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Samstagsnummer wird ^ ^ L.L H. ^ t Lk L L. L/ L, ML L. ^.^ten oder der nächst»«
ein Unterhaltungsblatt ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ legenen Poststelle,
beigegcben. Abonne- Die Emrückungsge-
mentspreiS halbjährl.lfl., ^ . S» . .. . . . ^ bühr beträgt 2 kr. Kr
LM-ILSr Amts- und Intclligenzblatt sur -en Pezirk.
ganz Würltemb. 1 fl. 30kr,
MxO. 14^. Samstag, den 21. Dezember 1^72.
Zu dem mit dem I. Januar 1873 beginnenden neuen Abonnement auf das erste und zweite Quartal des wöchentlich dreimal erscheinenden „Calwer Wochenblatts", welchem je Samstags ein Unterhaltungsblatt beigelegt ist, laden wir hiemit freundlichst ein, und bitten unsere seitherigen auSwä rtigen verehr!. Abonnenten, ihre Bestellungen durch Entrichtung der (am Kopf des Blattes verzeichueteu) Adonnementsgebühr an die Postboten oder nächstgelegenen Poststellen baldigst erneuern zu wolle».
Bei der großen Verbreitung des Blattes, namentlich in der Stadt und im Bezirk, sind Inserate in der Regel vo« besten Erfolg und laden wir daher zu fleißiger Benützung freundlickst ein, mit dem Bemerken, daß Inserate menn sie jn einerb?-
ährt, daß sämmt- timmt haben, vor Allandat nied rzu-
stimmten Nummer Aufnahme finden sollen, je am Tag vor dem Erscheinen des Blattes bis spätestens Vormittags N Uh» — größere Annoncen noch früher — übergeben sein müssen.
Redaktion und Expedition des Calwer Wochenblatts.
dem von hier nach Gasbeleuchtung zur ssc mit GaS beleuch« rg bestens bewährt, nister des Aeußcrn, e gegenseitige Auf- Grenze Vorschlägen , die Aushebung de» chen.
>zig Nationalräthe chsten Juli-Session snahmo der Bun« ationalräthe stellen bcrgriffe der römi« rage der fernere» nd bezügliche An-
A«t!ichr Drkanntmachrrngrn.
Calw. An die Ortsbehörden, betr. die Aufnahme deS lanwirthfchaftlichen Grundbesttzes.
Bezüglich der Frage, wie bei der bevorstehenden Aufnahme des Grundbesitzes solche Grundeigenthümer zu behandeln find welche noch keine eigene Wirtschaft führen, sondern ihre Grundstücke für sich allein oder gemeinschaftlich mit den Gliedern der jenigen Haushaltung bebauen, in welche sie selbst ausgenommen sind, ohne daß jedoch weder dem Vorstand noch einem ander» Glied« dieser Haushaltung ein Nutznießungsrecht zustande? — hat das - Kgl. statistisch-topographische Bureau am 14. d. MtS. nachstehende Verfügung getroffen, welche im Interesse einer gleichförmigen Geschäftsbehandlung den betreffenden Behörden hiemit ur Kenntniß gebracht wird.
Nach 8- 5. der Verfügung vom 2. September 1872 Abs. 1. ist für die Verpflichtung zu Angabe des landwirthschastliche» Grundbesitzes lediglich der Besitzstand vom 10. Januar 1873 entscheidend, es sind ^also auch denjeingen Grundeigenthümern, welche noch als Angehörige einer anderen Haushaltung zu betrachten sind, in den vorerwähnten Fällen je besondere HaushaltungszettÄ zur Ausfüllung zuzustellen, da die Gemeinschaftlichkeit der Bebauung solcher Grundstücke innerhalb einer Familie oder Haushaltung die Selbstständigkeit der Bewirthschaftung für den Eigentümer und Besitzer nicht ausschließt, und eine Nutznießung oder Stellvertretung nicht substituirt werden kann, wo ein solches Verhältniß gar nicht vorhanden ist.
Hiebei ist jedoch vorausgesetzt, daß der Ertrag solcher Grundstücke dem Eigentümer selbst zu gut kommt. Wenn also.
