DasLaiwcrWochcniillUt erscheint wvchentkich drei­mal: Dicnstajl, Donners­tag ri. Samstag. Der SamstagSnummer wird je einUnrerbaltungsblatt bcigegeden- Abomie-

7u7ch7ieÄÄ°genün Amts- und Intclligenzdiatt für den Bezirk.

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Für Calw abonnirt man bei dcr Rcbakliou auswärts bei den Bo ten oder der nachstgc- legcnen Poststelle. Die Eiurückungsgc- bühr betragt 2 kr. sür die dreispaltige Zeile oder deren Raum.

Nro. 143.

Samstag, ven 11. Dezember

Amtliche Dekanntmachungen.

Calw. Au die Ortsvorskeher.

Unter Hinweisung auf den Ministerialerlaß vom 23. Juli 1849 (2. Ergänznngsband zum Reg.-Bl. S. 195) werden dieOrts- vorstcher aufgefordert, sobald die neuen Gemeinderathswahleu Giltigkeit erlangt haben, und die Gewählten beeidigt sind, dem Oberamt an- zuzeigcn:

a) die Namen der aus dem Gemcmderath ausgetretenen Mitglieder,

b) die Namen der neugewühltm Mitglieder, Tag und Jahr ihrer Geburt, ihren Stand oder Gewerbe, ob sie ledig, verheiratbet oder Wlttwer sind, ob sie ein Nebenamt bekleiden und welches,

e) den Tag der Wahl und der Verpflichtung derselben,

<11 ob sie die nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849 erforderlichen Eigenschaften besitzen, auch nicht narb Art. 7 des allegirten Gesetzes wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Vorstand oder anderen Gemeinderathsmitglieder: von dem Eintritt in den Gcmeinderath ausgeschlossen sind,

v) ob gegen, das Wahlverfahrcn keine gesetzliche Einwendungen bekannt sind.

Es ist ferner in besonderem Berichte von allen OrtSvorftehern anznzeigen, daß und an welchem Tage die Bürgerausschnß- wahl im Kalenderjahr 1869 vorgenommen wurde.

Den Gemeindebehörden derjenigen One, wo die Bürgerausschußwahl noch im Juli jeden Jahrs stattfindet, wird wiederholt em­pfohlen, die Einleitung zu treffen, daß die Vornahme dieser Wahl aus die Zeit unmittelbar nach Vollendung der Gemeindcrathswahlen ver­legt wird.

Den S. Dezember 1869. ' / " ' K. Oberamt. Thym.

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Lehrkrrrs für Schäfer in Hohenheim.

Um den Angehörigen des SchäferstandeS Gelegenheit zu geben, über verschiedene wichtigere Zweige ihres Berufs eine rationelle, auf die Fortschritte des Schäscreiwesens und der Wollindustrie berechnete Belehrung zu erlangen, wird im Laufe des bevorstehenden Winters (und zwar wahrscheinlich im Monat Februar) nach den Vorgängen der letzten Jahre in Hohenheim wieder ein kurzer LehrkurS für Schäfer stattfinden, in welchem den Theilnehmer» durch Inspektor Fritz unter entsprechender Beihilfe des Lehrerpersonals der Akademie über die wichtigeren beim Schäsereiwesen in Betracht kommenden Fragen ein gemciufaßlicher, soviel möglich «uf Anschauung beruhender Unterricht ertheilc werden wird.

Dieser Unterricht wird ungefähr 18 Tage in Anspruch nehmen und sich verbreiten über rationelle Pflege und Wartung der äl­teren Schafe und der Lämmer in geiuudem und krankem Zustande, über die Kennzeichen und Behandlung der wichtigsten Schafkrankheiten mit anatomischen Demonstrationen, sodann über bessere Züchtungsgrundsatze und Auswahl der geeigneten Zuchtthiere, über die verschiedenen Eigenschaften der Wolle, die Wasch, Schur, Verpackung und sonstige Behandlung der Wolle, sowie endlich über bessere Behandlung der na­türlichen und über die Anlegung künstlicher Weiden.

Indem man nun wißbegierige, nach weiterer Ausbildung in ihrem Fach strebende Schäfer zur Theilnahme einladet, wird in Absicht auf die Eintrittsbcdingnngen Folgendes beigefügt:

1) Die Bewerber müssen mindestens das 20. Jahr zurückgelegt haben. Jüngere werden nichr zugelassen.

2) Jeder Bewerber hat sich nicht nur über ein unbescholtenes Prädikat durch ein gemeinderäthliches Zengniß, sondern auch über eine w.nigstens 4jährige geordnete Dienstleistung in Schäfereien auszuweisen.

3) Die Theilnahme an dem Lehrkurs ist durchaus unentgeltlich gestattet. Dagegen bleibt eS Sache der Theilnehmer, für Woh­nung und Kost, wozu es im Ort und in der Nachbarschaft an hinreichender Gelegenheit nicht fehlt, selbst zu sorgen.

Ucbrigens wird Solchen, welche sich durch Fleiß und gute Aufführung auszeichnen, ein Kostenbeitrag von je 10 fl. zugesichert.

4) Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinden, zu welcher jeder Theilnehmer zugelassen und im Falle befriedigender Erstehung der Prüfung mit dem Zeugniß einesgeprüften Schäfers" versehen werden wird.

Den tüchtigsten der Theilnehmer werden zu ihrer weiteren Auszeichnung kleine Prämien ertheilt werden. Die Bewerbungen um Zulassung zu diesem Lehrkurs sind im Laufe des Monats Dezember an die Direktion zu Hohenheim einzureichen, welche sofort die einzelnen Bewerber über die erfolgte Entschließung und im Falle der Zulassung über den für Beginn des Kurses festgesetzten Tag benachrichtigen wird.

Stuttgart, den 2. Dezember 1869. K. Cemralstelle für die Landwirthschaft. Oppel.

Calw. An die Ortsvorsteher.

Der Obertribnnalprokurator Schübler hat in einer Eingabe au das Ministerium des Innern vom 30. v. M. die Bitte ge­stellt, daß die Anschaffung der von ihm herauszegebencn Schrift über die bürgerlichen Rechte der Württemberger den Gemeinden gestattet und empfohlen werden möchte.

Da das K. Ministerium des Innern laut eines Erlasses vom 6. d. Mts. gegen die Anschaffung der fraglichen Schrift aus Gc- meindekasten Nichts zu erinnern findet, so werden die Ortsbehörden hievon benachrichtigt.

Den 9. Dezember 1869.

K. Oberamt.

Thym.