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Ed. Z.

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>g des Bnndesraths ne Verhandlung mit .5. November vor, mg des deutschen

Dreux, 17. Nov., undete.

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arrg im Minister- re Berufung einer in Regrerungstcle- . des Großherzvg» t 135,000 Mann ahrteikäpitäue als

Tc.sLMwir WzHr7.iu Itt e'ichcint wLchrntl>.cy drei­mal: Dienstag. Do .«lre- u. Saaiaag. Ler (samstagd nummer wird ein Üntcrhaltungsblatt beigegeben. Abvnne- mcntspreishalbjährl.lfl. durchdiePost bezogen im Bezirk 1 fl. 8 kr., sonstin qanzWürttemb. ifl.lSkr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- mrd IkLelligenzblatt für den Uezrrk.

Au- Calw abonnirt man bei berRedaction, auswärts bei den Bo­te« «der der nachstze- legenen Poststelle. Die Einrückungs- gebührbeträgt 2 kr für die dreispaltige Acile oder deren Rau«.

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Samstag, den 26 . November

1879.

Amtliche Sekauntmachunge*.

Calw. A» die Ortövvrsteher.

Den Ortsvorstehern wird hiermit nachstehender Erlaß des K. Ministeriums des Innern zur Kenntniß gebracht.

Den 24. November 1870. K. Oberamt. Thpm.

Das Ministerium des Innern au sammtliche Oberämter.

In Folge der in neuerer Zeit bei Anzeigen über Rinderpestverdacht gemachten Erfahrungen sieht man sich veranlaßt, denr K. Oberamt Nachstehendes zu erkennen zu geben:

Die Erkennung der Rinderpestkrankheit nicht nur aus den Krankheitszeichen des lebenden Thieres, sondern auch aus den­jenigen der zerlegten Thierleiche hat sich auch für erfahrene Thierärzte als so schwierig gezeigt, daß die Verwechslung anderer Krankheitserscheinungen beim Rindvieh und sonstigen Wiederkäuern mit Rinderpest sehr nahe gelegt ist, und Sicherheit dafür, daß wirklich Rinderpest eingetreten sei, erst dann vorliegt, wenn nicht nur die Krankheitserscheinungen im Leben eines Thiers und an inneren Theilen des geöffneten Thiers dafür sprechen, sondern auch eine Uebertragung der Krankheit auf andere Thiere (Ansteckung) mit Zuverlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Wenn daher irgendwo beim Rindvieh, bei Schafen oder Ziegen Krankhcitserscheinungen eintreten, die im Allgemeinen auf die Rinderpest Hinweisen, so ist zunächst in's Auge zu fassen, daß die Rinderpest bei uns nicht aus sich selbst (spontan) sich ent­wickelt, vielmehr bloß durch Einschleppung von verseuchten Gegenden zu uns kommen kann. Ist man daher versichert, daß ein erkranktes Thier in den letzten 3 Wochen vor seinem Erkranken nur mit bekanntem gesundem Vieh beisammen stand, daß kein Futter und Streumittel ans verseuchten Gegenden, oder Menschen, die sich neuestens in solchen Gegenden befunden haben, in seine Nähe kamen, so darf mall mit ziemlicher Sicherheit annehmen, daß die ausgetretene Krankheit nicht Rinderpest sei. Ganz anders stellt sich aber die Verdachtfrage, wenn einer der soeben als nicht vorhanden vorausgesetzten Umstände zutrifft, oder die Rinderpest in der Nähe mit Heftigkeit ausgetreten ist.