?u Abend wurde h für Föderalisten der Truppe, der
Ischen Haufen zn wieder he.zustcllen. Znsurgcntea blieben den Gegnern ist
z. B. ein Hauskind zwar das Eigenthum eines Grundstücks besitzt, dasselbe aber mit den übrigen Gütern der Familie bebaut und sein Ertrag für die gemeinschaftliche Haushaltung verwendet wird, so ist dieses Grundstück den übrigen Gütern des Vaters oder Haushaltungsvorstands zuzurechnen und nicht auf besonderem Zettel aufzuführen.
Den 18. Dezember 1872. K. Oberamt.
Doll.
Calw An die fäunntlichen Gemeinde- und StiftnngSbehörden des Bezirks.
In Ausführung des §. 4 der Königlichen Verordnung vom 8. Dezember 1872, betreffend die Belohnung der VerwallungS- Akuare (Reg.-Bl. S. 392), haben sämmtliche Gemeinde- und Stiftungs-Collegim die Belohnungen für die ordentlichen Geschäfte der Verwaltungs-Aktuare bei den ihrer Aufsicht unterstellten Verwaltungen an der Hand der Bestimmungen der 88- 1 bis 3 der
vierschülern, machen ler'schxn Musikair Pianoforte auf-
gedachten Verordnung einer gewissenhaften Prüfung in der Richtung zu unterwerfen, ob dieselben mit den gesteigerten Preisen der Lebensbedürfnisse noch im richtigen Verhältniß sich befinden. Arhei ist einestheils der zu den einzelnen Verrichtungen erforderliche Zeitaufwand, anderntheils das in 8- 1 jener Verordnung normirttz Taggeld in Betracht zu ziehen, wornach sich je die den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vergütungssätze ohne Mühe berechnen lassen werden. Von selbst versteht es sich, daß die em-
I. B. Schlicht- , rechend, mit fri- w Harmonisirung.
^en, nemlich dem cle,
", von demselben Gedanken sind mei» lieminircenzen, die
zelnen Geschäfte vollständig getrennt gehalten werden, wie solche schon bisher bei der Festsetzung der Belohnungen, wie in de» Jahresrechnungen genau auseinander gehalten zu werden pflegten.
Je n«ch dem Ergebnisse dieser Prüfung haben sodann die genannten Collegien wegen der Erhöhung der gedachten Belohnungen auf das erforderliche Maß die geeigneten Beschlüsse zu fassen, welche letztere dem Oberamte von allen Gemeinde» spätestens bis zum 1. Februar k. I. vorzulegen sind.
Zugleich haben die betreffenden Collegien, um die Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung des Erforderlichen von sich aus j» , den Stand zu letzen, bei jeder Verwaltung den für die Rechnungsstell erforderlich gewesenen Zeitaufwand, sowie die Blattzah! d« ^Rechnungen und die Anzahl ihrer Beilagen aus den drei lrtztabgehörten Rechnungen zu erheben und mit den erwähnten Beschlüße» dem Oberamte anzuzeigen.
Den 19. Dezember 1872 K. Oberamt und gemeinschaftliches Oberamt.
i h, mit dem Titel:
5. u. 6., die sich der Melodie aus-
Doll. Mczger.
Calw. An die Ortsvyrsteher.
Angesichts der §§. 3 und 5 der Ministerialverfügung vom 5. Dezember betreffend die Gehalte der Amtskörper»
schafts- und Gemeindediener (Reg.-Bl. S. 395) werden, sämmtliche Ortsvorsteher rngewiesdL innerhalb 8 Tagen hieher anzuzeigMs
iud frei von kiinst- Figuren, weßhalb pfehlen. Auch der
wie hoch zur Zeit ihr Jahresgehalt für ihre Dienstleistungen als Ortsvorsteher. WMjUMDiÄiS. als Nathsschreiber, sich beläiM^^ Den 19. Dezember 1872. A, Oberamt. Doll.
. - - - -- ... — - -.-- .-j
7 ^ L r ! ^0- llv^cholt zum Verkauf, wo da«M
aus dem Publikum- Nachricht, daß nach gen in seinem Sinne »en kann.
Llegmschastsvelkanf.
Bei dem heutigen Verkauf des Jakob ! Montag, den 30. i>. Mts.,. ' L>,.. °"".
To dt'scheu Anwesens wurde ein Gesammt- ^ Nachmittags 1 Uhr, ÄpHMH- ri»a ye r.