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Lebelisverstcherungsbnnk für Deutschland in Gotha.

Gegrüuäet 182 ?.

Diese älteste und größte LebenSversicherungs-Anstalt inDeutsch- land hattce am 1. Juni 1873 einen

Verficherringsbestand von 88,848400 Thlr.

Effectivcn Fonds von . 19,67008V

Im Jahre 1873 werden den Versicherten 35 Prozent, im Jahre 1874 aber 73 Prozent der eingezahlten Pränie als Dividende gewährt. Es stellen sich hiernach die Versicherungskosten auf das möglichst niedrige Maß.

Der neueste Rechenschaftsbericht der Anstalt und Antragsformulare werden durch Unterzeichneten Agenten unentgeldlich verabreicht.

Cmil Georgii.

Bauholz-Verkauf.

Freitag, den 18. d. M., werden im Grundhau

etwa 70 Stämme mit ca. 54 Fstm. aus­gezeichnetes Bauholz verkauft.

Zusammenkunft am Gültlinger Sträßchen.

Schultheiß F. Ziegler. Neuhengstett.

Unterzeichneter ist gesonnen, sein an der Calwer Straße stehendes Wohnhaus mit Schmiedeeinrichtung, nebst schönem Wurz­garten beim Haus, wegen Auswanderung zu verkaufen, und kann täglich ein Kauf mit ihm abgeschlossen werden.

Das Geschäft erfreute sich einer schönen und guten Kundschaft, vermöge seiner guten Lage und Räumlichkeiten würde sich das Haus aber auch zu jedem andern Ge­schäft eignen.

Kaufsliebhaber ladet freundlichst ein Schmied Aaral.

500 fl.

hat sogleich gegengesetzliche Versicherung aus­zuleihen; wer? sagt die Expedition d. Bl.

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liefert binnen 6 8tun«len sollen unä billigst äie

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Vrrlorenll Battist.

-^ Taschentuch

mit ben Buchstaben N. 8. bezeichnet. Der Finder wird gebeten, dasselbe gegen ange­messene Belohnung der Re­daktion dieses Blattes zu übergeben.

200 fl.

sind gegen gesetzliche Sicherheit zum Aus- leihen parat.

Nähere Auskunft ertheilt die Expe­dition d. Bl.

Entlaufener Hund,

Letzten Sonntag Abend hat sich zwilchen Kleinwildbad und Ernst­mühl ein schwarzer Spitzerhund »erlaufen. Der jetzige Eigenthümer wolle »enselben in Kleinwildbad abgeben.

Weil der Stadt.

Lehrlings-Gesuch

Einen starken wohlerzogenen jungen Menschen, aus guter Familie, nimmt so­gleich in die Lehre

Heinrich Schütz, Bierbrauer.

W wurde am

unoen letzten Sams- ^ ein weißer

Armkorb.

Der Eigenthümer kann ihn gegen Einrückungsgebühr ab-

Bäcker Gros.

holen bei

GeldausMleihen.

260 fl. und 100 fl. Pfleggeld sind gegen gesetzliche Sicherheit zum Ausleihen parat bei

Carl Schnauffer am Markt.

Geld-Gesuch.

Gegen doppelte Versicherung in Gütern und einem Haus wer­den von einem pünktlichen Zins­zähler

4 « 01 > fl.

zu 5o/g aufzuuehmen gesucht. Nähere Aus­kunft ertheilt die Exped. d. Bl.

Briefkasten.

Dem anonymen Correspondcnten unter Chiffre 4. ?. wird der wohlmeinende Rath ertheilt, künf­tig seine überflüssigen Kreuzer in Oregon, Colum­bia oder Pacific anznlegcn, indem solche gegenwär­tig sehr billig erhältlich sind, und er seinen" Drang zu nutzloser Correspondcnz zurZinsreclamation hie­bei hinlänglich Genüge thun kann.

Das neue Münzgesetz, >

welches nach den vom Reichstage gefaßten Beschlüssen die Zu­stimmung des Bundesrathes und auch die Sanction des Kaisers! und Königs gefunden hat, enthält folgende wesentliche Bestim- mungen in Betreff der künftigen einheitlichen Regelung des deut­schen Münzwesens.

An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswäh­rungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungsein­heit bildet die Mark, wie solche durch das Gesetz vom 4. Dezem­ber 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, festgestellt worden ist. Der Zeitpunkt, an welchem die Reichs- Währung im gesammter. Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende, min­destens drei Monate vor dem Eintritte dieses Zeitpunkts zu ver­kündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregie­rungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkt für ihr Ge­biet die Neichsmarkrechnung im Verordnungswege einzuführen. Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 bezeichneten Reichsgoldmünzen (von 20 und 10 Mark) sollen ferner Reichs- goldmünzen zu fünf Mark ausgeprägt werden.

Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen aus' geprägt werden: 1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke. Fünfzigpfennigstücke und Zwanzigpfennigstücke; 2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke und Einpfen­nigstücke.

Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der InschriftDeutsches Reich" und mit der Angabe des Werthes inMark, sowie mit der Jahres­

zahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die InschriftDeutsches Reich", auf der anderen Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundes­staaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Aus­prägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichti­gung von Seiten des Reiches. Der Gesammtbetrag der Reichs­silbermünzen soll bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reiches nicht übersteigen. Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden, eiuzuziehen. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.

Von den Landesscheidemünzen sind folgende bis zum Eintritt der Reichswährung einzuziehen:

1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Aus­schluß der Bairischen Heller und der Mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke, 2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide­münzen zu 2 und 4 Pfennigen, 3) die Scheidemünzen der Tha­lerwährung, welche auf einer anderen Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von '/ie Thaler. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Niemand ist ver-