DskLalverWowend^tt crscheml Döcherulich drci- mal:l>ievstag, Donncrs- tag u. Zamkati. Dcr Samstagsnummer wird >eemUnterha!tungsblatt beigegeben. Abvnne- menlspreid dalbjährl. Ist. durch diePost bezogen im Bezirk 1 fl. 3 kr., sonstin g an; Dürttemb. ifl.lSkr.
Urs. l«S.
Amts- und IntclligrnMatt für den Pezirk.
Donnerstag, den 2. September
Für>Lalw abonnirt manbei derRed aktior, auswärts bei den Loten oder der nächst gelegenen Poflstelle.- Die EinrückungSge- bühr beträgt 2 kr. siir die dreispalliae Zeile o der deren Raum.
1889 .
Amtliche Bekanntmachungen.
Calw. An die Ortsvorsteher.
Diejenigen Ortsvorsteher, welche das Gemeinde-Exemplar der Nekrutirungsliste für das Jahr 1869 noch nicht eingesendet haben, werden aufgefordert, dieß alsbald nachzuholen, damit die Richtigstellung nach Maßgabe des berichtigten oberamtlichen Exemplars erfolgen kann. ^ ^
Den 31. August 1869. K. Oberamt. Thym.
Calw. Bekanntmachung.
Nachdem über einzelne Bestimmungen der neuen Kaminfegerordnung vom 27. Mai 1868 Zweifel entstanden waren, hat das K. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 16. d. M. Nachstehendes verfügt:
1) Unter den für Zimmeröfen eingerichteten Kaminen, welche nach tz. 14 der Kaminfegerordnung vom 27. Mai 1868
in der Regel dreimal im Jahr gereinigt werden müssen, sind solche Kamine zu verstehen, welche ausschließlich den Rauch von Zimmeröfen ableiten, und nicht auch zugleich zu Ableitung des Rauchs von Kochherden und anderen regelmäßig das ganze Jahr hindurch benützten Feuerungsplätzen dienen. >0
2) Die in §. 18. 2. a. der Kaminsegerordnung bestimmte Gebühr von 3 kr. ist in allen Fällen, in welchen ein Kamin wenigstens Ein Kehlgebälk, sei es innerhalb oder außerhalb des Hauses, durchdringt, beziehungsweise überragt, ayv' auch dann zu bezahlen, wenn ein Kamin das Kehlgebälk außerhalb des Dachs nur um einige Fuß überragt.
3) Die Bestimmung von K. 18. U. 1. so. 0. hat den Zweck, da wo zur Reinigung der Kamine wegen deren ungewöhnlichen Weite besondere Leitern nothwendig sind, und deßhalb das Reinigungsgeschäft beschwerlicher und zeitraubender als gewöhnlich ist, hiefür eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. Die besondere Gebühr von 2 kr. kann demgemäß bei Kaminen von mehr als 4 üst unterem lichten Querschnitt nur daun gefordert werden, wenn diese größere Lichtweite sich auf eine solche Höhe erstreckt, daß eine gewöhnliche Kaminsegerleiter mit 10—rl Sprossen zum Reinigen nicht ausreicht.
Dieß wird hiemit bekannt gemacht.
Den 30. August 1869. K. Oberamt. Thym.
Calw. An die Ortsvorsteher.
Für den größeren Theil der Gemeinden sind die zur Erledigung der Wegvisitationsdefekte gegebenen Fristen abgelaufen, ohne daß die Erledigung nachgewiesen worden wäre. Die im Verzug befindlichen Ortsvorsteher werden daher erinnert, die Erledigung in Bälde hieher nachzuweisen.
Den 31. August 1869. K. Oberamt.Thpm.
Au die Ortsvorstcher.
Calw. (U rliste der Schöffen.) Unter Beziehung auf die Verfügung des K. Justizministeriums v. 20. Juli 1868, betr. die Bildung der Dienstlisten der Geschworenen, Schöffen und Gerichtszeugen (Reg.-Bl. S. 419), werden die Ortsvorsteher erinnert, die Urliste der Schöffen (a. a. O. §. 1), das Verzeichniß der außer den in jene Liste aufgenommenen zu dem Dienste eines Geschworenen zulaßbaren Personen (a. a. O. 8- 5.) und die Aeußerung des Gemeinderaths darüber, welche Personen für besonders befähigt erachtet werden (a. a. O. 8- 9), zu rechter Zeit zu entwerfen, auf dem Rathhause aufzulegen und spätestens auf den 1. Oktober d.J. an das K. Oberamtsgericht einzusenden.
Den 31. August 1869.
Oberamtsrichter Hartm eyer.
An die Ortsvorsteher.
Calw. (G eschworene und Schössen.) Wenn ein Geschworener oder Schöffe bei dem Kgl. Kreisstrasgericht mit Tod abgeht oder die zu seinem Dienste erfor
derlichen Eigenschaften (Gesetz vom 13. März 1868, Art 36 — Beilage zur Str-. Proc.-Ord. vom 17. April 1868 Art. 1) verliert oder seinen Wohnsitz außerhalb des Oberamtsbezirks nimmt, so ist unverzüglich Anzeige hieher zu machen.
Den 31. August 1869.
Oberamtsrichter H artmeyer.
Calw.
Zahlungsaufforderung und Gläubiger-Aufruf.
Auf das kürzlich erfolgte Ableben der Wittwe des Friedrich Leonhardt, gew. Schuhmachers dahier, Catharina, geb. Wurster, werden deren Schuldner hiemit aufge- sordert, ihre Schuldigkeiten
binnen 15 Tagen
an den bestellten Masse-Verwalter I. F. Oester len, Kaufmann dahier, zu bezahlen, widrigenfalls sie Einklagung zu gewarten hätten.
Zugleich werden die Gläubiger aufge- sordert, ihre Forderungen binnen der gleichen Frist bei dem Gerichtsnotariat dahier
schriftlich anzumelden, um für ihre Befriedigung von Amtswegen sorgen zu können.
Den 31. August 1869.
Theilungs-Behörde.
Calw.
Akkord.
Gemeinderäthlichem Beschlüsse zufolge werden nachstehende Akkorde im öffentlichen Abstreich vergeben:
1) Die Unterhaltung der Sich erh eits- schranken, Brücken- und Dohlenbedeckungen, im Betrag mit circa 400 fl.,
2) die Beifuhr des Unterhaltungsmaterials mit circa 800 fl.,
3) Herstellung einer Dohle im Walkmühleweg, Maurerarbeit 30 fl. 24 kr.
4) das Reinigen des untern Theils des
Schießgrabens mit circa 25 fl.,
5) das Reinigen der Rechen des obern
Schießgrabens mit circa 20 fl.
Liebhaber zur Uebernahme dieser Arbeiten werden zur Akkords-Verhandlung auf Montag, den 6. d. M., Vormittags halb 11 Uhr, auf's Rathhaus eingeladen.
Stadtbaumeister Werner.