cdentlichen Heil-
in allen Weltthcilen -dene echte Dr.
Traugott Ehrhardt r (worauf beim An- a ist) sind schon viele ebensten Augen- irkt, und sicher arden» und erfreut 'n Wcltruhmes, mfenden Loberhe- iscn. Dasselbe ist nzinalstellen geprüft es Augen-Heil- >hlen und « klsoon eorgii in Ealw.
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ichung.
24. November, und die Gepäck« gestellten Lokalen egeben.
lie Wartsäle zur geöffnet werden, merken zur Kennt« cht, daß
, welche im Besitze »illeten sind, in--> t haben,
. und 2. Classez n darf, und Wartsäle genontztz
hat von setzt an des Bahnhofge-
nber 1872. eklion.
rbc dis zum 3fachen ie Elasseu Tafel als hl deS Gewerbestan- Wort; er wendet sich nficht jede vernstyt- rein willkürlich; er lassen-Taseln. Nach- dern über den Ent- mplicirtcren Classen- ifserfort: dcr Schlüf- bei den Banken ein deren jede 5 Mill. b!os bis 600,000 fl. ncn! Nicht eme ein- lcn positiven Grund; itzung der gefährlich« Sahnen. Die Grotz- Zfache mehr belastet lgemeincn und glei- lamts-Schreiber, der lo« die Classentafel, lieben. Neg.-Comm. ster keine untadelige ngen werden etwaige )ie von der Rcgic- ttel, um die Stcuer- ortnng für das Ge» venn die 'lrincipicn s Gesetz zur Aussüh- sie nicht übernehmen, nbüler gegen die sog. anständige Leute »erde man von der ; Redner schließt mit sind noch 8 Redner hen.
Ai-geordncteiihanses uvernementalcn von aih designirte bisher gt zur Annahme der
crhaltungsblatrs.)
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Mxg. 137. Dienstag, den 26 . November 1872.
Amtliche Kekanntmachungen.
Calw Au die Gemeindebehörden.
Erlaß, betreffend die Revision ortspolizeilicher Vorschriften.
Wie man aus den in Folge des Erlasses vom 8. v. Mts. (Amtsbl. Nr. 117) eingekommenen Berichten ersehen hat, bestehen da und dort unter den Ortsbehörden Unklarheiten und Zweifel über die Thätigkeit der Ortsbehörden Angesichts der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 hinsichtlich d.s Verordnungsrechts in Poiizeisachen (Art. 51 bis 57), weßhalb sich das Oberamt zu folgenden Erläuterungen veranlaßt sieht:
Nach dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich und dem Gesetze v. 27. Dezember 1871 sind eine Reihe von Hand« lungen und Unterlassungen als Uebertretungen ohne Weiteres für strafbar erklärt und mit Strafe bedroht, wogegen bei anderen Handlungen eine Strafe nur dann angedroht ist, wenn die betr. Ortsbehörde zuvor entsprechende Vorschriften gegeben hat. Das Bedürfniß solcher Vorschriften kann in den einzelnen Gemeinden verschieden sein, indem Bestimmungen über einen Gegenstand in der einen Gemeinde nothwendig sind, welche es in einer andern Gemeinde nicht sind. Welche Bestimmungen Gegenstand ortspo« lizeilicher Anordnungen sein können, ergibt sich aus den schon in dem diesseitigen Erlasse vom 8. v. M. angeführten Gesetzesstellen (§. 366 Nro. 10, §. 368 Nro. 2 und 8 des Strafgesetzbuches, sowie Art. 19. 2t. 22. 24. 29. 30. 34. 37. 41. Ziff. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871).
Es handelt sich also nicht um die Verkündigung oder Wiederverkündiguug reichsgesetzlicher Vorschriften in den Gemeinden, einer Annahme, zu welcher man unmöglich gelangen kann, wenn der oberamtliche Erlaß v. 8. v. Mts., die dort angeführten Gesetzesstellen und die Art. 51—57 des Ges. v. 27. Dez. 1871, aufmerksam gelesen werden, sondern darum, daß die in den einzelnen Gemeinden für nothwendig erachteten Bestimmungen der fraglichen Art mit ven angeführten Gesetzen in Uebereinstimmung gebracht wrden, daß somit 1) die bisher bestandenen Vorschriften dieser Art von der Ortsbehörde geprüft und wenn sie dem Gesetz entsprechend erfunden werden, neu festgestellt und verkündigt; wenn sie aber nicht mit dem Gesetz in Einklang stehen, entsprechend abgeändert werden, in welchem Fall sie dem Oberamte zur Prüfung vorzulegen sind, und daß 2) da, wo solche Bestimmungen 'isher nicht vorhanden waren, solche aber nothwendig scheinen, dieselben von der Ortsbehörde festgestellt und in der Gemeinde verkündigt, vor der Verkündigung aber dem Oberamt gleichfalls zur Prüfung vorgelegt werden (Art. 52. Abs. 2. und Art. 53 des cit. Gesetzes). ^
Die Erneuerung und wiederholte Verkündigung der bisher schon bestandenen Vorschriften hat, wenn dieselben ihr? Geltung nicht verlieren sollen, vor Ablauf des in Art. 57. Abs. 2. des Gesetzes Mm 27. Dezember 1871 genannten Zeitraums (somit vor dem 1. Januar 1873) zu erfolgen, wobei noch darauf aufmerksam gemacht wird, daß an die Stelle der in denselben etwa enthaltenen Strafbestimmungen diejenigen des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, beziehungsweise des Gesetzes v. 27. Dezember v. I. treten und daß, was neu einzuführende Vorschriften betrifft, die bestimmt festgesetzten Strafen innerhalb des gesetzlichen Rahmens sich halten und Geldstrafen immer in Thalern, nicht in Gulden ausgedrückt werden muffen.
