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Das Cai«er Wochenbtat» »Ich eint wöchentlich drei­mal: Mafia, , Dsnmr»- »a, u. Kamst«-. Der Samstagsnummer wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Abonne- mentspreis halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk Ist. 16 kr., sonst in ganz Württemb. Ist. 30kr.

Calwer Wochenblatt

Amts- rmd Intelligenzblatt für den Bezirk.

Für Calw abonnirt man bei derRedaction, auswärts hei den Bo­oten oder der nLchstge» legenen Poststelle. Die Ernrückungsge» bühr beträgt 2 kr. fite die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

Aro. 38.

Donnerstag, den 3. April.

1-73.

Wir laden hiermit freundlichst ein zum

Abonnement «»s a°» Cakwer Mocbenbtntt

vro II. Quartal (April, Mai und Juni). Abonnementspreis: für hier (ohne Trägerlohn) 30 kr., im Bezirk (sammt Lieferung«, gebühr) 38 kr., sonst in ganz Württemberg 45 kr. Für hier bestellt man bei der Redaktion, für auswärts bei den Postbote» oder der nächstqelegenen Poststelle.

Redaction und Expedition des Caimrr Wochenblattes.

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' Thierschutzverein )ein Junge nimmt Rothschwanznest nannten Bögelchen, er Jungen braucht anderes Geschmeiß ft zutragen; macht lich 45 Wochen, 500 Stück. Jede tern und Blüthen. 10 Tage und frißt hätte, so frißt Pe die 7500 Raupen Hätte dein Jungk nd deine Nachbarn cschen rc. mehr ge­rat aus Liebhaberei : wenn wegen des mehr haben und hbarn Verlust noch in Spatzennest für

AmiUchr KsskanmMschrrngrn.

Calw. An die Ortsbehörden, betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit und Sicherheit des

Wandels innerhalb der Ortsstraßen.

Aus Anlaß seiner Anwesenheit in den Amtsorten hat das Oberamt vielfach wahrgenommen, daß die Vorschriften in Betreff der Reinlichkeit und Sicherheit des Wandels innerhalb Ortsetters nicht überall gehörig beachtet werden, weßhalb man sich zu folgenden Anordnungen veranlaßt sieht:

1) Die Ortsvorsteher haben mit allem Nachdruck fortgesetzt dahin zu wirken, daß die Straßen immer brauchbar und reinlich gehalten werden. Aller Unrath, Morast, Schlamm rc. rc. ist von denselben zu entfernen und wegzusühren, zu welchem Ende mindestens zweimal in der Woche an zuvor bestimmten Tagen die Straßen einer gründlichen Reinigung unterworfen werden sollten. Zu der Reinigung vor den Häusern, der Kandeln, Hofräume und der Straßenseite, soweit sie gepflastert ist, sind die Hausbewohner, zur Reinigung der Fahrbahn nicht gepflasterter Straßen und der öffentlichen Plätze die betreffende Gemeinde verbunden, und sind die Elfteren da, wo eine bestimmte Ordnung hierüber schon besteht, hiezu unnachsichtlich anzuhalten. Wo eine solche Ordnung nicht besteht, ist zu Erlassung der erforderlichen ortspolizeiliche Vorschrift ungesäumt Einleitung zu treffen.

2) Wasseransammlungen dürftn auf oder in der Nähe von Straßen, sowie in der Nähe von Häusern unter keinen Umständen geduldet werden, namentlich müssen Kandeln. Dohlen, Wassergräben u. dgl. rein von Schlamm und beständig offen erhalten und, wo es nöthig ist, ausgebessert werden. Dabei ist hauptsächlich darauf zu achten, daß die Kandeln und Abzugs» graben den gehörigen Fall und die Quergräben in der Mitte keine Ausweitung und Vertiefung hohen. Besonderes Augenmerk ist auf öffentliche Brunnen zu richten, welche oft von tiefem Morast umgeben und fast ganz unnahbar sind. Hier ist es absolut geboten, dem abgängigen Wasser den nöthigen Abfluß zu verschaffen und den Platz vor den Brunnen nötigenfalls mittelst Anbrin» gung eines Steinpflasters trocken zu halten.

