb und weiß, habe ich aus Auftrag zu verkaufen.

C. Zilling.

Fahrniß-Versteigerung.

Am Donnerstag, den 24. Juli, von Mittags 1 Uhr an, wird in der Wohnung der Schuhmacher Wild­brett's Wittwe zum Verkauf

gebracht:

etwas Gold und Silber, Bücher, Manns­kleider und Leibweißzeug, Betten und Leinwand, Küchengeschirr durch alle Rubriken, Schreinwerk, Kleider und Glaskästen, 1 runder Tisch und

kleine Tische, Kommode, Spiegel und Portraits, Sopha, Sessel und allerlei Hausrath.

Neuhengstett.

Haus Verkauf.

Unterzeichneter ist gesonnen, sein an der Calwer Straße stehendes Wohnhaus mit Schmiedeeinrichtung, nebst schönem Wurz- garten beim Haus, wegen Auswanderung zu verkaufen, und kann täglich ein Kauf mit ihm abgeschlossen werden.

Das Geschäft erfreute sich einer schönen und guten Kundschaft, vermöge seiner guten Lage und Räumlichkeiten würde sich das Haus aber auch zu jedem andern Ge­schäft eignen.

Kaufsliebhaber ladet freundlichst ein Schmied Baral.

Das neue Miinzgcsetz.

, (Schluß.)

Von dem Eintritte der Reichswährung an sind alle Zahlun­gen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung zu leisten waren, in Reichsmünzen zu leisten.

An Stelle der Reichsmünzen sind jedoch bei allen Zahlungen bis zur Auß erc urs se tzun g anzunehmen: 1) im gesummten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein- und Zweithalerstücke Deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark; 2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen: Silbercourantmünzen Deutschen Gepräges zu Vs'und V«'Thaler unter Berechnung des V» Thalerstückes zu einer Mark und des V« Thalerstückes zu einer halben Mark; 3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nach- bezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bczeich-

neten Werthen:

V 12 Thalerstücke zum Werthe von 25

Pfennig,

V 15 //

20

Vso

10

V 2 Groschenstücke

5

V ä » ,,

2

Vlv U. Vl2

1

4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Gro­schens besteht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennig­stücke zum Werthe von 2 Vs Pfennig; 5) in Baiern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von V 2 Pfennig; 6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Markjystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.

Die sämmtlichen vorstehend verzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis zur Außercurssetzung in Zahlung an­zunehmen. Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte aus­ländische Goldmünzen, sowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur Außercurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen werden mußte. Schon vor Eintritt der Reichs­goldwährung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen riner inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen

Pfandscheine

für Vcrheirathete und Ledige oder Verwittwete,

Unterx^anäöu<A8au8züge,

Löschungs-Nachrichten,

Löschungsgebühren-Verzeichnisie

rc. rc. rc.

empfiehlt zu gef. Abnahme die

A. Oeisciilüger^e

Buch- und Steindruckerei.

Der Neteranen-Nerein

hält am morgenden Sonntag, den 20. l. Mts., seine Monatsversammlung bei Bäcker Schwarzmaier hier. Anfang Nachmittags 4 Uhr. Einzug der Beiträge. Zu zahlreichem Besuch ladet ein

der Ausschuß.

Calw.

Das früher von Schuhmacher Christian Heugle bewohnte

Logis

kann jeden Tag gemiethet werden. _ I- B. Zahn.

Gottesdienste am Sonntag, den 20. Zuli: Vorm. (Pred.): Herr Dekan Mezger.

Kinderlehre mit den Söhnen.

Nach m. (Bibelstde.): Herr Helfer Grill. _

Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen geleistet werden.

Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichs­währung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswäh« rung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. Dieselben Bestimmun­gen gelten für die bis jetzt von Corporationen ausgegebenen Scheine.

Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papier- geldist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens 6 Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das NeichSgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Ein­ziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die nähere n Bestimmu ngen treffen.

Se. Kön. Maj. haben dem Stadtgerichtsnotar Ritter in Stuttgart (gebürtig von Calw) das Ritterkreuz I. Klasse des Friedrichsordcns gnädigst verliehen. (^tA.)

sD Calw. In den öffentlichen Sitzungen des K. Kceisstraf- gerichtS vom 14. d. Mts. kamen folgende Fälle zur Verhandlung und Aburtheilung: 1) Der verheirathete Taglöhnet Michael G inad er von Gcchingen entwendete einem Bauern dort 6 Fünffrankenthaler aus dessen von ihm mittels des ihm zugänglichen ächten Schlüssels ge­öffneter Wohnung, wie er aber wieder dort stehlen wollte und zu diesem Zwecke die Stubenthüre schon geöffnet hatte, wurde er durch das Herbeikommen des Bauern daran verhindert. Das Gericht erkannte gegen Ginader wegen vollbrackiten einfachen und versuchten einfachen Dieb­stahls eine Gefängnißstrafe von zwei Monaten. 2) Der verwittwete Schuhmacher Gottlieb Sauer von Haiterbach, OA. Nagold, hat sich eines schweren Diebstahls dadurch schuldig gemacht, daß er in den Fruchtboden seines Mithausbewohners, der die Decke seiner Fruchtkammer bildet, in diebischer Absicht mehrere größere Löcher bohrte, von dem oben liegenden Haber etwa 2 Sri. durchfallen ließ und sich so aneig­nete. Seines beharrlichen Leugnens und des Umstandes ungeachtet, daß der 12 Jahre alte Sohn des Beschuldigten zugestand, für seine Hasen etwas Haber auf diese Weise gestohlen zu haben, konnte auf Grund der Zeugen-AuSsagen und der eigenen Widersprüche des Be­schuldigten der Beweis seiner Schuld als erbracht angenommen werden und erfolgte seine Verurtheilung zu einem Jahr Zuchthaus neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren. 3) Unter Freisprechung von der Beschuldigung eine, einfachen, einen Rückfall begründenden Diebstahls wurde der ledige Taglöhner Fried»