Die Ortsbehörden werden nun angewiesen, ohne Verzug das Erforderliche hiernach wahrzunehmen, wobei die Erwartung ausgesprochen wird, daß dieselben die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, sowie die vorstehende Belehrung, nöthigensalls wiederholt, mit Aufmerksamkeit lesen und genau nach denselben sich achten.
Diejenigen Drtsvorsteher, welche bisher noch keinen Bericht hierher erstattet haben und diejenigen, welchen die erstatteten Berichte unter Bezugnahme auf Gegenwärtiges zurückgegeben wurden, haben innerhalb zehn Tagen den ausstehenden Bericht, beziehungsweise weiteren Bericht zu erstatten, auch zutreffenden Falls die Beschlüsse der Gemeindebehörden in Protokoll-Auszügen mit vorzulegen.
Den 23. November 1872. K. Oberamt.
Doll.
Calw. An sämmtliche Ortsvorsteher, betreffend die Aufstellung von Gemeindebaumwärtern.
Da die Aufstellung tüchtiger Oberamts« und Gemeinde-Baumwärter als eines der wesentlichsten Förderungsmittel des Obstbaus längst anerkannt ist und dieses Institut, welches bereits vielfache Verbreitung im Lande gefunden hat, erst dann seine volle Wirkung erreichen wird, wenn in allen obstbautreibenden Gemeinden Obstbaumwärter aufgestellt sind, so ist es von Werth, daß der weiteren Verbreitung des gedachten Instituts möglichst Vorschub geleistet werde.
Hievon ausgehend, hat die Centralstelle für die Landwirthschaft in Betracht, daß in die Obstbaulehrkurse in Hohenheim nur alljährlich 40 bis 50 Zöglinge ausgenommen werden können, die Frage von der Heranbildung der weiter erforderlichen Anzahl solcher Männer in anderen tüchtig betriebenen Baumschulen, woran es nicht fehlt, in Erwägung gezogen.
Um nun zunächst im Stande zu sein, das Bedürfniß von Baumwärtern kl den einzelnen Bezirken zu ermessen, sind der Centralstelle genaue Notizen darüber erforderlich, in welchen Gemeinden Baumwärter bereits aufgestellt sind und in welchen solche noch fehlen und ob und in wie weit hiernach für Deckung eines etwaigen Bedürfnisses durch Vermittlung der Centralstelle Fürsorge einzutreten habe.
Indem die Gemeindebehörden auf die Wichtigkeit des Obstbaues im Allgemeinen und den Werth tüchtiger Sachverständiger für die rationelle Pflege der Obstkultur insbesondere aufmerksam gemacht werden, in welch' letzterer Beziehung hier nur auf die Bedeutung eines solchen Mannes kür die Straßenbaumanlagen und seine Mitwirkung beim vorschriftsmäßigen Ausästen der Bäume hervorgehoben werden soll, ergeht an die sämmtlichen Ortsvorsteher die Aufforderung, spätestens in 8 Tagen hieher
zu berichten,
1) ob für die Gemeinde ein Obstbaumwart bereits aufgestellt ist, sei es für diese Gemeinde allein oder in Verbindung mit anderen benachbarten Gemeinden, oder
2) ob wenngleich ein Baumwart nicht aufgestellt ist, die Aufstellung eines solchen ein Bedürfniß wäre und bejahenden Falls ob und welche Hindernisse der Bestellung desselben im Wege stehen?
Hiebei wird bemerkt, daß die Eenlralstelle, namentlich sofern die Gemeinden Interesse für die Sache zeigen, weitere Gelegenheit zur Ausb ldung von Baumwäctern nicht nur gerne vermitteln, sondern auch pekuniär die Betheiligung an den erforderlichen Lehrkursen zu erleichtern suchen wird.
Den 25. Novbr. 1872. K. Oberamt. Doll.