Das Lalwer Wochenblatt erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donner«- tag ;u. Kamst« g. Der Samstagsnnmmee wird in Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonnementspreis halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk 1 fl. 16 kr., sonst in ganz Württemb. Ifl. 30kr.
Amts- und InteüigenMatt für den Bezirk
Für Calw abonnirt man bei derRedaction, auswärts bei dm Bo- len oder der nächstge» ^ legenen Poststelle. Die EinrückungSge« bühr beträgt 2 kr. für die dreispaltige Zeile oder deren Raum.
Ars. 7«.
Dienstag, den 24. Juni.
1873.
Amüiche K^kannimschrrngLN.
Mit dem L. Juli beginnt ein neues Abonnement auf das dritte und vierte Quartal des „Calwer Wochenblatts
Mit dem L. Juli beginnt ein neues Abonnement auf das dritte und vierte Quartal des „Calwer Wochenblatts", dessen Erscheinungsweise und Abonnementspreis am Kopf des Blattes angegeben sind. Indent wir die bisherigen üerehrl. Abonnenten ersuchen, ihre Bestellungen rechtzeitig zu erneuern, damit im Bezug keine Unterbrechung eintritt, laden wir zu neuem Abonnement freundlich ein mit dem Bemerken, daß täglich, jedoch für auswärts nur von den betr. Postboten oder Postämtern und Postexpeditionen, Bestellungen angenommen werden.
Die Redaktion und Expedition des Calwer Wochenblatts.
Calw. Bekanntmachung.
Auf Veranlassung des Großh. Badischen Bezirksamts Pforzheim wird hiemit nachstehende
Qrtspolizciliche Vorschrift
in Betreff-es Transports von Bau- und Flohhot) durch die Stadt Pforzheim, d. d. Pforzheim den 3. Juni 1873, zur Kenntniß der betheiligten Bezirksangehörigen gebracht.
Calw, 20. Juni 1873. K. Oberamt.
Doll.
Ortspokizeilickie Uorfclirist.
Für den Transport von Bau- und Floßholz in Stämmen durch die hiesige Stadt werden auf Grund des §. 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. nachstehende Wegrichtungen vorgeschrieben:
§. 1. Für Transporte von der Calwerstraße, sowie von der ,St. Georgensteige aus nach den Polter- und Abladeplätzen am rechten Enzufer:
I. Für Stämme jeder Größe:
a) Kreuzstraße, Auerbrücke, Deimlingsstraße, Altstädter- . straße, Sophienstraße, Altstädterbrücke;
b) Werderbrücke, Bleichstraße, Noßbrücke, untere Leopoldsstraße, Bahnhofstraße, Lindenstraße, Altstädterbrücke;
e) St. Georgmslraße, Holzgartenstraße.
II. Für Stämme von 18 M. und weniger:
Die genannten Wegrichtungen, sowie Kreuzstraße, Holzgartenstraße.
8- 2. Für Transporte von der Brötzingerstraße
I. Nach der Calwerstraße
obere und untere Leopolds straße, Noßbrücke, Bleichstraße, Werderbrücke.
II. Nach den Polter- und Abladeplätzen am rechten Enzufer
oder Eutingerstraße
obere Leopoldsstraße, Bahnhofstraße, Lindenstraße, Altstädterbrücke bezw. Eutingerstraße.
§. 3. Für Transporte von der Eutingerstraße:
I. Nach der Brötzingerstraße
Lindensirgße, Bahnhofstraße, obere Leopoldsstraße;
II. Nach der Calwerstraße
a^Sophienstrnße, AltsMlerstraße, Marktplatz, Auerbrücke, Kreuzstraße oder
b) Bahnhofstraße, untere Leopoldsstraße, Bleichstraße, Werderbrücke.
III. Nach den Polter- und Abladeplätzen am rechten Enzufer Altstadt und Altstädterbrücke.
8- 4. An Bieh- und Jahrmärkten ist während des ganzen Tages und an Wochenmarkttagen Vormittags die Wegrichtung 8- 1 la, sowie 8. 3 Ila untersagt.
8- 5. Zuwiderhandelnde werden au Geld bis zu 20 Thalern oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.
Pforzheim, den 3. Juni 1873.
Großherzogl. Bezirksamt.
Ben sing er.
Calw. A» die Ortsvsrsteher.
Die Beschälplatte zu Herrenberg wird am 22. d. Mts. geschloffen, was die Ortsvorsteher zur Kenntniß der Stutenbesitzer zu bringen haben.
. Den 20. Juni 1873. K. Oberamt.
Doll.
. Aufforderung zur Anmeldung der Hunde.
^ In Gemäßheit des Gesetzes vom 8. September 1852 und der Ministerialverfügung vom 7. Juni 1853 werden stimmt« liche Besitzer und Inhaber von Hunden aufgefordert, ihre Hunde auf den 1. Juli d. I. in der Zeit vom 1. bis 15. Juli d. I. Behufs der Besteurung bei der Aufnahmekommission anzuzeigen.
Zur Nachachtung wird Folgendes bemerkt:
1) Den seitherigen Hundebesitzern werden bis zum 1. Juli d. I. Anzeigezettel von den betreffenden Accisern zugestellt
werden, welche von den Hundebesitzern auszufüllen und innerhalb oben erwähnter Frist den Acciseämtern wieder zu übergeben sind. (Hierüber jedoch zu vergleichen Ziff. 4.) ' .
2) Es sind alle am 1. Juli d. I. über 3 Monate alten Hunde anzuzeigen, also auch die Hunde der im Bezirke wohnen- den Ausländer und zwar selbst in dem Fall, wenn solche anderswo bereits mit einer Steuer belegt wären. Bei dieser Anzeige hat der Besitzer seine Ansprüche auf Lokation in die niedere Äbgabeklaffe (für Gewerbe, und Sich'erheitshunde) gellend zu machen.
3) Anzeige- und steuerpflichtig ist nach Art. 4 des Gesetzes vom 8. September 1852 der Inhaber des Hundes. Da jedoch, wenn ein,Hund erweislichermaßeu einem andern als dem faktischen Inhaber gehört, die Abgabe dem wirklichen Besitzer nach dessen Verhältnissen giizusetzen ist, so haben in einem solchen,Falle Beide die vorgeschriebene Anzeige zu machen.
4) Die Verbindlichkeit der Hundebesitzer zur Anzeige ihrer Hunde ist unbedingt und kann deren Unterlassung durch das
Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung keine Kenntniß erlangt oder keinen Anzeigezettel (Pct., 5) erhalten zu haben, niemals entschuldigt werden. . .. .'
, 5) Da^ Unterlassen der Anzeige eines zu versteuernden Hundes innerhalb der «erstatteten I5tägigen Frist wird mit dem
vierfachen Betrag der Abgabe bestraft, und es machen sich dieser Strafe alle diejenigen Hundebesitzer schuldig, welche erstmals eme Anzeige zu machen haben, solche aber bis längstens 15. Juli unterlassen, ebenso alle diejenigen in den Aufnahmeprotokollen des