Das LMwrr Wow-n- t ttut erscheintwöchE- lich dreimal, näm!:ck Dienstag, Donnerstag . Samstag. Adonnc- mcittSpreis balbjährl. 1 fl., durch die Post be­zogen im Bezirk 1 fl. 8 "kr., sonst in ganz Württemberg 1fl.15kr.

Calwer Wochenblatt.

Amts- und Intelligenzblatt für den Pezirk.

Für Calw abonnir man bei der Nedaktio n auswLrks bei den Bo len oder dem nächst gelegenen Postaml. Die Einrücknngoge- bühr bettägk 2 kr. stir die dreispaltige Zeü oder deren Raum.

Nro. 34

Dienstag, den 23. März.

1869.

Amtliche Dekanntmachnngen.

Oberamt Böblingen.

Marktconccssion.

Die Gemeinde Altdorf sucht um die Erlaubnis zu Abhaltung eines Vieh- und Krämermarktes je am Donnerstag der zwei­ten Woche des Monats Januar nach; et­waige Einsprachen gegen dieses Vorhaben wollen innerhalb 15 Tagen schriftlich bei der Unterzeichneten Stelle angebracht werden.

Böblingen, den 17. Mär; 1869.

K. Oberamt.

Roger.

Kgl. Wütttemü. Eisenbahlibau- aml Pforzheim.

Vergebung von Bau­arbeiten.

^ ZurFortsetzung der Durch-

fahrt unter der Bahn beim

. d Louisenplatz in Pforzheim wird die.Maurer- und Steinhauerarbeit im Koftenvorauschlagsbetrage von

14,747 fl. 30 kr.

höherem Aufträge zu Folge im Submis­sionswege vergeben.

Pläne, Kostenvoranschlag und Bedin­gungen können aus dem Bauamtsbureau eingesehen werden.

Die Offerte, in Abstreichsprozenten aus­gedrückt, sind schriftlich, versiegelt und nüt der Aufschrift:

Angebot zur Herstellung der Louisen- straßen-Durchfahrt in Pforzheim" längstens bis

Samstag, den 3. April, Nachmittags 2 Uhr,

portofrei hieher einzusenden, um welche Zeit die Eröffnung stattfindet, der die Sub­mittenten anwohnen können.

Dem Bauamte unbekannte Bewerber haben sich durch Vermögens- und Tüch­tigkeitszeugnisse auszuweisen.

Pforzheim, 20. März 1869. '

K. Eisenbahnbauamt.

Schm oller.

H i r s a u. Jur Interesse der Abgabepflichtigen wird nachstehende Belehrung des K. Steucr-Lollegiums über die Verwendung und Controlc des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzes öffentlich bekannt gemacht.

Kameralamt Hirsau.

Nach dem Salzsteuergesetz vom 25. November 1867 (Reg.-Bl. S. 114.) und den zu dessen Vollziehung erlassenen weiteren Verfügungen unterliegt das zum menschli­chen Genuß oder zur Bereitung menschlicher NahrungD- und Genuß­mittel bestimmte Salz einer Abgabe von 3 fl. 30 kr. pr. Ctr. Dagegen wird zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Viehfütterung oder, zur Düngung, und zu gewerblichen Zwecken jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten zuni menschlichen Genuß unbrauchbar gemachtes (denaturirtes) Salz (sowohl Siedesalz als Steinsalz) steuer­frei abgegeben.

Die Verwendung solchen steuerfrei abgelapenen Salzes zu anderen als den ge­starteten Zwecken ist unter den in den Artikeln 11 bis 18 des Salzsteuergesetzes ange­drohten Strafen verboten. Insbesondere ist also verboten:

1) die Verwendung des abgabenfrei verabfolgten Salzes zum menschlichen Genuß, sowie zur Bereitung von menschlichen Nahrungs- und Genußmitteln. Solches Salz darf also bei Vermeidung der Confiscation der Gegenstände, in Bezug aus welche die Defraudation verübt ist, und einer Geldstrafe von 14 fl. pro Centner, welche aber mindestens 15 fl. im Ganzen beträgt, neben der Abga­bennachholung von 3 fl. 30 kr. p-> Centner, nicht verwendet werden: von Bäckern, Metzgern, Käsern, Cond: ren, ferner für Herstellung von Tabaksfa­brikaten, Mineralwassern, Bädern ... s. w.;

2) die Verwendung des zu landwirtt, . astlichen Zwecken bestellten, demgemäß de­naturirten und verabfolgten Salzes zu anderen als den bei der Bestellung an­gegebenen, also z. B. zu gewerblichen Zwecken;

3) die Verwendung des zu gewerblichen Zwecken bestellten, demgemäß denaturir­ten und verabfolgten Salzes zu anderen als den angegebenen, also z. B. zu landwirthschaftlichen Zwecken.

Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß zur Herstellung von Viehsalz nur Stoffe verwendet werden, welche dem Vieh ganz unschädlich sind, dagegen das Gewerbesalz zum Theil Stoffe enthält, welche der Gesundheit des Viehs sehr nacht heilig sind.

Ueber die Controle des abgabenfrei verabfolgten Salzes gelten im Wesentlichen nachstehende Bestimmungen:

1) In Betreff des sogen. Viehsalzes.

Die Salzhündler haben den Ankauf und Verkauf von zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmtem Salz (Viehsalz) in ihre gewöhnlichen Geschäftsbücher unter Be­zeichnung der Käufer nach Namen und Wohnort einzutragen, die Bücher auf Verlan­gen den Beamten der Steuerverwaltung vorzulegen, auch die von diesen geforderte Auskunft bereitwillig zu ertheilen.

Ausnahmsweise wird gestattet, daß der Detailverkauf von Viehsalz während der Wochenmärkte je unter V- Centner in einer Summe alsDetailverkauf während des Wochenmarktes" in die Geschäftsbücher, eingetragen werde.

2) In Betreff des sogen. Gewerbesalzes.

Wer zu gewerblichen Zwecken denaturirtes Salz, sei es unmittelbar von einer Saline oder von einem Zwischenhändler, beziehen will, muß dasselbe schriftlich un­ter Angabe seines Wohnorts und des gewerblichen Zweckes, zu welchem das Salz die­nen soll, unter Beifügung seiner Unterschrift bestellen.

Händler mit deuaturirtem Gewerbesalz stehen gleichfalls unter steuerlicher Aus­sicht. Ihre Bezüge und Verkäufe von Gewerbesalz haben sie in einem besonderen, nach dem untenstehenden Muster anzulegenden Controleregist er anzuschreiben und darin für jede Sorte Gewerbesalz eine besondere Abtbeilung anzulegen; auch darf die Ab­gabe von Gewerbesalz von Seite der Händler nur auf schriftliche Bestellung (gegen Bestellzettel) unter Angabe des Wohnorts des Käufers und des gewerblichen Zwecks erfolgen, und müssen die Bestellzettel mindestens 9 Monate aufbewahrt werden. End­lich sind die Händler verpflichtet, das genannte Controleregister und die Bestellzettel je«