ch demDeutsche,, lassen: Tie Sckreckm Pfindlich gegen anöere ten in den Trübsalen akt von solcher Große ,d zum Himmel empvr- t, das an unserer heili- , Vater verübt worden ne», das sein ist; dop- i Naboth zu berauben; srung und Anhänglich- öefühl, wenn der Raub Ergebenheit und wohl- :re Stimme zu erheben protcstiren, haben wir :r geistlicher Vater und ivateigcnthum, sondern auf seine Erhaltung,

, Nationen gleichmäßig cum sind wir, Geliebte, e über das Geschehene zu verbinden, daß er, e Unterdrückten gerettet iedrängnitz Retter und n. In diesem Sinne, den Monats am Nach- r Vater wieder anfgc- m 10. April 1860 und irch bischöflichen Erlaß cn des Konzils ans so n'tsetzung des Konzils Oratio pro kspa statt Rlibriken cs erlauben, gen Evangelisten LukaS

mitgetheilten achten l. Oktober in einem >et aufgeführt: Sol- im, Schuß in die

usmarschirtcn wiirt- r St.A. li. A. föl'- irden zur Benützuiig und vou diese» nach cuuvertc und Korre- Verkehr vom Felde rfvcrrchr in anderer rlen vermittelt wor- durch die württem- von denselben nach ngen befördert wor- ngehörige der wärt- ein;e!n spedirt wur- nse spedirte Verkehr Mobilmachung mag ,e briefliche Mitthei- lanfen; sodann wur- » in Kisten, Fässern, mdo's, Vereinen rc. >er Post spedirt wur- Durchschnitt etwa ö

r Blatt zngegangeue ogs ins Hauptquar- und wann der Groß-

gene sollen hier auf 1600 Mann für je mit der Eisenbahn

espondenz* schreibt: wird das 7. Korps zugleich zu weiteren Die Division Kum- itschland und bleibt nee von Metz bleibt mnthlich zu Opera- eichs. Die von der ,lso das erste Man­ch unsere Herrschaft »den des König« ist

(Prcd.): Herr Dekan »de): Hr. Tr. Gnndcrt .

ntcrhattnngsblalts

TaoT»lw»r

egchcint psvchrntlm) brn- mal: Dienstag- vc .«cre- u. Sam nag. Ter Samst'go nummer wird ein Untcrhaltnngsblatt beigegebcn. Abonnc- mcntspreishalbjährl.lfi. durchdiePost bezogen im Bezirk 1 fl. 8 kr., sonstin ganzWürttemb. Ifl.lbkr.

Calwer Wochenblatt

Amts- unÄ ÄAtelligenMatt für den Kezir^.

Fli' Calw abonuirt man bei derRedaction, auswärts bei den Bo­ten oder der nächstge­legenen Poststelle. Die Einrückungs­gebühr beträ gt 2 kr für sie dreispaltige Zelle oder deren Raum.

Ars 131

Dienslag, den 8. November

i87<>.

Amtliche Kekauntmach«nge«.

C a t w. Bekanntmachung in Betreff der Abgeordnetenwahl.

Nach Artikel 9 des Gesetzes 8. vom 26. März 1868 dürfen bei der bevorstehenden Abgeordnetemvahl nur diejenigen Wahlberechtigten zur Wahl zugelassen werden, welche in die Wählerliste ausgenommen sind. Zur Aufnahme eignen sich nach Ar­tikel 4 des angeführten Gesetzes alle württembergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder nicht bloß vor­übergehenden Aufenthalt haben, und nicht nach Art. 4 des Verfassungsgesetzes von demselben Tage vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nach den Bestimmungen des letzteren sind aber ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.

2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer desselben.

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechtskräftige Verurtheilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind.

4) Personen, welche, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahre bezogen, und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.

' 'T- Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes, direkte Staatssteuer, Wohn- oder Bürgersteuer entrichten, sind von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen. Dagegen ist die Aus­nahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichen Falls durch den Nachweis ihrer Wahl­berechtigung bedingt. Es werden daher hiemit die Wahlberechtigten zu ihrer Anmeldung bei den betreffenden Ortsbehörden un­ter dem Anfügen aufgefordert, daß das Gesetz hiezu, sowie zur Vorlegung der erforderlichen Beweise eine äußerste Frist von 6 Tagen nach Auflegung der Wählerlisten gestattet, daß dis Auflegung dieser Listen längstens am 15. d. M. in jeder Gemeinde zu erfolgen hat, und daß alle diejenigen, welche jene sechstäMe Frist versäumen, ihres Einsprache- Rechts verlustig werden.