Handelt es sich aber von einem oder auch von mehreren (unter sich nicht in Verbindung stehenden^ Fällen mit Anständen der zuerst genannten Art, so ist es nicht angezeigt,, alsbald zum Vollzüge der in §. 12 der K. Verordnung vom 19. Mai 1867 vorgeschriebenen Maßregeln zu schreiten, vielmehr genügt die Absperrung des Stalles, in welchem das kranke Thier steht, ohne Aufstellung von Wächtern in der Art, daß dem Thiereigenthümer oder seinem Vertreter die Auflage gemacht wird,

-r) Niemand außer dem Thierarzte und den zur Bedienung des Viehs durchaus nöthigen Personen in den Stall eintreten zu lassen, beziehungsweise den Stall wohl verschlossen zu halten;

I») bis auf Weiteres kein Vieh- weder krankes noch gesundes, aus dem Stall herauszulassen;

o) jede Annäherung an anderes Lieh nicht nur selbst zu vermeiden, sondern auch solche seinen mit denr eigenen Vieh in Berührung gekommenen Hausgenossen strenge zu untersagen. ^

Diese Auflage ist dem Thiereigenthümer unter Strafandrohung für den Fall der Nichtbeachtung, ferner unter Hinweisung darauf, daß er jeder Entschädigung für zu tödtendes Vieh Lurch Uebertretung der Auflage verlustig werden würde, zn eröffnen, auch ist das Verbot des Eintritts in den Stall in der Gemeinde bekannt zu machen und an der Stallthüre mit der Unterschrift des Ortsvorstehers anzuschlagen:Eintritt verboten bei Strafvermeidung."

Zeigt sich binnen 10 Tagen voni Eintritt der Erkrankung an bei den übrigen im Stall - gestandenen Thieren oder bei solchen Thieren, mit welchen das kranke sonst in Berührung gekommen war, keine Erkrankung, so ist die verfügte Absperrung wieder aufzuheben.

Von selbst versteht es sick>, daß dem Eigenthümer des Thieres unbenommen bleibt, letzteres jederzeit schlachten zu lassen, daß aber die Frage, ob und unter welchen Beschränkungen das Fletsch, die Haut und sonstige Theile nutzbar verwendet werden dürfen, von dem aus das Gutachten des Sachverständigen zu gründenden Erkenntnisse der Polizeibehörne abhängt.

Indem inan das K. Oberamt hievon in Kenntniß setzt, erwartet man, daß zwar auffallenden Erkrankungen bei den Haus- thieren alle thunlichste Aufmerksamkeit gewidmet, dagegen von Maßregeln, die mit erheblichem Kostenaufwands verbunden, und in den Umständen nicht gehörig begründet sind, sorgfältig Umgang genommen werde.

Stuttgart, 18. November 1870. Scheurlen.

Revier Liebenzell.

Stammholz-Verkauf.

Am

Montag, den 28. d. M.,

, werden aus dem Staatswalde All- mand bei Unter- haugstett 33 Nadel­holzstämme mit 446 C-' verkauft.

Zusammenkunft Vormittags 10 Uhr bei der Hütte im Staatswald Hochholz. Liebenzell, 24. November 1870.

K. Nevieramt.

He igelin.

Calw. Die Besitzer von

Kirchcustühlen,

welche durch die Heizeinrichtung Wegfällen, weröen, wenn sie sich beim Kirchen- und Schulpfleger melden, entsprechende erledigte

Kirchenstühle, zur Entschädigung erhalte" und sogleich in dieselben eingewiesen werden. Kirchen-Convent.

K. Eisenbahlibaulmrr Liekenzell.

Vtiaccordiniilg vou Maurer- und Stmchauer-

Arbkiten.

Die Handarbeiten für Maurer und Steinhauer zur Herstellung der Kunstbauten in: UI. Loos, 2. Abtheilung, Markung Lrebenzell, werden veraccordirt.

Die Voranschlagssummen betragen:

1) Bahn- und Wegdohle.710 fl.

2) Offene Durchfahrt.2010

3) Vahndohle . .. . . 440

zus. 3160 fl.

Plane, Kostenvoranschlag und Bedingungen können bei Unterzeichneter Stelle ein- gesehcn werden. Sämmtliches Geschirr und Material liefert die Bauverwaltung.

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