chtige

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dauernde Beschäftigung.

nebst Provision auch !rlen unter Chiffre 1. k. ;en die Herren

stein und Bögler

Stuttgart.

leißige

dchkN,

nachen erlernen wollen, tigen Bedingungen und a die Lehre ausgenommen CH. Ecker in Liebenzell.

Pflkggkld

W. Ehr. Seyfried.

z nicht die Absicht, denje- oft schweren Dienste stehen, n. Allein richtiger dürfte Diener der Gemeinde so n, den guten Willen der enn waö der Einzelne den» e des guten Willens; ein nzt das Einsannnc!» derNeu- clei. Ungleich rickiigcr wäre indedicncr so erhöht' würden, n könnte. Dadurch würde zu- elbci weniger Bemittelte seinen die in der bisherigen Form er» >ahren Schuldigkeit emsprechen hr ändern ; dagegen wird diese zur Berücksichtigung empfohlen^

8 K. Kreisstrafgerichts "kamen mg: Am 13. Dez.: Die Un- athetcr Bäcker von EbHausen, cter Bäcker von Lorch, OA. >ga, lediger Bäckergeselle von Christian Rauser'schen Ehe- heilweisc gemeinschaftlich Ver­th eils wörtlichen theils thät- dcr Anstifter und Anführer h eine Drohung zu Schulden ligte Höser zu 14 Tage» Ge- ihm -»geschiedenen Anthcils RA. Klinger, für Höser RA. 7. Dez.: 1) Der verheiratete , OA. Cannstatt, welcher mit e von Uuterhaugstett deßwegen l Rollwagen am Bahnbau m e» ließ, versetzte den. Schnürte Kops, daß er nicdcrsiel und :g arbeitsunfähig wurde. Die ng der Nothwehr erwies sich >rimdet und erfolgte die Ver­ätzung zu der Gcsängnißstrafe h Beult er von Altburg, OA. ichten schweren und eines voll- mk. Durch das Ergebniß der 3. Nov. d. I. Nachts zwischen in das Wohnhaus des Bäckers :gcn und in das über einer Eheleute, während diese da- cingedrungen, an der AuS- :n de« Matthäus Baier ver. h verhindert worden ist, daß die >) daß er am Sonntage vorher ! der silbernen Pfeisenkette de» iaufc der Verhandlung leugnete rilich und suchte die Aussagen eii zu entkräften, während er vorzubringen > wußte, als d«ß i gefällte Ilrlheil lautet auf eine bcn dem Verlnsti der bürger- a. Endlich 3tens wurde ver- ir. Bäcker Carl Auch in Gärt- »rte bei oer gegen ihn verze­cht, seine Gläubiger zu benach- on 9 fl. und einen Pudelhuiid des Betrugs beim Schuldcn- v. 8 Tagen ver urthcill wurde 1 des UnterhaltungsblattS.)

DaS La!»rr Wochenblatt erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstag, Ponner,- »a» u. Kamstag. Der Samstagsnur.iryer wird ein Unter Haltungsblatt beigegcben. Abonne- mmtspreiS halbjährl.lfl., durch die Post bezogen im Bezirk Ist. 16 kr., sonst in ganz Württemb. Ist. 30kr

Amts- und Intelligenzblatt für deck Kezirk

Nro. 2.

Mittwoch, den 8. Januar

Für Calw abonn-o man bei derRedacti»» auswärts bei den Br» ^ten oder der nächstgie ^ legenen Poststelle. Die Ernrückungsge» bühr beträgt 2 kr. fiir die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

1873.

Amtlich» Krkanntmachungrn.

Calw. A» die Ortsvorstehcr.

Nachdem in sämmtlichen Gemeinden die Bürgerausschuß-Ergänznngswahlen vollzogen sein werden, werden die Ortsvor­steher angewiesen, ungesäumt hieher anzuzeigen,

1) den Tag der Vornahme der Wahl.