Die OrtSvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Aufruf noch besonders in den Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, daß dieß geschehen, binnen 6 Tagen hieher anzuzeigen, die etwa einkommenden Vorstellungen gegen die Wählerlisten aufzunehmen und den Ortswahl-Commissionen vorzulegen, im Uebrigen aber sich genau nach den Vorschriften des Gesetzes 8. vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. Seite 178 ff.), der Vollziehungsinstruktion hiezu vom 20. April 1868 (Reg.-Bl. Seite 193 ff.) und der Verfügung vom 4. Novbr. 1870 (Reg.-Bl. Seite 309 ff.), beziehungsweise nach den oberamtl. Erlassen im Calwer Wochenblatt vom Jahre 1868, Nro. 57, 60 und 65 zu achten. In den Abstimmungsorten Calw, Altburg, Breitenberg, Gechingen, Liebenzell, Möttlingen, Neubulach und Zwerenberg sind von den vereinigten bürgert. Collegien sobald als möglich je 2 ihrer Mitglieder zu wählen, welche mit dem Wahlvorsteher die Distriktswahlcommission bilden. Die Namen der Gewählten sind hieher anzuzeigen. Außerdem ist dafür zu sorgen, daß unmangelhaste Wahlurnen zur Verfügung stehen.

Den 5. November 1870. ^ K. Oberamt.Thym.

Nagoldthalbahn

K. Eiserrbahnbauamt Liebenzell.

BerakkordilllllgvonEisenbahnballarbeiten.

Höherem Aufträge gemäß werden die Erdarbeiten im III. Loose 2. Abtheilung von Nro. 18 bis Nro. 29 -ft 70 der 6. Stunde auf der Markung Liebenzell zur Submission nusgeboten.

Die Akkordarbeiten sind nach dem Voranschlag folgendermaßen berechnet:

1) Erdarbeiten incl. allgemeineZubereitung der Baustelle 4864 fl. 40 kr.

2) Verschiedene außerordentliche Arbeiten 135 fl. 20 kr.

Zus. 5000 fl.kr.

Die Pläne, Voranschläge und Bedingungen können bei der Unterzeichneten Stelle eingesehen werden. Rollwagen,; Rollbahnschienen und Schnappkarren liefert die Bau­verwaltung.

Liebhaber zu Uebernahme dieser Arbeiten haben ihre Angebote, welche den Ab­streich an den Voranschlagspreisen in Procenten ausgedrückt enthalten müssen, unter Anschluß von Vermögens- und Fähigkeitszeugnissen schriftlich, versiegelt, und mit der Aufschrift:

Angebot zu den Bauarbeiten im II. Loos der Bausektion Liebenzell" versehen, spätestens bis

Dienstag, den 15. November, Vormittags 11 Uhr, bei der Unterzeichneten Stelle einzureichen, um welche Zeit die Eröffnung der eingelau­fenen Offerte stattfindet.

Liebenzell, den 5. Nov. 1870. K. Eisenbahnbauamt.

Müll.

Bekannt»! nÄning des Ergebnisses der

Wahl der Schössen bei der Civitkammer des Kreisgerichtshofts in Tübingen.

Bei der am 31. vorigen Monats sorge- ommmen Wahl der Schöffen für die Civil-

kammer des Kreisgerichtshofes in Tübingen

sind von 756 Wahlberechtigten im Ganzen 20 Stimmzettel abgegeben worden. Die mei­sten Stimmen haben erhalten und sind demnach als gewählt zu betrachten:

4. als Schöffen:

1) Hennenhofer, C. F., Kausm. in Tü­bingen,

2) Mülle r, Louis, Banquier in Reutlingen,

3) Laibli n, Adolf, Fabrikant in Pfullingen,

4) Neuer, Wendelin, Kausm. in Rottenburg,

5) Otto, Heinrich, Fabrikant in Nürtingen,

6) Mezger, August, Kausm. in Metzingen.

7) Baur, Louis, sen., Kausm. in Tübingen,

8) Schneider, C. H., Kausm. in Tübingen,

9) Goeppinger, Wilhelm, Kaufmann in Reutlingen.

8. als Ersatzmänner:

1) Bräuning, Wilhelm, Kaufmann in Tü­bingen,

2) Arnold, Carl, Particulier in Reutlingen,

3) Rüdiger, Adolf, Kaufmann in Herren­berg.

Dieß wird mit dem Anfügen bekannt ge­macht, daß etwaige Einsprachen gegen die Gil­tigkeit der Wahl spätestens binnen 3 Tagen von der Bekanntmachung an auf der Canzlei des Kreisgerichtshofts dahier mündlich oder schriftlich anzubringen und gehörig zu beschei­nigen sind.

Tübingen, 1. November 1870.

Der Direktor des Kreisgerichtshofts.

S chäfer.

Stummholz-Verkauf.

Die Revierämter von Hirschau und Naislach sind ermächtigt, das beim Auf­streichverkauf am 5. ds. nicht abgesetzte Na-