3) Die Anlegung neuer, sowie die Erweiterung bestehender Düngerstätten, Jauch enbehälter, Lagerplätze für Abfälle rc. an Straßen und öffentlichen Plätzen ist, wofern nicht durch Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme gemach ist, verboten. Mit derselben Einschränkung sind bestehende Einrichtungen dieser Art von Straßen und Plätzen überall, wo dieß ohne unverhältnißmäßige Beeinträchtigung des Besitzers geschehen kann, zu entfernen; jedenfalls sind solche bis ihre Entfernung bewerkstelligt werden kann, mit einer angemessenen Einfassung zu versehen und, soweit sie versenkt sind, sicher zu bedecken. Alle Düngerstätten, Jauchenbehälter rc. aber sind so zu verwahren, daß die Jauche und andere Flüssigkeiten weder auf Straßen und öffentliche Plätze abfließen, noch die Brunnen verunreinigen können.

4) Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, dürfen aus öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen bei Strafe nicht aufgestellt, hingelegt oder liegen gelassen werden. Fahrbahn, Kandeln und Neben» wege der Straße, sowie die öffentlichen Plätze müssen daher von Dung, Stroh, Steinen, Bauschutt, Holz, Gefährten, Haus- und Feldgeräthen u. dgl. stets frei erhalten werden. Wenn ausnahmsweise ein solcher Gegenstand aus besonderen Gründen über Nacht an Ort und Stelle belassen werden muß, so ist dafür zu sorgen, daß derselbe genügend beleuchtet wird.

5) Auf Straßen, Wegen und Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, sind Brunnen, Gruben, Keller, Oeffnungen oder Abhänge gehörig zu verwahren, so daß für Andere keine Gefahr daraus entstehen kann, also entweder mit Dielen gut zu verdecken oder mittelst Schranken, Zäunen oder ähnlicher Schutz» maßregeln abzusperren. Endlich ist

6) darauf Bedacht zu nehmen, daß die in den Orten befindlichen Wasserbehälter, Wetten, Feuerseen zeitweise gründlich gereinigt und die in den Häusern befindlichen Abtritte, namentlich die Schulabtritte, immer rechtzeitig geleert werden.

Man versieht sich zu den Ortsvorstehern und Gemeinderaths Kollegien, daß dieselben nach den vorstehenden Bestimmungen im wohlverstandenen Interesse der Gemeinde selbst sich genau achten und Nichts versäumen werden, was zur Herstellung der erforderlichen Ordnung nothwendig ist.

Die Ortsvorsteher haben zu diesem Ende die Ortsstraßen zu begehen, die nach dem Vorstehenden sich ergebenden Mängel sich zu notiren, auf deren Abstellung ohne Verzug hinzuwirken und binnen sechs Wochen hierher anzuzeigen, was in den obigen Richtungen im Einzelnen von ihnen geschehen ist, wobei namentlich zu erwähnen ist, ob bezüglich der Straßenreinigung die unter Ziffer 1 erwähnte Ordnung eingeführt ist oder nicht.

An der Hand der einkommenden Berichte wird sich das Oberamt bei passenden Gelegenheiten von der Vollziehung obiger Anordnungen und von der Herstellung geordneter Zustände selbst überzeugen.

Den 31. März 1873. K- Oberamt.

_ Doll.

Dachtel.

Langholz-Verkauf.

Am Dienstag, den 8. April 1873, werden in dem hiesigen Gemeindewald 7 Stück schöne Buchen und 19 Stück Eichen, von 6 bis 10 Meter lang und 33 bis 50 Centim. Durch

messer, im Ganzen 20 Festm. haltend,

sowie

101 Stück schöne forchene Stämme von 12 bis 18 Meter Länge, von 2240 Centim. Durchmesser, im Ganzen 80 Festm. haltend, zu Bau- und Sägholz sich eignend,

im öffentlichen Aufstreich verkauft.

Zusammenkunft Morgens 8 Uhr im Ort, wo der Anfang mit den Buchen und Eichen beginnt. Käufer sind freundlichst eingeladen. Den 27. März 1873.

Schultheißenamt.

Eisenhardt.