2) die Namen der ausgetretettbn und

3) Namen, Geburtstag, Stand und etwaige Nebenämter der an ihrer Stelle neu gewählten Mitglieder, sowie

4) den Tag der Verpflichtung der letzteren.

Den 4. Januar 1873. K. Oberaint.

Dol l.

Calw. An säsrmtlichc K. Pfarrämter.

Die K. Pfarrämter werden veranlaßt. >die Geburtslisten der in ihren Gemeinden im Jahr 1853 geborenen Personen männlichen Geschlechts auszufertigen und dieselben spätestens bis zuin 15. d. M. zu übergeben. Im klebrigen wird auf den Z. 55. der Militär-Ersatz-Jnstruktion, sowie auf die diesseitige Bekanntmachung in Nr. 73 des Wochenblatts vom Jahr 1871 Bezug genommen.

Formulare können von hier aus bezogen werden.

Den 4. Januar 1873. - K. Oberamt.

Doll.

Calw. A» die Ortsvorsteher.

Dieselben werden aufgefordert, den AbonnementspreiS für das Amtsblatt de sMinisterums des Innern mit Ist. unter Anschluß einer projektirten Quittung anher einzüsendcn.

Den 4. Januar 1873. K. Oberamt.

____ ____ Doll. _

Calw. Aufforderung, betreffend die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrollen und die Anlegung der letzteren durch die iOrtSvorsteher.

Da in Gemäßheit der Militär.Ersatz.Jnüruktion vom 26. März 1868 mit den Aushebungsgeschäften für das Jahr 1873 zu beginnen ist, so wird hiemit Folgendes zur Kenntniß der Militärpflichtigen, beziehungsweise der mit der Führung der Stamm­rollen beauftragten Behörden gebracht :

' I. Bezüglich der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle schreibt der §. 59 der Militär-Ersatz-Jnstruklion vor:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar Behufs Eintragung ihrer Stammrolle bei der mit der Führung derselben beauftragten Behörde unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins zu melden u. zw. ») diejenigen, welche sich am Ort ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungsbezirke (§. 69) aufhalten, zu wel­chem derselbe gehört, an diesem;

l>) Studenten, Schüler, Haus» und Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, bezw. wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihr Domizilort. ,

Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gütige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, all» jährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs- oder GestellungS» scheins (cf. §. 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheins von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.

2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrvlle anzumelden hat, den Wohnungs- oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungsbezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgang der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils, bezw. Aufenthaltsorts, Behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.

3) Wer die 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt demungeachtet bei Vermeidung der in §. 176 be­stimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.

4) Sind Militärpflichtige

») im Ort ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, b) oder sind dieselben von dem Orte, wo 'sie sich nach Passus 1 zur Stammrolle zu melden haben. zeitig abwesend, (z. B. auf der Reise begriffene Handlungsdiener, aus See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder.Fabrikherren die Verpflichtung, sie, und zwar im Falle zu s. zur Srammrolle des Domizils, im Falle zu d. zur Stammrolle deS daselbst bezeichneten Ortes, anzumelden.

^1. Die Pflicht zur Anmeldung erstreckt sich nicht blos auf Württemberger, sondern auf die Angehörigen aller zum Deutschen Reich gehörigen Staaten. Auch unterliegen nach dem Obigen der Änzeigepflicht nicht nur alle in dem Jahr 1853 gebornen, daher mit dem Jahre 1873 in das milüärpflichtige Alter getretenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen Alters­klassen, über deren Militärpflichtigkeit noch nicht definitiv entschieden ist.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche in ihrem Geburtsorte gestellungspflichtig sind, werden von der Vorzeigung besonderer Geburtsscheine hiemit entbunden.

Militärpflichtige, welche die in 5g vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unter­lassen, werden gemäß §.176 mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, an deren Stelle im Falle der Zahlungsunfähigkeit Gefängnißstrafe tritt. Auch können Militärpflichtige, welche die in §. 59 vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres